Betreff
Erhebung von Straßenbaubeiträgen
hier: Entscheidung ob in der Gemeinde Straßenbaubeiträge erhoben werden sollen
Vorlage
Wri/000119
Art
Beschlussvorlage Wrixum

Beschlussempfehlung:

 

  1. Die Gemeinde beschließt zukünftig keine Straßenbaubeiträge mehr zu erheben.

 

  1. Die Gemeinde beschließt Straßenbaubeiträge in Form von einmaligen Beiträgen zu erheben

 

  1. Die Gemeinde beschließt Straßenbaubeiträge in Form von wiederkehrenden Beiträgen zu erheben

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 die Änderung des § 76 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein beschlossen. Danach ist der Absatz Nr. 2 um folgenden Satz ergänzt worden:

 

„Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen im Sinne der §§ 8 und 8a des Kommunalabgabengesetzes besteht nicht“.

 

Die Gesetzesänderung ist am 26.01.2018 in Kraft getreten und bedeutet, dass es den Gemeinden ab diesem Datum freigestellt ist, Beiträge zu erheben. Vor Hintergrund der Gesetzesänderung sollte jede Gemeinde entscheiden, ob zukünftig Beiträge erhoben werden sollen.

Die gesetzliche Änderung bezieht sich allerdings nur auf die Straßenbaubeiträge. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen richtet sich nach dem Baugesetzbuch. Diese sind unverändert verpflichtend zu erheben.

 

 

Zu den Abrechnungssystemen:

Es ist den Gemeinden möglich einmalige und seit 2012 auch wiederkehrende Beiträge zu erheben.

 

Beide Systeme haben gemeinsam, dass ein prozentualer Anteil der Baukosten auf die Anlieger umgelegt wird, die mit ihren Grundstücken das sog. Abrechnungsgebiet bilden.

Der größte Unterschied ist nun aber, wie diese Abrechnungsgebiete festgelegt werden und wer dadurch beitragspflichtig wird.

 

Bei einmaligen Beiträgen bilden alle Grundstücke das Abrechnungsgebiet, welche von der ausgebauten Verkehrsanlage (der sog. öffentlichen Einrichtung) eine Möglichkeit der Inanspruchnahme besitzen. Dies sind im Regelfall alle Grundstücke, die von der Verkehrsanlage erschlossen werden.

Es werden die Kosten umgelegt, die für die Baumaßnahme an der öffentlichen Einrichtung entstanden sind. Die Beitragspflichtigen zahlen folglich für die Baumaßnahme „vor der Haustür“ einen einmaligen eher höheren Beitrag und sind erst wieder von Beitragszahlungen betroffen, wenn an dieser Straße eine weitere beitragsfähige Maßnahme umgesetzt wird.

 

Bei wiederkehrenden Beiträgen ist nicht die öffentliche Einrichtung, sondern das Verkehrsnetz der Gemeinde ausschlaggebend. Grundsätzlich können alle Verkehrsanlagen der Gemeinde das Abrechnungsgebiet bilden. Das Gemeindegebiet kann aber auch in mehrere Abrechnungsgebiete aufgeteilt werden. Dies kann notwendig werden, um den vorgeschriebenen räumlichen und funktionalen Zusammenhang der Straßen innerhalb eines Abrechnungsgebietes zu erhalten.

Es werden die jährlichen Baukosten umgelegt, die durch die Baumaßnahmen an den Straßen des Abrechnungsgebietes/der Abrechnungsgebiete entstanden sind. Grundgedanke des Modells der wiederkehrenden Beiträge ist, dass jeder jede Gemeindestraße in Anspruch nimmt. Die Beitragspflichtigen zahlen folglich nicht nur Beiträge für „ihre“ Straße vor der Haustür, sondern für alle Straßen im Abrechnungsgebiet. Da so die Baukosten auf viele Schultern aufgeteilt werden, sind die Beitragshöhen eher niedrig. Die jährlichen Aufwendungen für Straßenbaumaßnahmen im Abrechnungsgebiet werden auf die Beitragspflichtigen aufgeteilt. Eine Beitragspflicht besteht daher für jedes Jahr, in dem an einer Straße des Abrechnungsgebietes eine Baumaßnahme durchgeführt wird.

 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass jede Gemeinde entscheiden sollte, ob Beiträge erhoben werden sollen (einmalige oder wiederkehrende) oder ob auf eine Beitragserhebung verzichtet werden soll. Sollte auf eine Erhebung verzichtet werden, müssen die Baukosten für die Straßenbaumaßnahmen vollständig aus den Finanzmitteln der Gemeinde finanziert werden.