Betreff
Anpassung der Marktstandsatzung an geänderte datenschutzrechtliche Bestimmungen
Vorlage
Oev/000149
Art
Beschlussvorlage Oevenum

Beschlussempfehlung:

 

Die Gemeindevertretung möge die datenschutzrechtliche Anpassung des § 6 der Marktstandsatzung als 1. Nachtrag beschließen.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Gemeinde Oevenum veranstaltet in den Sommermonaten jeweils donnerstags zwischen 10:00 bis 12:30 Uhr einen Wochenmarkt (sogenannter Privatmarkt und somit kein Wochenmarkt im Sinne des § 67 Gewerbeordnung). Im Rahmen dieser Marktveranstaltung erhebt die Gemeinde öffentlich-rechtliche Standgelder für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche (Sondernutzung) sowie für die Nutzung der öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen inklusive der Abfallbeseitigung.

 

Aufgrund geänderter Vorgaben im Bereich des Datenschutzes wurde der aktuelle Satzungstext der Datenschutzbeauftragten des Amtes Föhr-Amrum zur Prüfung vorgelegt. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der § 6 der Marktgebührensatzung in der aktuell geltenden Fassung nicht vollumfänglich die gesetzlich geforderten Angaben enthält und daher entsprechend zu ergänzen und zu konkretisieren ist.

 

Der besagte § 6 ist wie folgt abzufassen:

 

§ 6
Verarbeitung personenbezogener Daten und Auskunftspflicht

 

(1) Die Datenverarbeitung für die Gemeinde Oevenum im Rahmen dieser Satzung erfolgt über das Amt Föhr-Amrum. Das Amt Föhr-Amrum ist auf Grundlage des § 26 Abs. 1 StrWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) vom 2. Mai 2018 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Ziffer e) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) berechtigt, zur Ermittlung der gebührenpflichtigen Person und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung folgende personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern, zu bearbeiten und behördenintern zu übermitteln:

a) Name
b) Vorname

c) zustellfähige Postanschrift

d) Art des Gewerbes, Art der Dienstleistung

e) Standgröße

f) Anzahl der gebuchten Markttage

g) Standgebühr

h) (sofern Abbuchung gewünscht) Bankverbindung

 

Die personenbezogenen Daten werden direkt bei den Marktbeschickern auf dafür vorgesehenen Meldebögen erhoben. Zur Überprüfung der durch die Marktbeschicker übermittelten personenbezogenen Daten bedient sich das Amt Föhr-Amrum melde- und gewerblicher Fachverfahren.

Die personenbezogenen Daten nach den Buchstaben a) bis h) werden ausschließlich behördenintern an die Finanzbuchhaltung und folgende an die Amtskasse zur Verbuchung und Beitreibung der öffentlichen Standgelder übermittelt.

 

(2) Die Gebührenanforderung erfolgt mittels Verwaltungsakt. Gebührennachweise sind laut Empfehlung der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) mindestens 6 Jahre (Aufbewahrungsfristen, Seite 58, B 4/2006 KGSt) aufzubewahren. Die Daten werden anschließend gelöscht.
Daten nicht berücksichtigter Bewerber werden nach Ablauf der Widerspruchsfrist gelöscht bzw. die physisch vorhandenen Bewerbungsunterlagen datenschutzkonform gelöscht.

Als öffentliche Stelle sind wir, wie alle Behörden, verpflichtet, möglicherweise Sachakten (ggf. auch mit Ihren personenbezogenen Daten) an das Landesarchiv bzw. das für uns zuständige Archiv weitergeben. Diese Daten werden dem Archiv nach Ende der Aufbewahrungsfrist angeboten (§ 6 LArchG (Landesarchivgesetz)).

3) Die Nutzerinnen und Nutzer haben gegenüber der Gemeinde Oevenum oder den von ihr beauftragten Personen auf Verlangen richtige und vollständige Angaben zu tätigen und aus berechtigtem Anlass ferner Zugang zu den Ständen zu gewähren.

 

 

Die Gemeinde Oevenum ist daher gehalten, über einen Nachtrag zur Markstandgeldsatzung zu befinden.

 

 

 

Anlagen: Lesefassung

 

1. Nachtrag zur

Satzung
über die Erhebung von Standgebühren im Rahmen der Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Oevenum
(Marktstandgeldsatzung)

vom 09.04.2019

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 57) in der z.Zt. gültigen Fassung, der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 27) in der z.Zt. gültigen Fassung, der §§ 21, 23 sowie 26 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 631) in der z.Zt. gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 26.08.2020 der 1. Nachtrag zur Marktstandgeldsatzung erlassen:

 

 

 

§ 6
Verarbeitung personenbezogener Daten und Auskunftspflicht

 

(1) Die Datenverarbeitung für die Gemeinde Oevenum im Rahmen dieser Satzung erfolgt über das Amt Föhr-Amrum. Das Amt Föhr-Amrum ist auf Grundlage des § 26 Abs. 1 StrWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) vom 2. Mai 2018 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Ziffer e) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) berechtigt, zur Ermittlung der gebührenpflichtigen Person und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung folgende personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern, zu bearbeiten und behördenintern zu übermitteln:

a) Name
b) Vorname

c) zustellfähige Postanschrift

d) Art des Gewerbes, Art der Dienstleistung

e) Standgröße

f) Anzahl der gebuchten Markttage

g) Standgebühr

h) (sofern Abbuchung gewünscht) Bankverbindung

 

Die personenbezogenen Daten werden direkt bei den Marktbeschickern auf dafür vorgesehenen Meldebögen erhoben. Zur Überprüfung der durch die Marktbeschicker übermittelten personenbezogenen Daten bedient sich das Amt Föhr-Amrum melde- und gewerblicher Fachverfahren.

Die personenbezogenen Daten nach den Buchstaben a) bis h) werden ausschließlich behördenintern an die Finanzbuchhaltung und folgende an die Amtskasse zur Verbuchung und Beitreibung der öffentlichen Standgelder übermittelt.

 

(2) Die Gebührenanforderung erfolgt mittels Verwaltungsakt. Gebührennachweise sind laut Empfehlung der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) mindestens 6 Jahre (Aufbewahrungsfristen, Seite 58, B 4/2006 KGSt) aufzubewahren. Die Daten werden anschließend gelöscht.
Daten nicht berücksichtigter Bewerber werden nach Ablauf der Widerspruchsfrist gelöscht bzw. die physisch vorhandenen Bewerbungsunterlagen datenschutzkonform gelöscht.

Als öffentliche Stelle sind wir, wie alle Behörden, verpflichtet, möglicherweise Sachakten (ggf. auch mit Ihren personenbezogenen Daten) an das Landesarchiv bzw. das für uns zuständige Archiv weitergeben. Diese Daten werden dem Archiv nach Ende der Aufbewahrungsfrist angeboten (§ 6 LArchG (Landesarchivgesetz)).

3) Die Nutzerinnen und Nutzer haben gegenüber der Gemeinde Oevenum oder den von ihr beauftragten Personen auf Verlangen richtige und vollständige Angaben zu tätigen und aus berechtigtem Anlass ferner Zugang zu den Ständen zu gewähren.

 

 

 

 


Inkrafttreten

 

Der 1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Standgebühren im Rahmen der Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Oevenum
(Marktstandgeldsatzung) vom 09.04.2019 tritt am Tage nach ihrer nach Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Oevenum, den

 

 

 

 

Gemeinde Oevenum
Der Bürgermeister
gez. Joachim Christiansen

 

 

(L.S.)