Betreff
Feststellung des Jahresabschluss der Amrum Touristik Wittdün 2018
Vorlage
Witt/000115
Art
Beschlussvorlage Wittdün

Beschlussempfehlung:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittdün stellt den Jahresabschluss 2018 der Amrum Touristik Wittdün wie folgt fest:

 

Der Jahresabschluss der Amrum Touristik Wittdün zum 31. Dezember 2018 wird

auf 7.452.347,82 EUR (Bilanzsumme),

die Summe der Erträge auf 1.881.808,08 EUR,

die Summe der Aufwendungen auf 1.854.393,35 EUR

und damit der Jahresgewinn auf 27.414,73 EUR festgestellt.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Der Jahresabschluss 2018 der Amrum Touristik Wittdün wurde vom Steuerberater Hesse aufgestellt und von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft Fidelis Revision GmbH geprüft.

 

Zu dem Jahresabschluss und dem Lagebericht hat Fidelis Revision GmbH folgenden

 

uneingeschränkten Bestätigungsvermerk

 

erteilt:

 

Wir haben den Jahresabschluss des Eigenbetriebes AmrumTouristik Wittdün, Wittdün auf Amrum - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2018, der Gewinn- und Verlustrech­nung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - ge­prüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Eigenbetriebes Amrum Touristik Witt­dün, Wittdün auf Amrum, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 geprüft. Durch § 13 Abs. 1 Nr. 3 KPG S-H wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebs i. S. v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

·           entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen handelsrechtlichen und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächli­chen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbe­triebes zum 31. Dezember 2018 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 und

·           vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendun­gen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstim­mung mit § 317 HGB und § 13 Abs. 1 KPG S-H unter Beachtung der vom Institut der Wirt­schaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprü­fung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben.

Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen han­delsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffas­sung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

 

Verantwortung des gesetzlichen Vertreters und der Gemeindevertretung für den Jah­resabschluss und den Lagebericht

Der gesetzliche Vertreter ist verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beach­tung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. ein den tatsächlichen Ver­hältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetrie­bes vermittelt. Ferner ist der gesetzliche Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die er in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist der gesetzliche Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat er die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist er dafür ver­antwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Un­ternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegeben­heiten entgegenstehen.

Außerdem ist der gesetzliche Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetz­lichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zu­treffend darstellt. Ferner ist der gesetzliche Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines Lagebe­richts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

Die Gemeindevertretung ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungs­prozesses des Eigenbetriebs zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstel­lungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigen­betriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzli­chen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zu­treffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass ei­ne in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschafts­prüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstel­lungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich an­gesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftli­chen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.


Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

·                       Textfeld: •identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeab­sichtigter - falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prü­fungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prü­fungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufge­deckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügeri­sches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können;

gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrun­gen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Um­ständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit

dieser Systeme des Eigenbetriebs abzugeben;

·                   beurteilen wir die Angemessenheit der von dem gesetzlichen Vertreter angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von dem gesetzlichen Vertreter dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben;

·                            ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von dem gesetzlichen Ver­treter angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unterneh­menstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine we­sentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unter­nehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine we­sentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die da­zugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifi­zieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum un­seres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Eigenbetrieb seine Unternehmens­tätigkeit nicht mehr fortführen kann;

beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Ge­schäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhält­nissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt;

·                        beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzes­entsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Eigenbetriebs;

·                        führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zu­kunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Anga­ben von dem gesetzlichen Vertreter zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben so­wie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.


Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, ein­schließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Erweiterung der Jahresabschlussprüfung gemäß § 13 Abs. 1 hü. 3 KPG S-H Aussage zu den wirtschaftlichen Verhältnissen

Wir haben uns mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Eigenbetriebes i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Wirtschaftsjahr befasst. Gemäß § 14 Abs. 3 KPG S-H haben wir in dem Be­stätigungsvermerk auf unsere Tätigkeit einzugehen.

Auf Basis unserer durchgeführten Tätigkeiten sind wir zu der Auffassung gelangt, dass uns keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu wesentlichen Beanstandungen der wirt­schaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes Anlass geben solange die Gemeinde die ent­stehenden Verluste ausgleicht bzw. Liquiditätszuschüsse leistet.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter

Der gesetzliche Vertreter ist verantwortlich für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbe­triebes sowie für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er dafür als notwendig erachtet hat.

Verantwortung des Abschlussprüfers

Unsere Tätigkeit haben wir entsprechend dem IDW Prüfungsstandard: Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG (IDW PS 720), Fragenkreise 11 bis 16, durchgeführt:

Unsere Verantwortung nach diesen Grundsätzen ist es, anhand der Beantwortung der Fra­gen der Fragenkreise 11 bis 16 zu würdigen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse zu wesentli­chen Beanstandungen Anlass geben. Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidungen des gesetzlichen Vertreters und die Ge­schäftspolitik zu beurteilen."

 

Waren (Müritz), den 6. November 2019

 

Fidelis Revision GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Steuerberatungsgesellschaft

gez.: G. Wenner

Wirtschaftsprüfer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Prüfungsbericht ist dem Gemeindeprüfungsamt des Kreises Nordfriesland zur Stellungnahme vorgelegt worden. Das GPA hat den Prüfungsbericht am 14.01.2020 mit eigener Feststellung zurückgesandt.

 

Feststellungsvermerk des Landrates des Kreises Nordfriesland:

 

Der Jahresabschluss ist in der geprüften Fassung unverändert von der Gemeindevertretung festzustellen.

Für die Bekanntmachung gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 5 KPG.