hier: Satzungsbeschluss
Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nieblum
beschließt die 4. Änderung der Ortsgestaltungssatzung gemäß der Anlage als
Satzung.
Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu
machen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter ;
Davon anwesend: ; Ja-Stimmen: ; Nein-Stimmen: ;
Stimmenthaltungen: .
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Gemeinde Nieblum beabsichtigt die
Ortsgestaltungssatzung (OGS) zu ändern. In der vorangegangen Sitzung der
Gemeindevertretung wurden die Änderungsvorschläge erörtert.
Es wird auf den beigefügten Satzungsentwurf
sowie die vorangegangene Beschlussvorlage Nieb/000197 verwiesen.
Auslöser der Änderung sind im Wesentlichen
die Erfahrungen bei der Anwendung der OGS aus den letzten Jahren sowie die
Erfahrung, dass die strikte Durchsetzung der OGS in einigen Punkten zu
Einschränkungen führt, die seitens der Gemeinde weder beabsichtigt waren noch
sind.
In Folge von verschiedenen
Rechtstreitigkeiten will die Gemeinde die Regelungen der OGS überarbeiten, um
anwendungsfreundliche und klare Festsetzungen der OGS zu erhalten.
Da insbesondere die Regelungen, die im
Zusammenhang mit den Rechtstreitigkeiten stehen, kurzfristig überarbeitet
werden müssen, wird die OGS Nieblum in zwei separaten Verfahren geändert.
In einem zweiten Schritt soll die Satzung
komplett überprüft werden, um ggf. noch nicht aufgefallene Anpassungsbedarfe zu
erkennen und die Satzung insgesamt zukünftig anwendungsfreundlicher zu
gestalten.
Folgende Anpassungen der OGS Nieblum sind in
der Beschlussvorlage zur 4. Änderung der OGS enthalten:
Örtlicher
Gestaltungsbereich
§ 1
Abs. 2: Zur Klarstellung
werden die Verweise zu den Paragraphen angepasst, welche zusätzliche
Anforderungen, in Bezug zu den Geltungsbereichen A und B aufnehmen.
Form
der Gebäude
§ 4
Abs. 3: Die Traufhöhen für
Gebäude mit Reetdächern im Bereich A werden von nicht mehr als 1,20 m auf 2,30
m erhöht. Eine Unterscheidung zwischen den Traufhöhen im Geltungsbereich A und
B für Gebäude mit Reetdächern ist somit nicht mehr notwendig. Somit ist
gewährleistet das gestiegenen Anforderungen des Brandschutzes und das Ziel
einer einheitlichen Gestalt der Traufhöhen erreicht werden. Mit der
vorliegenden Formulierung werden zudem letzte Restzweifel, ob die Traufhöhe für
Hartdächer genauso zu messen ist wie bei Reetdächern, beseitigt.
Dachaufbauten
und Dacheinschnitte
§
10 Abs. 8: Zur Klarstellung
wird nun ein genereller Ausschluss von Anlagen zur solaren Energiegewinnung auf
lebend begrünten Dächern ergänzt, um den Anforderungen des Brandschutzes
gerecht zu werden. Zudem wird die Zulässigkeit von Anlagen zur solaren
Energiegewinnung auf Nebenanlagen erstmals geregelt. Darüber hinaus wird die
grundsätzliche Zulässigkeit von Anlagen zur solaren Energiegewinnung auf
Dachflächen mit Hartbedachung klarstellend geregelt.
So sind im Bereich A Anlagen zur solaren
Energiegewinnung auf von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Dachflächen
grundsätzlich unzulässig.
Im Bereich A und B dürfen Anlagen zur solaren
Energiegewinnung auf Dachflächen mit Hartbedachung einem Anteil von 20%, bei
Nebenanlagen 50%, der jeweiligen Dachfläche nicht überschreiten.
Zusätzliche
Bauteile
§
13 Abs. 3: Zur Klarstellung
wird nun der Begriff „Ausluchten“ für die Sonderform des Erkers zusätzlich
eingefügt. Ausluchten sind befensterte Vorsprünge aus der Gebäudefront als Teil
des Innenraumes. Als Sonderform des Erkers beginnt sie nicht auskragend,
sondern ebenerdig. Daher spricht man auch von einem Standerker.
Die vorgesehene Anpassung sind in Absprache
mit der unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises Nordfriesland in dem
vorliegenden Entwurf der 4. Änderung der Ortsgestaltungssatzung übernommen
worden.