Betreff
4. Änderung der Ortsgestaltungssatzung Nieblum;
hier: Anlass und Verfahrensablauf
Vorlage
Nieb/000197
Art
Beschlussvorlage Nieblum

Beschlussempfehlung:

 

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nieblum beschließt, dass das 4. Änderungsverfahren der Ortsgestaltungssatzung Nieblum gemäß der in der Sachdarstellung beschriebenen Weise durchgeführt werden soll.

 

Das Amt Föhr-Amrum wird beauftragt, einen Entwurf für die 4. Änderung der OGS zu erarbeiten und diesen mit dem Kreis Nordfriesland abzustimmen.

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nieblum beauftragt das Amt Föhr-Amrum für den zweiten Schritt Angebote, für die Überarbeitung der Ortsgestaltungssatzung über ein (Insel-)externes Büro, einzuholen.

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter        ;

 

Davon anwesend:           ; Ja-Stimmen:       ; Nein-Stimmen:              ;

 

Stimmenthaltungen:             .

 

Es waren keine/folgende Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter nach § 22 Gemeindeordnung (GO) von der Beratung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Gemeinde Nieblum beabsichtigt die Ortsgestaltungssatzung (OGS) zu ändern. In der jüngeren Vergangenheit hat sich herausgestellt, dass die strikte Durchsetzung der OGS in einigen Punkten zu Einschränkungen führt, die seitens der Gemeinde weder beabsichtigt waren noch sind.

In Folge von verschiedenen Rechtstreitigkeiten will die Gemeinde die Regelungen der OGS überarbeiten, um eine anwendungsfreundliche und klare Festsetzungen der OGS zu erhalten.

Da insbesondere die Regelungen, die im Zusammenhang mit den Rechtstreitigkeiten stehen, kurzfristig überarbeitet werden sollen, sollte die OGS Nieblum in zwei separaten Verfahren geändert werden.

 

Die 4. Änderung der OGS soll zeitnah durchgeführt werden, bei der lediglich die Anpassungen, welche sich aus Rechtstreitigkeiten ergeben, eingearbeitet werden. Dies umfasst folgende Regelung:

 

Regelung zu Anlagen zur solaren Energiegewinnung (§ 10 Abs. 8 OGS)

 

Anlagen zur solaren Energiegewinnung auf Reetdächern sind unzulässig. Zukünftig soll neben Reetdächern auch eine Einschränkung der Zulässigkeit auf Gründächern eingeführt werden. Weiterhin muss überprüft werden, ob man die Zulässigkeit/Größenbeschränkung von Anlagen zur solaren Energiegewinnung anpassen möchte, um mehr Entwicklungsmöglichkeiten für Eigentümer zu schaffen.

 

Ziel ist es klarstellende Regelungen zu treffen und die Möglichkeit der Nutzung von anlagen zur solaren Energiegewinnung im Einklang mit dem friesischen Baustil zu schaffen.

 

In einem zweiten Schritt soll die Satzung komplett überprüft werden, um ggf. noch nicht aufgefallene Anpassungsbedarfe zu erkennen und die Satzung zukünftig anwendungsfreundlicher zu gestalten.