Hier: Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 54
Beschlussempfehlung:
1.
Zur
weiteren Sicherung der Planung beschließt die Stadtvertretung, im Hinblick auf
den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 54 der Stadt Wyk auf Föhr,
die als Anlage beigefügte Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre
betreffend dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54 für das Gebiet der
Stadt Wyk auf Föhr nördlich des Hemkweges, östlich der Bebauung entlang der
Ostseite des Koharderweges und westlich der Reetfläche westlich des
Ziegeleiweges.
2.
Der
Amtsdirektor wird beauftragt, im Namen der Stadt Wyk auf Föhr die 1.
Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich
bekannt zu machen.
Gesetzliche Anzahl der Stadtvertreter/innen / Gemeindevertreter/innen / satzungsgemäße Mitglieder/innen des *-Ausschusses
Davon anwesend: *
Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Stimmenthaltungen:
Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Stadtvertreter/innen / Gemeindevertreter/innen / satzungsgemäße Mitglieder/innen des *-Ausschusses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
Sachdarstellung mit Begründung:
Ausgangspunkt
Die Stadt Wyk auf Föhr hat in der Sitzung vom 02.04.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 54 beschlossen. Ziel ist es, für das Gelände der ehemaligen Hofstelle Fritsch, eine geordnete bauliche Nutzung planungsrechtlich festzusetzen (Verweis auf die Vorlage Stadt/002098).
Zur Sicherung
der Planung ist am 17.10.2017 der Erlass einer Veränderungssperre beschlossen
worden. Diese Veränderungssperre ist öffentlich bekannt gemacht worden und
würde ohne Verlängerung der Geltungsdauer am 17.10.2019 außer Kraft treten.
Stand des Planverfahrens
Zwischenzeitlich
wurden die frühzeitigen Beteiligungen durchgeführt und ein Entwurf des
Bebauungsplanes erarbeitet. Aufgrund der Erstellung eines
Einzelhandelskonzeptes und der Abstimmungserfordernisse mit der unteren
Naturschutzbehörde bzgl. des Umweltberichtes und des Ausgleiches konnte im
Bauleitplanverfahren bislang noch keine Auslegung der Planunterlagen erreicht
werden.
Erforderlichkeit
Vor dem
Hintergrund des oben beschrieben Verfahrensstandes kann das Planverfahren nicht
bis zum Ablaufen der Veränderungssperre im Oktober dieses Jahres abgeschlossen
werden.
Zur weiteren
Sicherung der Planung ist daher eine 1. Verlängerung der Veränderungssperre
erforderlich.