Beschlussempfehlung:
Das Amt Föhr/Amrum koordiniert die Gründung einer Wohnungsbaugenossenschaft „Wohnen mit Zukunft – Neues Wohnen auf Föhr eG“.
Die
- Kontaktaufnahme mit dem „VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V,/Gründungsprüfer“
- Erarbeitung eines Gründungskonzeptes
- Ermittlung von möglichen Genossenschaftsmitgliedern
- Benennung von kommunalen baureifen Grundstücken
ist zu veranlassen.
A. Ausgangslage
In Ergänzung zur Vorlage Nr. Amt/000318 „Prüfung und Konzipierung einer kommunaleigenen Organisation zur Daseinsvorsorge im Bereich der Energiewirtschaft und Klimaschutz und / oder der Wohnungswirtschaft und Bedarfsdeckung“ gilt es jetzt, die Organisation einer Wohnungsbaugenossenschaft voranzutreiben.
Grundsätzlich besteht ein öffentliches Interesse, preisgünstigen und bezahlbaren Wohnraum im Sinne der kommunalen Daseinsvorsorge zu schaffen. Angesichts der allgemeinen Rahmenbedingungen und Dringlichkeit der Nachfrage ist es erforderlich, dass die Kommunen neben der Unterstützung privater Gesellschaften auch selbst aktiv werden. Als treibende Kraft zur Bewältigung der Herausforderungen zur Sicherheit einer ausreichenden Wohnraumversorgung kann sich die Kommune daher nicht nur auf Partner verlassen, sondern muss selbst aktiv werden und Impulse setzen. Siehe hierzu auch: Gutachten GEWOS 2017 „Modellhaftes Wohnungsmarktkonzept in Verbindung mit einem Konzept zur energetischen Quartierssanierung auf den Inseln Föhr und Amrum“ Seite 135 f. .
B. Grundlagen eines
möglichen Genossenschaftsmodells
Auf Föhr besteht
ein Bedarf zur Einrichtung eines zusätzlichen Instruments zur aktiven und
nachhaltigen Entwicklung von kommunalen Immobilienprojekten. Genossenschaften bilden
seit jeher eine Gesellschaftsform für wohnungspolitische Zwecke.
Die Satzung der
Genossenschaft kann dabei so ausgestaltet werden, dass keine
Gewinnerzielungsabsicht bei Durchführung des Unternehmens verfolgt wird.
Genossenschaften
können objektbezogen gegründet werden, also etwa für ein einzelnes
Immobilienprojekt. Solche objektbezogenen Genossenschaften können Teil einer
übergeordneten Holdingstruktur sein.
Für die Gründung
einer Genossenschaft bedarf es nach § 4 Genossenschaftsgesetz (GenG) mind.
dreier Gründungsmitglieder. Denkbar ist auch die direkte Mitgliedschaft durch
die Kommunen als Körperschaft. In einem späteren Schritt können die Nutzer der
Genossenschaftsleistungen, vorbehaltlich ihrer Eignung und einer Auswahl,
ebenfalls Mitglieder der Genossenschaft werden.
Die Satzung einer
Genossenschaft lässt sich so ausgestalten, dass die darin enthaltenen
kommunalen bzw. öffentlichen Anteile zu vorab festgelegen Zeitpunkten
zurückgewandelt werden. Eine wohnungsbezogene Genossenschaft kann zudem so
ausgestaltet werden, dass es den Mitgliedern/Nutzern der genossenschaftlichen
Wohnungen möglich ist, von dem Erfolg der Genossenschaft zu profitieren und
somit bei einer eventuellen Umwandlung Eigentümer zu werden.
C. Finanzierungsmodell
Die Kapitalfähigkeit
der Genossenschaft kann durch einen Aktivtausch von kommunalen Grundstücken
gegen Genossenschaftsanteile, durch die Optimierung von Baurecht und/oder durch
die Realisierung von Erschließungsgewinnen verwirklicht werden. In
Zusammenarbeit mit überregional tätigen oder lokalen Kreditinstituten wird dann
die passende Finanzierungsform ausgewählt.
D. Innenverfassung und Organstruktur
Eine Genossenschaft
muss drei Organe aufweisen. Einen Vorstand, einen Aufsichtsrat und die
Generalversammlung der Mitglieder der Genossenschaft.
Der Vorstand
besteht aus mind. zwei Personen und wird von der Generalversammlung auf Zeit
(z.B. für fünf Jahre) gewählt. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in
eigener Verantwortung. Außerdem vertritt der Vorstand die Genossenschaft
gerichtlich und außergerichtlich.
Der Aufsichtsrat
besteht aus mind. drei Personen und wird ebenfalls auf Zeit von der
Generalversammlung gewählt. Dem Aufsichtsrat obliegt die Kontrolle des
Vorstands.
Die
Generalversammlung ist die Vertretung der Mitglieder der Genossenschaft. Sie
trifft grundlegende Entscheidungen, etwa Änderungen der Satzung der
Genossenschaft. Eine Besonderheit des Genossenschaftsrechts ist hierbei das
Kopfstimmrecht in der Generalversammlung (vgl. § 43 III 1 GenG). Dies bedeutet,
dass jedes Mitglied der Genossenschaft, unabhängig von der Anzahl der von
diesem Mitglied gehaltenen Genossenschaftsanteile, nur eine einzige Stimme hat.
Neben der gerade
dargestellten Organstruktur ermöglicht das GenG für kleine Genossenschaften mit
nicht mehr als 20 Mitliedern, die Errichtung einer schmalen Struktur. Hierbei
kann auf den Aufsichtsrat verzichtet werden und/oder es kann nur ein einziges
Vorstandsmitglied geben, vgl. §§ 99 I S. 2, 24 II S. 3 GenG. Entscheiden sich
die Gründungsmitglieder der Genossenschaft für eine solche schmale
Organstruktur, so muss in der Satzung eine Regelung dafür getroffen werden,
dass bei einem Anstieg der Mitgliederzahl auf 21 Mitglieder oder mehr umgehend
eine Sonderversammlung der Mitglieder einberufen wird, auf welcher eine
Satzungsänderung beschlossen werden muss, um die Organstruktur der
Genossenschaft auf die eigentlich gesetzliche vorgesehene Struktur anzupassen.
E. Gründungsschritte und Gründungskosten
Die Gründung einer
Genossenschaft vollzieht sich in fünf Schritten. Zunächst muss eine Satzung für
die Genossenschaft erstellt werden. In einem zweiten Schritt wird von den
Gründungsmitgliedern der Genossenschaft eine Gründungsversammlung abgehalten,
auf welcher die Satzung angenommen und die Errichtung der Genossenschaft
beschlossen wird. Außerdem werden auf der Gründungsversammlung erstmals die
Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates gewählt. Es folgt als dritter
Schritt der Antrag zur Aufnahme in einen genossenschaftlichen Prüfungsverband.
Die Mitgliedschaft in einem solchen Verband ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 54
GenG). Dieser Verband erstellt in einem vierten Schritt ein Gründungsgutachten
für die Genossenschaft, in dem insb. die Satzung einer Prüfung unterzogen wird.
Kommt das Gutachten des Prüfungsverbandes zu einem positiven Ergebnis, erfolgt
die Eintragung in das Genossenschaftsregister bei dem Amtsgericht, in dessen
Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. Nur hier muss ein Notar hinzugezogen
werden. Die Gesamtdauer der beschriebenen Gründungsschritte beträgt etwa sechs
Monate.
Nach der
Realisierung der Immobilienprojekte, können die Gründungsmitglieder die Satzung
der Genossenschaft in der Form ändern, dass auch die Aufnahmen geeigneter
Nutzer der Genossenschaftsimmobilien möglich werden. Hierzu können besondere
Regelungen in der Satzung implementiert werden, die es erlauben, die
potenziellen Mitglieder nach festgelegten Kriterien auszuwählen.
Die Kosten der
Genossenschaftsgründung sind gering, da eine Genossenschaft, anders als etwa
eine GmbH, kein Mindestkapital aufzuweisen braucht. Kosten bei der Gründung
einer Genossenschaft fallen insb. für die Prüfung durch den Prüfungsverband an.
Die Kosten werden von den Verbänden regelmäßig mit 500 bis 2.000 Euro
angegeben. Hinzu kommen noch die Kosten für die elektronische Registeranmeldung
einschl. der nötigen Unterschriftenbeglaubigungen, die durch den Notar
erfolgen.
F. Risiken im Fall einer etwaigen Insolvenz
der Genossenschaft
Die Risiken für die
Mitglieder der Genossenschaft im Falle einer etwaigen Insolvenz sind begrenzt.
Nach § 2 GenG haftet den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der
Genossenschaft nur das Vermögen der Genossenschaft. Eine Nachschusspflicht der
Mitglieder im Falle der Insolvenz kann in der Genossenschaftssatzung ausgeschlossen
werden.
G: Der Ablauf der
Gründung einer Genossenschaft stellt sich wie folgt dar: