hier: a) Aufstellungsbeschluss
b) Festlegung der Planungsziele
Beschlussempfehlung:
a)
Aufstellungsbeschluss
1. Für das Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr zwischen Hemkweg und Achtern Diek, südlich der Kläranlage und beiderseits des Ziegeleiweges wird der Aufstellungsbeschluss für die Neufassung des Bebauungsplanes Nr. 23 der Stadt Wyk auf Föhr gefasst. Das Verfahren wird für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
b) Festlegung
der Planungsziele
2. Es werden folgende Planungsziele festgelegt:
a. Im Interesse der Rechtssicherheit werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 23 der Stadt Wyk auf Föhr unter Berücksichtigung des baulichen Bestandes überprüft und ggf. angepasst.
b. Der Zulässigkeitskatalog (insbesondere in Bezug auf Einzelhandelsbetriebe) soll entsprechend der Untersuchungsergebnisse des Einzelhandelskonzeptes angepasst werden. Den Ansprüchen des Gewerbegebiets soll dabei ebenso Rechnung getragen werden, wie dem Erhalt der Innenstadt in seiner Funktion.
c. Die Zulässigkeit von Betreiberwohnungen soll zur Ausnahme erklärt werden, die über das betriebliche Erfordernis zu begründen ist.
3. Die Ausarbeitung der Planunterlagen, die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgt durch ein von der Stadt beauftragtes Planungsbüro. Das Amt Föhr-Amrum wird beauftragt, die notwendigen Angebote einzuholen und das Ergebnis der Angebotseinholung den Ausschüssen der Stadt Wyk auf Föhr zur Beauftragung vorzulegen.
4. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung mit der Möglichkeit sich zur Planung zu äußern (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 BauGB), erfolgt durch zweiwöchige Offenlage des Geltungsbereiches und der Planungsziele im Amt Föhr-Amrum in 25938 Wyk auf Föhr, Hafenstraße 23, beim Bau- und Planungsamt in den Zimmern Nr. 23-25 ausgelegt. Der Einsichtszeitraum beginnt nach der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses.
5. Dieser Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (gem. § 2 Abs. 1 BauGB).
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche
Anzahl der Stadtvertreter/innen/ Gemeindevertreter/innen/ satzungsgemäße Mitglieder/innen
des *-Ausschusses
Davon
anwesend: *
Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Stimmenthaltungen:
Aufgrund des § 22 GO waren keine/ folgende Stadtvertreter/innen/ Gemeindevertreter/innen/ satzungsgemäße Mitglieder/innen des *-Ausschusses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
Sachdarstellung
mit Begründung:
Die
am 05.08.1986 in Kraft getretene Ursprungsfassung des Bebauungsplan Nr. 23 für
das Gebiet zwischen Hemkweg und Achtern Diek, südlich der Kläranlage und
beiderseits des Ziegeleiweges ist zwischenzeitlich viermal geändert worden, was
sich negativ auf die Übersichtlichkeit der Planinhalte auswirkt. Aus diesem
Grund und bedingt durch den im weiteren Verlauf beschriebenen Änderungsbedarf
des Plans, soll der Bebauungsplan Nr. 23 der Stadt Wyk auf Föhr neu gefasst
werden.
Der
Bebauungsplan Nr. 23 setzt die bebauten Bereiche als Gewerbegebiete fest. In den
Änderungen Nr. 1 und 2 wurde die Art der Nutzung, durch die Beschränkung der
max. Verkaufsfläche sowie den Ausschluss von Beherbergungsbetrieben,
konkretisiert. Darüber hinaus wird die Bebauung des Gebietes über die
Festsetzung von Grundflächenzahlen, Geschossflächenzahlen, einer maximal
zulässigen Anzahl von Vollgeschossen, der Bauweise sowie Baugrenzen geregelt.
Die
Überarbeitung des Bebauungsplanes wird aus mehreren Blickwinkeln erforderlich.
Zunächst
lassen das Alter des Bebauungsplans sowie die seither ergangenen gesetzlichen Änderungen
(insbesondere im Bezug auf die Novelle des Baugesetzbuches (BauGB) und der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahr 2017) eine Überprüfung der
Festsetzungen des Bebauungsplans sinnvoll erscheinen. Dies betrifft vornehmlich
die Art und das Maß der baulichen Nutzung.
Darüber
hinaus lässt das aktuelle Planungsrecht Gewerbebetriebe aller Art zu, worunter
auch Einzelhandelsbetriebe (mit einer max. Verkaufsfläche von 300 m²) fallen. Ausgelöst
durch vermehrt auftretende Baugesuche über die Ansiedlung/ Verlagerung
innenstadtrelevanter Nutzungen in das Gewerbegebiet, wurde seitens der Stadt
Wyk auf Föhr die Erstellung eines Einzelhandelskonzeptes in Auftrag gegeben.
Dieses befindet sich derzeit in der Bearbeitung und soll unter anderem
aufzeigen, welche Auswirkungen die Ansiedlung zentrenrelevanter Sortimente
innerhalb des Gewerbegebietes, insbesondere für den Innenstadtbereich haben
könnten. Im Ergebnis soll eine Sortimentsliste für das Gewerbegebiet entstehen,
die zum einen den Ansprüchen eines Gewerbegebiets Rechnung trägt und zum
anderen den Erhalt der Innenstadt in seiner Funktion sicherstellt. Die
Ergebnisse dieser Untersuchung sollen in die Bebauungspläne dieses gewerblichen
geprägten Stadtbereiches einfließen.
Abschließend
sind gemäß Bebauungsplan zwei Wohnungen (für Betriebsinhaber und Aufsichtspersonal)
allgemein zulässig. Diese Festsetzung hat zu einem hohen Wohnanteil im Gewerbegebiet
geführt. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die mit einem Gewerbegebiet
einhergehenden (Lärm-)Emissionen bieten Konfliktpotential, sodass letztlich der
Gebietscharakter des Gewerbegebietes gefährdet wird. Um dieser Entwicklung
entgegenzuwirken, soll die Zulässigkeit von Betreiberwohnungen (analog zu den
B-Plänen Nr. 20 und 53) zur Ausnahme erklärt werden, die über den spezifischen
Bedarf des Betriebes (bspw. erforderliche 24-stündige Beaufsichtigung) zu
begründen ist.
Vor
diesem Hintergrund und mit dem Ziel die ursprünglichen Planungsabsichten der
Stadt sicherzustellen, soll der Aufstellungsbeschluss zur Neufassung des
Bebauungsplan Nr. 23 der Stadt Wyk auf Föhr gefasst werden.
Das
Planverfahren soll im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne
Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt werden.
Da
die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren vorliegen, kann von der
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
abgesehen werden. Unabhängig davon muss die Öffentlichkeit ab gemäß § 13 ab
Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die
wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichtet werden und die muss sich
innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern können. Die Planungsziele
sind in der Sitzungsvorlage beschrieben, der räumliche Geltungsbereich ist aus
der Anlage ersichtlich. Diese Unterlagen und der Beschluss werden für die Dauer
von zwei Wochen ab Bekanntmachung im Amt Föhr-Amrum in 25938 Wyk auf Föhr, Hafenstraße
23, beim Bau- und Planungsamt in den Zimmern Nr. 23-25 ausgelegt. Etwaige
Äußerungen können so in die nächste Sitzung eingebracht werden.
Eine
Berichtigung des Flächennutzungsplanes ist voraussichtlich nicht erforderlich.