Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Norddorf auf Amrum stellt den Jahresabschluss 2018 der Amrum Touristik Norddorf wie folgt fest:
Der Jahresabschluss der Amrum Touristik Norddorf zum 31. Dezember 2018 wird
auf 4.735.647,04 EUR (Bilanzsumme),
die Summe der Erträge auf 1.130.786,83 EUR,
die Summe der Aufwendungen auf 1.038.537,84 EUR
und damit der Jahresgewinn auf 92.248,99 EUR festgestellt.
Sachdarstellung mit Begründung:
Der Jahresabschluss 2018 der
Amrum Touristik Norddorf wurde vom Steuerberater Hesse aufgestellt und von der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft Fidelis
Revision GmbH geprüft.
Zu dem Jahresabschluss und
dem Lagebericht hat Fidelis Revision GmbH folgenden
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk
erteilt:
Wir haben den
Jahresabschluss des Eigenbetriebs
AmrumTouristik Norddorf, Norddorf, - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2018,
der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2018 bis
zum 31. Dezember 2018 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den
Lagebericht des Eigenbetriebs AmrumTouristik Norddorf, Norddorf, für das
Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 geprüft.
Durch § 13 Abs. 1 Nr. 3 KPG S-H wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die
Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Eigenbetriebs i. S. v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung
gewonnenen Erkenntnisse
·
entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen
Belangen den deutschen handelsrechtlichen und ergänzenden landesrechtlichen
Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebes zum 31. Dezember 2018 sowie seiner Ertragslage für das
Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 und
·
vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes
Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht
dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den
deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der
zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere
Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des
Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 13 Abs. 1 KPG S-H unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung
nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des
Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben.
Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung
mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und
haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen
Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten
Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere
Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung des gesetzlichen Vertreters und der
Gemeindevertretung für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Der gesetzliche Vertreter ist verantwortlich für die
Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen handelsrechtlichen und den
ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen
entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes
vermittelt. Ferner ist der gesetzliche Vertreter verantwortlich für die
internen Kontrollen, die er in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung
eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen -
beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist der
gesetzliche Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Eigenbetriebs zur
Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat er die
Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist er
dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der
Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche
oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem ist der gesetzliche Vertreter verantwortlich für
die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der
Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem
Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften
entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend
darstellt. Ferner ist der gesetzliche Vertreter verantwortlich für die
Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er als notwendig erachtet hat, um die
Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden
deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen und um ausreichende
geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Die Gemeindevertretung ist verantwortlich für die
Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Eigenbetriebs zur Aufstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen -
beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, und ob der
Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs
vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie
mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den
deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der
zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk
zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht
beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit,
aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine
wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können
aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich
angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder
insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts
getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und
bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
·
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher -
beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im
Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als
Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die
ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu
dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt
werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße
betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten,
irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen
beinhalten können;
· gewinnen wir ein Verständnis von
dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem
und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen,
um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen
sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser
Systeme des Eigenbetriebs abzugeben;
·
beurteilen wir die Angemessenheit der von dem gesetzlichen
Vertreter angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von
dem gesetzlichen Vertreter dargestellten geschätzten Werte und damit
zusammenhängenden Angaben;
·
ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von dem
gesetzlichen Vertreter angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten
Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit
Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit
des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können.
Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht,
sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im
Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese
Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir
ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres
Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder
Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Eigenbetrieb seine
Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann;
·
beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt
des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss
die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der
Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt;
·
beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem
Jahresabschluss, seine Gesetzes- entsprechung und das von ihm vermittelte Bild
von der Lage des Eigenbetriebs;
·
führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen
Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf
Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei
insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von dem gesetzlichen
Vertreter zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die
sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen.
Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu
den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches
unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den
zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen
unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie
bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen
Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
Erweiterung der Jahresabschlussprüfung gemäß § 13 Abs. 1 Nr.
3 KPG S-H
Aussage zu den wirtschaftlichen Verhältnissen
Wir haben uns mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Eigenbetriebes i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Wirtschaftsjahr befasst.
Gemäß § 14 Abs. 3 KPG S-H haben wir in dem Bestätigungsvermerk auf unsere
Tätigkeit einzugehen.
Auf Basis unserer durchgeführten Tätigkeiten sind wir zu der
Auffassung gelangt, dass uns keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu
wesentlichen Beanstandungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Eigenbetriebes Anlass geben.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
Der gesetzliche Vertreter ist verantwortlich für die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes sowie für die Vorkehrungen und
Maßnahmen (Systeme), die er dafür als notwendig erachtet hat.
Verantwortung des Abschlussprüfers
Unsere Tätigkeit haben wir entsprechend dem IDW
Prüfungsstandard: Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung
nach § 53 HGrG (IDW PS 720), Fragenkreise 11 bis 16,
durchgeführt.
Unsere Verantwortung nach diesen Grundsätzen ist es, anhand
der Beantwortung der Fragen der Fragenkreise 11 bis 16 zu würdigen, ob die
wirtschaftlichen Verhältnisse zu wesentlichen Beanstandungen Anlass geben.
Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit
der Entscheidungen des gesetzlichen Vertreters und die Geschäftspolitik zu
beurteilen.
Waren (Müritz), den 15. November 2019
Fidelis Revision GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Wirtschaftsprüfer
Der Prüfungsbericht ist dem Gemeindeprüfungsamt des Kreises Nordfriesland zur Stellungnahme vorgelegt worden. Das GPA hat den Prüfungsbericht am 30.01.2020 mit eigener Feststellung zurückgesandt.
Feststellungsvermerk des Landrates des Kreises
Nordfriesland:
Der Jahresabschluss ist in der geprüften Fassung unverändert von der Gemeindevertretung festzustellen.
Für die Bekanntmachung gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 5 KPG.