Betreff
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 20 der Gemeinde Nieblum für das Gebiet östlich der Strandstraße zwischen Meedsweg und Landesschutzdeich (Flur 3, Flurstücke 248 und 249)
hier: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses
Vorlage
Nieb/000145/1
Art
Beschlussvorlage Nieblum
Referenzvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Zu Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses

1.    Für das Gebiet östlich der Strandstraße zwischen Meedsweg und Landesschutzdeich (Flur 3, Flurstücke 248 und 249) wird der Aufstellungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) aufgehoben.

 

2.    Die zum Zeitpunkt vorliegenden Stellungnahmen (als Anlage zur Vorlage) werden zur Kenntnis genommen.

 

3.    Der Vorhabenträger wird gemäß städtebaulichem Vertrag vom 19.04.2016 über den Beschluss in Kenntnis gesetzt.

 

4.     Die öffentliche Unterrichtung der Aufhebung des Planverfahrens wird durch Aushang erfolgen.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter: ... ;

davon anwesend: … ; Ja-Stimmen: … ; Nein-Stimmen: … ; Stimmenthaltungen: …

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter / von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: …

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Gemeindevertretung Nieblum hat am 10.05.2016 den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 20 der Gemeinde Nieblum, für das Gebiet östlich der Strandstraße zwischen Meedsweg und Landesschutzdeich (Flur 3, Flurstücke 248 und 249), gefasst.

 

In Form von zwei Öffentlichkeitsveranstaltungen am 28.06.2016 und am 27.06.2016 wurde die Öffentlichkeit hierzu frühzeitig beteiligt und über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung informiert.

Im weiteren Bauleitplanverfahren sind der Gemeinde, kurz nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und noch vor der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, Belange des Naturschutzes bekannt geworden, die ihr bis dato nicht bekannt waren und zu diesem Zeitpunkt auch nicht hätten bekannt sein müssen.

 

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Landes trat am 24.06.2016 eine Neureglung für gesetzlich geschützte Biotope im Rahmen des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) in Kraft. Hierzu zählt nun auch das arten- und strukturreiche Dauergrünland (= Wertgrünland) gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 Ziff. 6 LNatSchG.

 

Bereits im Jahr 2014 wurden im Rahmen einer sogenannten Wertgrünland-Kartierung durch ein vom LLUR beauftragtes Büro entsprechende Kartierungen vorgenommen. Mit Änderung des Landesnaturschutzgesetzes vom 27.05.2016 ist dieser Biotoptyp als „Arten- und strukturreiches Dauergrünland“ dem gesetzlichen Biotopschutz unterstellt worden. 2017 ist sodann erneut eine Begutachtung vorgenommen worden, die den Schutzstatus bestätigt hat. Es handelt sich bei der von der Gemeinde zur Überplanung beabsichtigten Fläche, um eine von drei in der Gemeinde Nieblum existierenden Flächen mit dieser Schutzbestimmung. Gesamtinsular betrachtet ist diese Fläche eine von 32 Flächen und ist somit für die Insel ein selten vorkommender Biotoptyp.

 

Aufgrund dieses gesetzlichen Schutzstatus wäre die Realisierung der geplanten Bebauung mit dem Hotelkomplex zulässig, sofern vom Verbot eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG erteilt werden kann.

 

Die Gemeinde hat im Rahmen ihrer Möglichkeiten zwei aufeinander aufbauende Befreiungsanträge (mit den Schreiben vom 07.03.2017 und 14.06.2018) gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zur Prüfung durch die Untere Naturschutzbehörde vorgelegt.

 

Mit dem Schreiben vom 20.02.2019, eingegangen am 01.03.2019 erteilte die Untere Naturschutzbehörde (UNB) ihren offiziellen Ablehnungsbescheid. Darin führt die UNB auf, dass das öffentliche Interesse der Gemeinde sowie das wirtschaftliche Interesse des Bauherren erkannt wird. Diese Interessen überwiegen jedoch nicht das öffentliche Interesse Im Verhältnis des gesetzlichen Biotopschutzes, so dass eine Befreiung nach § 67 BNatSchG abgelehnt wurde. Diese Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig geworden.

 

Da die Gemeinde vor diesem Hintergrund schon jetzt erkennen muss, dass der Bebauungsplan bei Weiterführung des Bauleitplanverfahrens und bei einer Inkraftsetzung des Bebauungsplanes nicht vollzugsfähig ist sowie der Planerhaltungsgrundsatz dem Biotopschutz entgegenstehen würde, stellt die Gemeinde das Verfahren aus diesem wichtigen Grund ein und hebt den Aufstellungsbeschluss auf.

Hierbei nimmt sie Bezug auf § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. §§ 1 Abs. 5 ff. sowie 1a BauGB (siehe Anlage zur Vorlage).