Betreff
2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Vorlage
Stadt/001624
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

Die vorliegende 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Wyk auf Föhr wird beschlossen.

Sachdarstellung mit Begründung:

Eine turnusmäßige Überprüfung der Berechnungsgrundlagen zur Zweitwohnungssteuer hat ergeben, dass die Stufengrenzen und Verfügbarkeitsgrade zur Steuerberechnung der aktuellen Entwicklung anzupassen sind und eine Korrektur des Satzungsrechts erforderlich machen.

Die derzeit maßgeblichen Berechnungsgrößen stützen sich auf Übernachtungsstatistiken der Jahre 1995-1999. Eine Aktualisierung des Zahlenwerks mit den Daten der Jahre 2001-2005 ergibt, dass die in der Satzung vorgegebene Eigenverfügbarkeitsgrenze für die mittlere Verfügbarkeit zu Gunsten der Steuerpflichtigen von 150 Fremdvermietungstage auf 140 Vermietungstage abzusenken ist. Zudem ist nunmehr von einem Verfügbarkeitsgrad in Höhe von 67% (statt bisher 68%) auszugehen.

Dadurch dürften der Stadt geringfügige Steuereinbußen entstehen. Die Beibehaltung der bisherigen Werte birgt jedoch die Gefahr einer rechtsfehlerhaften Zweitwohnungssteuersatzung und einem Unterliegen bei (auch heute leider noch immer wieder notwendigen) gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Steuerpflichtigen.

Um den Steuerausfall etwas zu kompensieren, wird von der Verwaltung eine Anhebung des Steuersatzes (für alle Steuerfälle) von 10% auf 11% vorgeschlagen. Grund einer solchen Anhebung ist zudem die Empfehlung des Innenministeriums im Erlass vom 27.06.2006 (Az.: IV306-165.420), zur Ausschöpfung der Einnahmequellen ab 2007 einen Steuersatz in der Zweitwohnungssteuer von mindestens 10,5% vorzusehen. Viele schleswig-holsteinische Gemeinden erheben ihre Zweitwohnungssteuer übrigens schon seit Jahren nach einem Steuersatz von 12%.

Mit der Änderung in § 6 (Beginn und Ende der Steuerpflicht) soll insbesondere eine Vereinheitlichung des Satzungsrechts mit den Gemeinden des Amtes Föhr-Land erreicht werden. Eine monatliche statt vierteljährliche Steuerabrechnung trägt zu einer besseren Steuergerechtigkeit bei und ist zudem für die Pflichtigen viel besser nachvollziehbar.

Die weiter vorgeschlagenen Satzungsänderungen (in den §§ 8, 9 und 10) dienen lediglich der Klarstellung, haben vorwiegend redaktionellen Charakter und keine inhaltlichen Veränderungen zur Folge (Euro-Umstellung usw.).

Anlagen:

1.      Entwurf 2. Nachtragssatzung zur Zweitwohnungssteuersatzung

2.      Ermittlung der Stufengrenzen und Verfügbarkeitsgrade