Beschlussempfehlung:
Die Satzung über Sondervermögen der Gemeinde Norddorf
auf Amrum für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr wird in der
vorgelegten Form beschlossen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Nach einem intensiven Beteiligungsverfahren der Kommunalen Landesverbände, der Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände und des Landesfeuerwehrverbandes Schleswig-Holstein wurde am 10. Juni 2016 das Brandschutzgesetz für Schleswig-Holstein durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag geändert. Mit dieser Änderung wurden die Kameradschaftskassen der Freiwilligen Feuerwehren in Schleswig-Holstein auf eine rechtssichere Basis gestellt. Durch eine speziell eingerichtete Arbeitsgruppe des Landesfeuerwehrverbandes wurde ebenfalls die Erstellung einer Mustersatzung des Innenministeriums für Kameradschaftskassen begleitet.
Gemäß § 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren in Schleswig-Holstein (Brandschutzgesetz – BrSchG) haben alle Gemeinden als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehr zu unterhalten.
Die Freiwillige Feuerwehr Norddorf ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Norddorf auf Amrum und folglich ist auch die Kasse der Freiwilligen Feuerwehr eine öffentliche Kasse. Die vorhandene Kameradschaftskasse ist daher als Sondervermögen der Gemeinde Norddorf auf Amrum für die Kameradschaftspflege (§ 2a BrSchG, § 97 der Gemeindeordnung) zu führen. Die Kameradschaftspflege sichert den Einsatzerfolg und gehört zum hoheitlichen Handeln der Feuerwehr. Gemäß § 2a BrSchG kann daher in einer Orts- und Gemeindefeuerwehr eine Kameradschaftskasse zur Pflege der Kameradschaft eingerichtet werden. Zu diesem Zweck ist eine Satzung für das Sondervermögen „Kameradschaftskasse“ (§ 42 Abs. 2 BrSchG) zu erlassen.
Mit der Einführung der neuen gesetzlichen Regelungen zur Kameradschaftskasse ist die Feuerwehr u.a. verpflichtet,
• einen Einnahme- und Ausgabeplan über die im Haushaltsjahr (Kalenderjahr) zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben
sowie
• nach Jahresabschluss eine entsprechende Einnahme- und Ausgaberechnung
aufzustellen.
Der Plan sowie die Rechnung sind von der Mitgliederversammlung der Feuerwehr zu beschließen und der Gemeindevertretung vorzulegen.
Die Gemeindevertretung hat über den angefügten Entwurf einer Satzung über Sondervermögen der Gemeinde Norddorf auf Amrum für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Norddorf zu beraten und einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Die bereits bestehende Kameradschaftskasse wird nach Beschlussfassung als Sondervermögen fortgeführt.
Anlagen:
Satzung über
Sondervermögen der Gemeinde Norddorf auf Amrum
für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Norddorf
(Satzung über die
Führung einer Kameradschaftskasse)
vom TT.MM.JJJJ
Aufgrund des § 2 a des Gesetzes über den
Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz -
BrSchG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein,
beide in der jeweils gültigen Fassung, wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
vom TT.MM.JJJJ folgende Satzung der Gemeinde Norddorf auf Amrum über das
Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Norddorf
erlassen:
§ 1 Kameradschaftskasse
In der Freiwilligen Feuerwehr besteht zur Pflege der
Kameradschaft eine Kameradschaftskasse, die von der Kassenführung entsprechend
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Rahmen der Einnahme- und
Ausgabeplanung geführt wird.
§ 2 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung
Die Einnahmen der Kameradschaftskasse bestehen aus
Zuwendungen der Gemeinde Norddorf auf Amrum sowie Spenden, Schenkungen oder
ähnlichen Zuwendungen (§ 2 b des Brandschutzgesetzes), im Übrigen aus Einnahmen
aus der Durchführung von Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie
sonstigen Einnahmen und Beiträgen der fördernden Mitglieder.
§ 3 Zuwendungen an die Kameradschaftskasse
Über die Annahme einer Zuwendung an die
Kameradschaftskasse entscheidet bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 1.000,00
EUR der Wehrvorstand. Dieser kann die Entscheidung bis zu einem von ihm zu
bestimmenden Betrag auf die Wehrführung übertragen. Im Übrigen richtet sich das
Verfahren nach § 2 b des Brandschutzgesetzes in Verbindung mit der
Hauptsatzung.
§ 4 Einnahme- und Ausgabeplan
(1) Der Einnahme- und Ausgabeplan
enthält den voraussichtlichen Bestand der Rücklage zu Beginn und zum Ende des
Haushaltsjahres sowie alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgabe der
Kameradschaftskasse voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des
Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans über das Sondervermögen Kameradschaftskasse.
(2) Für die Abteilungen können
Teilpläne aufgestellt werden. Der Absatz 1 gilt für die Teilpläne entsprechend.
Die Teilpläne sind in einer Gesamtplanung der Freiwilligen Feuerwehr zusammenzufassen.
(3) Der vom Wehrvorstand
aufgestellte Einnahme- und Ausgabeplan wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen; er tritt nach Zustimmung der Gemeindevertretung in Kraft. Eine
Ablehnung ist gegenüber dem Wehrvorstand zu begründen.
§ 5 Nachtragsplan
Der Einnahme- und Ausgabeplan kann nur bis zum
Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragsplan geändert werden. Für den
Nachtragsplan gelten die Vorschriften für den Einnahme- und Ausgabeplan
entsprechend.
§ 6 Verpflichtungsermächtigungen, vorläufige
Haushaltsführung
(1) Verpflichtungen zur Leistung
von Ausgaben aus laufenden Verträgen in künftigen Jahren dürfen im Ausnahmefall
eingegangen werden. Verpflichtungen zur Leistung für Ausgaben für
Vermögensgegenstände in künftigen Jahren dürfen nicht eingegangen werden.
(2) Ist die Einnahme- und
Ausgabeplanung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten, so
dürfen Ausgaben geleistet werden, für die eine rechtliche Verpflichtung nach
Absatz 1 besteht oder die für die Durchführung von wiederkehrenden Veranstaltungen
unaufschiebbar sind. Bei Ausgaben nach Satz 1 dürfen die Ansätze der Einnahme-
und Ausgabeplanung des Vorjahres nicht überschritten werden.
§ 7 Deckungsfähigkeit, überplanmäßige und
außerplanmäßige Ausgaben
(1) Ausgaben können im Rahmen der
Einnahme- und Ausgabeplanung für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig
erklärt werden.
(2) Mehreinnahmen bis zur
Wertgrenze nach § 3 können für Mehrausgaben verwendet werden, wenn ein
sachlicher Zusammenhang besteht.
(3) Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen
für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden; § 3 bleibt unberührt.
(4) Mehrausgaben entsprechend
Absatz 2 und 3 sind keine überplanmäßigen Ausgaben.
(5) Überplanmäßige und
außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die
Deckung gewährleistet ist.
(6) Erhebliche über- und
außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn die
Gemeindevertretung zugestimmt hat.
(7) Über die Leistung von
unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben bestimmt die Wehrführung. Der
Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben beträgt
1.000,00 EUR.
§ 8 Erwerb und Veräußerung von Vermögen
(1) Durch die Kameradschaftskasse
sollen Vermögensgegenstände grundsätzlich nur zur Kameradschaftspflege oder
solche, die für das Durchführen von Feuerwehrveranstaltungen erforderlich sind,
erworben werden.
(2) Die Vermögensgegenstände sind
pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei
Geldanlagen ist auf ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen
angemessenen Ertrag bringen.
(3) Die Vermögensgegenstände sind, soweit für deren Anschaffung und
Herstellung Ausgaben in Höhe von mindestens 500,00 EUR je Vermögensgegenstand
entstanden sind, in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.
(4) Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben auf absehbare
Zeit nicht gebraucht werden, dürfen veräußert werden. Für die Überlassung der
Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt dies entsprechend.
§ 9 Kassenführung
(1) Die Freiwillige Feuerwehr
führt die Kameradschaftskasse eigenständig und eigenverantwortlich. Das
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Über die Verwendung der im
Einnahme- und Ausgabeplan veranschlagten Ausgaben bis zu einer Höhe von
1.000,00 EUR entscheidet die Wehrführung; im Übrigen ist der Wehrvorstand
ermächtigt, über die Verwendung der Mittel im Rahmen des Einnahme- und
Ausgabeplans zu entscheiden.
(3) Die Kassenverwaltung hat die
Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der
Ordnung des Einnahme- und Ausgabeplans zu verbuchen. Zahlungen darf sie nur
aufgrund von Entscheidungen nach Absatz 2 und Vorlage von schriftlichen Belegen
annehmen und leisten. Unbare Zahlungsvorgänge sind von der Kassenverwaltung
über ein gemeindliches Girokonto der Freiwilligen Feuerwehr abzuwickeln.
(4) Die Kassenverwaltung führt
fristgerecht Aufzeichnungen, in denen, zeitlich gegliedert, sämtliche Ausgaben
und Einnahmen der Kameradschaftskasse sowie deren Art bzw. Zweck, die Höhe und
der aktuelle Kassenstand kumulativ erfasst sind. Sämtliche Einnahmen und
Ausgaben bzw. Zu- oder Ab-gänge der Kameradschaftskasse sind durch Rechnungen,
Quittungen oder ähnliche Nachweise zu belegen.
(5) Die Kassenverwaltung führt
das Bestandsverzeichnis nach § 8 Absatz 3 dieser Satzung des Sondervermögens
für die Kameradschaftspflege.
§ 10 Einnahme- und Ausgaberechnung
(1) Die Einnahme- und
Ausgaberechnung (Gesamtrechnung) ist das Ergebnis der Ausführung des Einnahme-
und Ausgabeplans einschließlich des Bestandsverzeichnisses. Überplanmäßige oder
außerplanmäßige Ausgaben sowie Mehrausgaben sind zu erläutern. Der Darstellung
der Einnahme- und Ausgaberechnung erfolgt entsprechend des Musters eines
Einnahme- und Ausgabeplans für das Sondervermögen Kameradschaftskasse sowie des
Musters eines Bestandsverzeichnisses für das Sondervermögen
Kameradschaftskasse. Teilpläne der Abteilungen sind Bestandteil der Einnahme-
und Ausgaberechnung.
(2) Die Einnahme- und
Ausgaberechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des
Haushaltsjahres aufzustellen.
(3) Die Kameradschaftskasse ist
jährlich durch zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer zu prüfen, die von der
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für das laufende Kalenderjahr gewählt
werden. die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer dürfen nicht zum Wehrvorstand
gehören. Die Prüfungsrechte nach § 116 der Gemeindeordnung sowie nach
Kommunalprüfungsgesetz bleiben unberührt.
(4) Über die vom Wehrvorstand
vorzulegende Einnahme- und Ausgaberechnung beschließt die Mitgliederversammlung
auf Antrag der Kassenprüferinnen oder der Kassenprüfer.
(5) Die Einnahme- und
Ausgaberechnung ist der Gemeindevertretung vorzulegen.
§ 11 Aufbewahrung von Unterlagen
Für die Aufbewahrung von Unterlagen sowie die
Aufbewahrungsfristen gilt § 57 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO-Doppik)
entsprechend. Die Aufbewahrung erfolgt bei der Gemeinde.
§ 12 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt
und ist bekannt zu machen.
Norddorf auf Amrum,
den...........................................
Gemeinde Norddorf auf
Amrum
Der Bürgermeister
____________________ (L.S.)
Zur Vorlage erkläre ich
mein Einverständnis gemäß § 3 Abs. 1 Amtsordnung
-------------------------------
Bürgermeister