Beschlussempfehlung:
Die vorliegende 1. Nachtragssatzung zur Entgeltordnung für die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen für den Städtischen Hafenbetrieb wird beschlossen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Seit dem 01.01.2003 ist die Landesverordnung für die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in schleswig-holsteinischen Häfen (Hafenentsorgungsverordnung – HafEntsVO) in Kraft. Ziel dieser Verordnung ist es, dazu beizutragen, das Einbringen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See durch Schiffe zu verringern, indem die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verbessert wird. Die Aufwendungen für die Entsorgung werden seither kostendeckend erhoben. Hierzu wurde eine entsprechende Entgeltordnung für die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen für den Wyker Hafen erlassen.
Beim Erlass der Satzung wurde versäumt, die nach der EG-Richtlinie erforderliche Aufschlüsselung des Abgaben-Anteils für die Einrichtung und Erhaltung der Anlagen sowie für die einzelnen Entsorgungskosten getrennt nach MARPOL I (Öl), MARPOL IV (Schiffsabwässer) und MARPOL V (Schiffsmüll) vorzunehmen. Dies soll nun in der 1. Nachtragssatzung nachgeholt werden.
Im gleichen Zug wurde eine Änderung in der Bemessungsgrundlage vorgenommen. Zur Vereinfachung wird künftig eine genaue Abrechnung nach Schiffsgröße vorgenommen. Diese Einteilung ist allgemein üblich und wird künftig auch in den Häfen Dagebüll und Wittdün vorgenommen.
Die Änderungen wurden in die Nachtragssatzung entsprechend eingearbeitet.
Anlagen:
1. Nachtragssatzung
zur Entgeltordnung für die Entsorgung von
Schiffsabfällen und Ladungsrückständen
des Städtischen Hafenbetriebes Wyk auf Föhr
Aufgrund der §§
4 und 28, Ziffer 1, Nr. 13 der
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 23.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. Seite
57) in der z.Zt. geltenden Fassung wird nach Beschluss der Stadtvertretung der
Stadt Wyk auf Föhr vom --.--.---- folgende 1. Nachtragssatzung erlassen:
Artikel 1
§ 3 erhält folgende Fassung:
Für Fahrzeuge sind pro Anlauf je BRZ 0,05 € zu zahlen, soweit keine Befreiung nach § 13 der Hafenentsorgungsverordnung vorliegt. Davon entfallen auf Entsorgung nach
MARPOL I 0,015 €
MARPOL IV 0,005 €
MARPOL V 0,030 €
Mit der Zahlung des Entsorgungsentgeltes erhält das Fahrzeug das Recht auf Entsorgung nach diesen Tarifbestimmungen.
Artikel 2
Diese Nachtragssatzung
tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Wyk auf Föhr, den Stadt
Wyk auf Föhr
Der
Bürgermeister