Betreff
1. Nachtrag zum Ausgleichszahlungsvertrag vom 06.11.2017
Vorlage
Alk/000102/1
Art
Beschlussvorlage Alkersum
Referenzvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Dem Abschluss des 1. Nachtrags zum Ausgleichszahlungsvertrag vom 06.11.2017 wird zugestimmt.

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Im Frühjahr 2019 wurde Herr Elmenhorst - Fachanwalt für Verwaltungsrecht - zur Stellungnahme bezüglich der Rechtssicherheit des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Leistung von Ausgleichszahlungen für über die Gemeindegrenzen hinausgehende, inselweite Tourismusaufwendungen vom 06.11.2017 (im Folgenden: Ausgleichszahlungsvertrag) gebeten.

 

Die Empfehlungen wurden in der Sitzung des Aufsichtsrates der Föhr Tourismus GmbH am 13.06.2019, zusammen mit Herrn Swinka von der Wirtschafsprüfungsgesellschaft Revision Nord GmbH, erläutert und vorberaten.

 

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass der Ausgleichszahlungsvertrag vom 06.11.2017 zur Verteilung der inselweiten „gemeinsamen Kurabgabe“ (i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 4 KAG S-H) aller 11 Föhrer Gemeinden und der Stadt Wyk auf Föhr als grundsätzlich notwendige und geeignete Basis erachtet wird und keiner - aus Rechtsgründen - wesentlichen (finanzwirksamen) Änderungen bedarf.

 

In Anbetracht der Exaktheit, mit der die neuere schleswig-holsteinische OVG-Rechtsprechung auf die Einhaltung von Gesetzesbegriffen in § 10 KAG SH durch den gemeindlichen Satzungsgeber achtet, wird hinsichtlich der im Ausgleichszahlungsvertrag verwendeten Begrifflichkeiten jedoch empfohlen, diese anzupassen.

 

Die Begriffe „Tourismusaufwendungen“ bzw. „Tourismuseinrichtungen“ sind weiter gefasst als „Aufwand für Kur- und Erholungseinrichtungen“ bzw. „Kur- und Erholungseinrichtungen“ und könnten suggerieren, dass die gesetzlich bestimmten Grenzen des Verwendungszwecks der Kurabgabe überschritten werden.

 

Die Verbandsversammlung des Zweckverbands Tourismusverband Föhr hat in ihrer Sitzung am 11.09.2019 deshalb einstimmig beschlossen, den Entscheidungsgremien zu empfehlen, den Ausgleichszahlungsvertrag vom 06.11.2017 mit dem anliegenden 1. Nachtrag entsprechend anzupassen.

Anlagen:

Entwurf des 1. Nachtrags zum Ausgleichszahlungsvertrag vom 06.11.2017