Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittdün stellt den Jahresabschluss 2018 der Amrum Touristik Wittdün wie folgt fest:
Der Jahresabschluss der Amrum Touristik Wittdün zum 31. Dezember 2018 wird
auf 7.452.347,82 EUR (Bilanzsumme),
die Summe der Erträge auf 1.881.808,08 EUR,
die Summe der Aufwendungen auf 1.854.393,35 EUR
und damit der Jahresgewinn auf 27.414,73 EUR festgestellt.
Sachdarstellung mit Begründung:
Der Jahresabschluss 2018 der Amrum Touristik Wittdün wurde vom Steuerberater Hesse aufgestellt und von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft Fidelis Revision GmbH geprüft.
Zu dem Jahresabschluss und dem Lagebericht hat Fidelis Revision GmbH folgenden
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk
erteilt:
Wir haben den Jahresabschluss des Eigenbetriebes AmrumTouristik Wittdün,
Wittdün auf Amrum - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember
2018, der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar
2018 bis zum 31. Dezember 2018 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft.
Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Eigenbetriebes Amrum Touristik
Wittdün, Wittdün auf Amrum, für das
Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 geprüft.
Durch § 13 Abs. 1 Nr. 3 KPG S-H wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebs i. S. v. §
53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG.
Nach unserer Beurteilung
aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
·
entspricht der beigefügte
Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen handelsrechtlichen und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und
vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebes zum 31. Dezember 2018 sowie seiner Ertragslage für das
Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 und
·
vermittelt der beigefügte
Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht
in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen
gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der
zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3
Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des
Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die
Prüfungsurteile
Wir haben unsere
Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 13 Abs. 1 KPG S-H unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten
deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und
Grundsätzen ist im Abschnitt
„Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks
weitergehend beschrieben.
Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den
deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften
und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit
diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und
geeignet sind, um als Grundlage für
unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung des gesetzlichen Vertreters und der Gemeindevertretung
für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Der gesetzliche Vertreter ist verantwortlich für
die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen handelsrechtlichen und
den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und
dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes vermittelt. Ferner ist der gesetzliche
Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die er in Übereinstimmung mit den deutschen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu
ermöglichen, der frei von wesentlichen -
beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des
Jahresabschlusses ist der gesetzliche Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung
der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat er die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit
der Fortführung der Unternehmenstätigkeit,
sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist er dafür verantwortlich, auf
der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem
nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem ist der gesetzliche Vertreter
verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage
des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den
deutschen gesetzlichen Vorschriften
entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist der gesetzliche
Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er als notwendig
erachtet hat, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen
gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen
und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht
erbringen zu können.
Die Gemeindevertretung ist verantwortlich für die Überwachung des
Rechnungslegungsprozesses des Eigenbetriebs
zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Verantwortung des
Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit
darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten
- falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein
zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem
Jahresabschluss sowie mit den bei
der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und
Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der
unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an
Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317
HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets
aufdeckt. Falsche Darstellungen
können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich
angesehen, wenn
vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die
auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen
wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes
Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
·
identifizieren und beurteilen wir die Risiken
wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im
Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen
als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet
sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche
Darstellungen nicht aufgedeckt
werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte
Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten
können;
gewinnen wir ein Verständnis von dem für die
Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts
relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um
Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem
Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit
dieser Systeme des
Eigenbetriebs abzugeben;
·
beurteilen wir die
Angemessenheit der von dem gesetzlichen Vertreter angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit
der von dem gesetzlichen Vertreter dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben;
·
ziehen wir
Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von dem gesetzlichen Vertreter angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes
der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit
Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Eigenbetriebs zur
Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem
Schluss kommen, dass eine wesentliche
Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im
Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges
Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der
Grundlage der bis zum Datum unseres
Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder
Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Eigenbetrieb seine
Unternehmenstätigkeit nicht mehr
fortführen kann;
beurteilen wir die
Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der
Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss
unter Beachtung der deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt;
·
beurteilen wir den Einklang
des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von
der Lage des Eigenbetriebs;
·
führen wir
Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch.
Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei
insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von dem gesetzlichen Vertreter zugrunde gelegten
bedeutsamen Annahmen nach und
beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus
diesen Annahmen. Ein eigenständiges
Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir
nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den
zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem
den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame
Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen
Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Sonstige gesetzliche
und andere rechtliche Anforderungen
Erweiterung der Jahresabschlussprüfung gemäß § 13 Abs. 1
hü. 3 KPG S-H Aussage zu den wirtschaftlichen Verhältnissen
Wir haben uns mit den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Eigenbetriebes i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Wirtschaftsjahr befasst. Gemäß § 14 Abs. 3 KPG S-H haben
wir in dem Bestätigungsvermerk auf unsere Tätigkeit einzugehen.
Auf Basis unserer durchgeführten Tätigkeiten sind
wir zu der Auffassung gelangt, dass uns keine Sachverhalte
bekannt geworden sind, die zu wesentlichen Beanstandungen der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Eigenbetriebes Anlass geben solange die Gemeinde die entstehenden Verluste ausgleicht bzw. Liquiditätszuschüsse leistet.
Verantwortung der
gesetzlichen Vertreter
Der gesetzliche Vertreter ist verantwortlich für
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes sowie für die
Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er dafür als notwendig erachtet hat.
Verantwortung des
Abschlussprüfers
Unsere Tätigkeit
haben wir entsprechend dem IDW Prüfungsstandard: Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach §
53 HGrG (IDW PS 720), Fragenkreise 11 bis
16, durchgeführt:
•
Unsere Verantwortung nach diesen Grundsätzen ist es, anhand der
Beantwortung der Fragen der Fragenkreise 11 bis 16 zu würdigen, ob die
wirtschaftlichen Verhältnisse zu wesentlichen Beanstandungen
Anlass geben. Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidungen des gesetzlichen Vertreters
und die Geschäftspolitik zu beurteilen."
Waren (Müritz), den 6. November 2019
Fidelis Revision GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
gez.: G. Wenner
Wirtschaftsprüfer
Der Prüfungsbericht ist dem Gemeindeprüfungsamt des Kreises Nordfriesland zur Stellungnahme vorgelegt worden. Das GPA hat den Prüfungsbericht am 14.01.2020 mit eigener Feststellung zurückgesandt.
Feststellungsvermerk des Landrates des Kreises
Nordfriesland:
Der Jahresabschluss ist in der geprüften Fassung unverändert von der Gemeindevertretung festzustellen.
Für die Bekanntmachung gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 5 KPG.