Beschlussempfehlung:
Die
Gemeindevertretung möge die datenschutzrechtliche Anpassung des § 6 der
Marktstandsatzung als 1. Nachtrag beschließen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Gemeinde
Oevenum veranstaltet in den Sommermonaten jeweils donnerstags zwischen 10:00
bis 12:30 Uhr einen Wochenmarkt (sogenannter Privatmarkt und somit kein
Wochenmarkt im Sinne des § 67 Gewerbeordnung). Im Rahmen dieser
Marktveranstaltung erhebt die Gemeinde öffentlich-rechtliche Standgelder für
die Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche (Sondernutzung) sowie für die
Nutzung der öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen inklusive der
Abfallbeseitigung.
Aufgrund geänderter
Vorgaben im Bereich des Datenschutzes wurde der aktuelle Satzungstext der
Datenschutzbeauftragten des Amtes Föhr-Amrum zur Prüfung vorgelegt. Im Ergebnis
ist festzustellen, dass der § 6 der Marktgebührensatzung in der aktuell
geltenden Fassung nicht vollumfänglich die gesetzlich geforderten Angaben
enthält und daher entsprechend zu ergänzen und zu konkretisieren ist.
Der besagte § 6 ist
wie folgt abzufassen:
§ 6
Verarbeitung personenbezogener Daten und Auskunftspflicht
(1) Die Datenverarbeitung für die Gemeinde
Oevenum im Rahmen dieser Satzung erfolgt über das Amt Föhr-Amrum. Das Amt
Föhr-Amrum ist auf Grundlage des § 26 Abs. 1 StrWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1
Schleswig-Holsteinisches
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) vom
2. Mai 2018 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Ziffer e)
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) berechtigt, zur Ermittlung der
gebührenpflichtigen Person und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der
Veranlagung nach dieser Satzung folgende personenbezogene Daten zu erheben, zu
speichern, zu bearbeiten und behördenintern zu übermitteln:
a) Name
b) Vorname
c)
zustellfähige Postanschrift
d) Art
des Gewerbes, Art der Dienstleistung
e)
Standgröße
f)
Anzahl der gebuchten Markttage
g)
Standgebühr
h)
(sofern Abbuchung gewünscht) Bankverbindung
Die
personenbezogenen Daten werden direkt bei den Marktbeschickern auf dafür
vorgesehenen Meldebögen erhoben. Zur Überprüfung der durch die Marktbeschicker
übermittelten personenbezogenen Daten bedient sich das Amt Föhr-Amrum melde-
und gewerblicher Fachverfahren.
Die
personenbezogenen Daten nach den Buchstaben a) bis h) werden ausschließlich
behördenintern an die Finanzbuchhaltung und folgende an die Amtskasse zur
Verbuchung und Beitreibung der öffentlichen Standgelder übermittelt.
(2) Die Gebührenanforderung erfolgt mittels Verwaltungsakt.
Gebührennachweise sind laut Empfehlung der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für
Verwaltungsmanagement (KGSt) mindestens 6 Jahre (Aufbewahrungsfristen, Seite
58, B 4/2006 KGSt) aufzubewahren. Die Daten werden anschließend gelöscht.
Daten nicht berücksichtigter Bewerber werden nach Ablauf der Widerspruchsfrist
gelöscht bzw. die physisch vorhandenen Bewerbungsunterlagen datenschutzkonform
gelöscht.
Als öffentliche Stelle
sind wir, wie alle Behörden, verpflichtet, möglicherweise Sachakten (ggf. auch
mit Ihren personenbezogenen Daten) an das Landesarchiv bzw. das für uns
zuständige Archiv weitergeben. Diese Daten werden dem Archiv nach Ende der
Aufbewahrungsfrist angeboten (§ 6 LArchG (Landesarchivgesetz)).
3) Die Nutzerinnen und Nutzer haben gegenüber der Gemeinde Oevenum oder
den von ihr beauftragten Personen auf Verlangen richtige und vollständige
Angaben zu tätigen und aus berechtigtem Anlass ferner Zugang zu den Ständen zu
gewähren.
Die Gemeinde Oevenum
ist daher gehalten, über einen Nachtrag zur Markstandgeldsatzung zu befinden.
Anlagen: Lesefassung
1. Nachtrag zur
Satzung
über die Erhebung von Standgebühren im Rahmen der Sondernutzung an öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Oevenum
(Marktstandgeldsatzung)
vom 09.04.2019
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für
Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 57) in der z.Zt.
gültigen Fassung, der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes
Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 27) in der z.Zt.
gültigen Fassung, der §§ 21, 23 sowie 26 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 631) in der
z.Zt. gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom
26.08.2020 der 1. Nachtrag zur Marktstandgeldsatzung erlassen:
§ 6
Verarbeitung personenbezogener Daten und Auskunftspflicht
(1) Die Datenverarbeitung für die Gemeinde
Oevenum im Rahmen dieser Satzung erfolgt über das Amt Föhr-Amrum. Das Amt
Föhr-Amrum ist auf Grundlage des § 26 Abs. 1 StrWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1
Schleswig-Holsteinisches
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) vom
2. Mai 2018 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Ziffer e)
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) berechtigt, zur Ermittlung der
gebührenpflichtigen Person und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der
Veranlagung nach dieser Satzung folgende personenbezogene Daten zu erheben, zu
speichern, zu bearbeiten und behördenintern zu übermitteln:
a) Name
b) Vorname
c)
zustellfähige Postanschrift
d) Art
des Gewerbes, Art der Dienstleistung
e)
Standgröße
f)
Anzahl der gebuchten Markttage
g)
Standgebühr
h)
(sofern Abbuchung gewünscht) Bankverbindung
Die
personenbezogenen Daten werden direkt bei den Marktbeschickern auf dafür
vorgesehenen Meldebögen erhoben. Zur Überprüfung der durch die Marktbeschicker
übermittelten personenbezogenen Daten bedient sich das Amt Föhr-Amrum melde-
und gewerblicher Fachverfahren.
Die
personenbezogenen Daten nach den Buchstaben a) bis h) werden ausschließlich
behördenintern an die Finanzbuchhaltung und folgende an die Amtskasse zur
Verbuchung und Beitreibung der öffentlichen Standgelder übermittelt.
(2) Die Gebührenanforderung erfolgt mittels Verwaltungsakt.
Gebührennachweise sind laut Empfehlung der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für
Verwaltungsmanagement (KGSt) mindestens 6 Jahre (Aufbewahrungsfristen, Seite
58, B 4/2006 KGSt) aufzubewahren. Die Daten werden anschließend gelöscht.
Daten nicht berücksichtigter Bewerber werden nach Ablauf der Widerspruchsfrist
gelöscht bzw. die physisch vorhandenen Bewerbungsunterlagen datenschutzkonform
gelöscht.
Als öffentliche Stelle
sind wir, wie alle Behörden, verpflichtet, möglicherweise Sachakten (ggf. auch
mit Ihren personenbezogenen Daten) an das Landesarchiv bzw. das für uns
zuständige Archiv weitergeben. Diese Daten werden dem Archiv nach Ende der
Aufbewahrungsfrist angeboten (§ 6 LArchG (Landesarchivgesetz)).
3) Die Nutzerinnen und Nutzer haben gegenüber der Gemeinde Oevenum oder
den von ihr beauftragten Personen auf Verlangen richtige und vollständige
Angaben zu tätigen und aus berechtigtem Anlass ferner Zugang zu den Ständen zu
gewähren.
Inkrafttreten
Der 1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung
von Standgebühren im Rahmen der Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen
und Plätzen in der Gemeinde Oevenum
(Marktstandgeldsatzung) vom 09.04.2019 tritt am Tage nach ihrer nach
Bekanntmachung in Kraft.
Oevenum, den
Gemeinde Oevenum
Der Bürgermeister
gez. Joachim Christiansen
(L.S.)