Beschlussempfehlung:
Die
Gemeindevertretung möge den Erlass der anliegenden Satzung über die Erhebung
von Standgebühren im Rahmen der Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen
und Plätzen in der Gemeinde Oevenum beschließen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Gemeinde Oevenum
veranstaltet in den Sommermonaten jeweils donnerstags zwischen 10:00 bis 12:30
Uhr einen Wochenmarkt (sogenannter Privatmarkt und somit kein Wochenmarkt im
Sinne des § 67 Gewerbeordnung). Im Rahmen dieser Marktveranstaltung erhebt die
Gemeinde öffentlich-rechtliche Standgelder für die Nutzung der öffentlichen
Verkehrsfläche (Sondernutzung) sowie für die Nutzung der öffentlichen Ver- und
Entsorgungseinrichtungen inklusive der Abfallbeseitigung.
Für die Erhebung
einer öffentlich-rechtlichen Gebühr bedarf es einer einschlägigen
Rechtsgrundlage. Diese lag zuletzt in Form einer Marktstandgeldsatzung vor.
Die Satzung über die
Erhebung von Standgeld in der Gemeinde Oevenum vom 24. März 1995 in der Fassung
der 2. Nachtragssatzung vom 14. April 2004 ist durch Zeitablauf außer Kraft
getreten.
Die Gemeinde Oevenum
ist daher gehalten, über den Erlass einer Markstandgeldsatzung erneut zu
befinden.