Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Nieblum
hier: Außerkraftsetzen der Straßenbaubeitragssatzung
Vorlage
Nieb/000213/1
Art
Beschlussvorlage Nieblum
Referenzvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Die in der Anlage beigefügte Satzung wird beschlossen.

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Gesetzesänderung der Gemeindeordnung ermöglicht es den Gemeinden seit dem 26.01.2018 zu entscheiden, ob Straßenbaubeiträge erhoben werden sollen oder ob auf die Erhebung verzichtet wird. Die angesprochene Regelung ist allerdings eine sog. Stichtagregelung. D.h. es ist lediglich möglich, auf die Erhebung von Beiträgen für Straßenbaumaßnahmen zu verzichten, deren sachliche Beitragspflicht nach dem 26.01.2018 entstanden ist. Alle Maßnahmen, deren sachliche Beitragspflicht vorher entstanden ist, müssen nach den zu dieser Zeit geltenden Satzungen abgerechnet werden.

 

Die Gemeinde Nieblum hat von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und sich in ihrer Sitzung am 25.02.2020 dazu entschlossen, zukünftig keine Straßenbaubeiträge mehr zu erheben.

 

Da allerdings noch Straßenbaumaßnahmen vorhanden sind, die abgerechnet werden müssen, empfiehlt es sich die Satzung nicht vollständig aufzuheben, sondern lediglich ihre Anwendung auf Beitragsansprüche, die nach einem bestimmten Zeitpunkt entstanden sind, auszuschließen.

 

Es ist daher ein Satzungsentwurf erstellt worden, der diesem Sachverhalt Rechnung trägt. Der beigefügte Satzungsentwurf entspricht inhaltlich der aufgehobenen Satzung. Zusätzlich eingefügt worden ist der Paragraf 14, der die Entstehung von sachlichen Beitragspflichten hemmt. Als Datum ist der 26.01.2018 gewählt worden. Dieses Datum ist der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Umsetzung, da an diesem Tage die Gesetzesänderung in Kraft getreten ist.

 

Durch den Beschluss der Satzung ist eine rechtssichere Erhebung für bereits abgeschlossene Straßenbaumaßnahmen möglich. Ferner bleiben die Instrumente bei Liquiditätsschwierigkeiten von Beitragspflichtigen (Beitragsstundung oder –verrentung) durch die neue Satzung anwendbar.