Beschlussempfehlung:
- Das Beschlussorgan nimmt die beigefügte Kalkulation zur Kenntnis und macht sich das Zahlenwerk zu eigen.
- Die vorliegende 6. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Nieblum wird beschlossen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Die (vorläufigen) Sonderabschlüsse zur öffentlichen Tourismusförderung für die Jahre bis 2016 sind fertiggestellt. Zugleich wurde eine Vorauskalkulation für das Jahr 2019 erstellt.
Gemäß Vorauskalkulation – nach aktueller Beschlusslage sollen 7% der übrigen Aufwendungen und 30% der Werbeaufwendungen durch Tourismusabgabe finanziert werden - müsste für 2019 eine beitragsfähige Kostenmasse von 135.240 € zu Grunde gelegt werden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorausgegangenen Jahre erhöht sich diese beitragsfähige Kostenmasse (durch den Abbau der Fehlbeträge) auf 136.639,23 €.
Die aktuelle Veranlagungsliste (Auswertung zum 15.09.2018) zeigt für die Gemeinde Nieblum eine Summe aus Beitragseinheiten (Messbeträge) von 2.166.829,57 €.
Der zulässige Abgabesatz für die Tourismusabgabe 2019 ergibt sich aus der Division der veranschlagten Kostenmasse durch die Summe der veranschlagten Bemessungseinheiten und beträgt folglich (136.639,23 € : 2.166.829,57 € = 0,0631) 6,31 % - was eine Absenkung des Abgabesatzes von derzeit 7,0 % auf 6,3 % zur Folge hätte.
Laut aktueller Vorauskalkulation werden die maßgeblichen Finanzierungsanteile der übrigen Aufwendungen (neben der Tourismusabgabe - zu 30% über Gebühren, spezielle Entgelte und Erlöse und zu 53% über Kurabgabe) jedoch nicht erreicht.
Um den Gemeindehaushalt nicht über den Mindesteigenanteil (von 9%) hinaus zu belasten, empfiehlt es sich daher den Finanzierungsanteil der Tourismusabgabe an den übrigen Aufwendungen von 7% auf 9% zu erhöhen.
Dem folgend wäre für 2019 eine beitragsfähige Kostenmasse (unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorausgegangen Jahre) in Höhe von 152.799,23 € durch Tourismusabgabe zu finanzieren.
Dividiert durch die Beitragseinheiten (2.166.829,57 €) ergibt sich daraus ein zulässiger Abgabesatz für 2019 von (152.799,23 € : 2.166.829,57 € = 0,07052 ) 7,05 %.
Anlagen:
Erträge und Aufwendungen der öffentlichen Tourismusförderung
Sonderabschlüsse der öffentlichen Tourismusförderung (derzeitige Finanzierungsanteilen)
Sonderabschlüsse der öffentlichen Tourismusförderungen (geänderte Finanzierungsanteile)
Entwurf der 6. Nachtragssatzung zur Tourismusabgabesatzung