Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nebel stellt den Jahresabschluss 2018 der Amrum Touristik Nebel wie folgt fest:
Der Jahresabschluss der Amrum Touristik Nebel zum 31. Dezember 2018 wird
auf 2.339.267,74 EUR (Bilanzsumme),
die Summe der Erträge auf 1.056.414,07 EUR,
die Summe der Aufwendungen auf 968.337,20 EUR
und damit der Jahresgewinn auf 88.076,87 EUR festgestellt.
Sachdarstellung mit Begründung:
Der Jahresabschluss 2018 der
Amrum Touristik Nebel wurde vom Steuerberater Hesse aufgestellt und von der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft Fidelis
Revision GmbH geprüft.
Zu dem Jahresabschluss und
dem Lagebericht hat Fidelis Revision GmbH folgenden
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk
erteilt:
Wir haben den Jahresabschluss des Eigenbetriebs
AmrumTouristik Nebel, Nebel, - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2018, der Gewinn- und
Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1.
Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Eigenbetriebs
AmrumTouristik Nebel, Nebel, für das Wirtschaftsjahr
vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 geprüft. Durch § 13 Abs. 1 Nr. 3 KPG S-H wurde der
Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Eigenbetriebs i. S. v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der
Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
·
entspricht der beigefügte
Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen
handelsrechtlichen und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens- und Finanzlage
des Eigenbetriebs zum 31. Dezember 2018 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31.
Dezember 2018 und
·
vermittelt der beigefügte
Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen
steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen
Vorschriften und stellt die Chancen und
Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass
unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des
Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 13 Abs. 1 KPG S-H unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung
nach diesen Vorschriften und Grundsätzen
ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks
weitergehend beschrieben.
Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in
Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere
sonstigen deutschen Berufspflichten in
Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten
Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss
und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung des gesetzlichen Vertreters und der Gemeindevertretung
für den Jahresabschluss und den
Lagebericht
Der gesetzliche Vertreter ist
verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen handelsrechtlichen und den
ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der
Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Eigenbetriebes vermittelt. Ferner
ist der gesetzliche Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die er in Übereinstimmung mit den
deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt hat,
um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten
oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist der
gesetzliche Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der
Unternehmenstätigkeit zu beurteilen.
Des Weiteren hat er die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern
einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist er dafür verantwortlich, auf der Grundlage des
Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht
tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten
entgegenstehen.
Außerdem ist der gesetzliche
Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von
der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang
steht, den deutschen gesetzlichen
Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist der
gesetzliche Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er als
notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden
deutschen gesetzlichen Vorschriften zu
ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Die Gemeindevertretung ist
verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Eigenbetriebs zur Aufstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende
Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten
oder unbeabsichtigten - falschen
Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von
der Lage des Eigenbetriebs
vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnissen in Einklarig steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und
Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere
Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an
Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vorn Institut
der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche
falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten
resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn
vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses
Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen
von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren
eine kritische Grundhaltung. Darüber
hinaus
·
identifizieren und
beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im
Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie
erlangen Prüfungsnachweise, die
ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass
wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da
Verstöße betrügerisches
Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen
interner Kontrollen beinhalten können;
·
gewinnen wir ein
Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die
Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter
den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein
Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser
Systeme des Eigenbetriebs abzugeben;
·
beurteilen wir die
Angemessenheit der von dem gesetzlichen Vertreter angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit
der von dem gesetzlichen Vertreter
dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben;
·
ziehen wir
Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von dem gesetzlichen Vertreter angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes
der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit
Ereignissen oder Gegebenheiten besteht,
die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls
wir zu dem Schluss kommen, dass
eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im
Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen
Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben
unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen
auf der Grundlage der bis zum Datum
unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten
können jedoch dazu führen, dass der Eigenbetrieb seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann;
·
beurteilen wir die
Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der
Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss
unter Beachtung der deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt;
·
beurteilen wir den Einklang
des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Geset‑
zesentsprechung und das von
ihm vermittelte Bild von der Lage des Eigenbetriebs;
·
führen wir Prüfungshandlungen zu den von den
gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis
ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere
die den zukunftsorientierten Angaben von dem
gesetzlichen Vertreter zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte
Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den
zukunftsorientierten Angaben sowie
zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares
Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung
Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame
Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen
Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Sonstige gesetzliche
und andere rechtliche Anforderungen
Erweiterung der Jahresabschlussprüfung gemäß § 13 Abs. 1
Nr. 3 KPG S-H Aussage zu den wirtschaftlichen Verhältnissen
Wir haben uns mit den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Eigenbetriebes i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Wirtschaftsjahr befasst. Gemäß §
14 Abs. 3 KPG S-H haben wir in dem Bestätigungsvermerk auf unsere Tätigkeit einzugehen.
Auf Basis unserer
durchgeführten Tätigkeiten sind wir zu der Auffassung gelangt, dass uns keine Sachverhalte bekannt geworden sind,
die zu wesentlichen Beanstandungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes Anlass geben.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
Der gesetzliche Vertreter
ist verantwortlich für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes sowie für die Vorkehrungen und
Maßnahmen (Systeme), die er dafür als notwendig erachtet hat.
Verantwortung des Abschlussprüfers
Unsere Tätigkeit haben wir
entsprechend dem IDW Prüfungsstandard: Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach §
53 HGrG (IDW PS 720), Fragenkreise 11 bis 16, durchgeführt.
Unsere Verantwortung nach
diesen Grundsätzen ist es, anhand der Beantwortung der Fragen der Fragenkreise 11 bis 16 zu würdigen, ob
die wirtschaftlichen Verhältnisse zu wesentlichen Beanstandungen Anlass geben.
Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidungen des gesetzlichen
Vertreters und die Geschäftspolitik zu
beurteilen."
Waren (Müritz), den 15. November 2019
Fidelis Revision GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Der Prüfungsbericht ist dem Gemeindeprüfungsamt des Kreises Nordfriesland zur Stellungnahme vorgelegt worden. Das GPA hat den Prüfungsbericht am 14.01.2020 mit eigener Feststellung zurückgesandt.
Feststellungsvermerk des Landrates des Kreises Nordfriesland:
Der Jahresabschluss ist in der geprüften Fassung unverändert von der Gemeindevertretung festzustellen.
Für die Bekanntmachung gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 5 KPG.