Beschlussempfehlung:
Zu a) frühzeitige
Unterrichtung
- Von der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung (§ 4 Abs. 1 BauGB) wird gem. § 35 Abs. 6 Satz 5 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB abgesehen.
Zu b) erneuter Entwurfs
und Auslegungsbeschluss
- Der Entwurf der Außenbereichssatzung mit Gestaltungssatzung der Gemeinde Alkersum „Prästers Stich“ für das Gebiet beiderseits der Straßen Prästers Stich und östlich der Poststraße und Haemkweg, auf Flächen der Flur 5 Flurstücke 3/1, 3/2 sowie der Flur 4 Flurstücke 39/2 und teilweise 39/1, und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.
- oder aber: Ziffer 2 wird mit folgenden Änderungen gebilligt:
- Der Entwurf der Außenbereichssatzung mit Gestaltungssatzung der Gemeinde Alkersum „Prästers Stich“ und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die beteiligten Behörden und sonstigen träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu benachrichtigen.
Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter: ... ; davon anwesend: . ; Ja-Stimmen: . ; Nein-Stimmen: . ; Stimmenthaltungen: .
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter / von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: .
Zur Vorlage erkläre ich mein Einverständnis gemäß § 3 Abs. 1 Amtsordnung.
Bürgermeister
Sachdarstellung mit Begründung:
Den Sachverhalt entnehmen Sie bitte der Vorlage Alk/000111 und den beigefügten Unterlagen zur Vorlage.
Der erneute Entwurfs- und Auslegungsbeschluss erfolgt aufgrund der Anpassung des Geltungsbereiches für das Satzungsgebiet.