Betreff
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 der Gemeinde Oevenum für das Gebiet nördlich des Karkenstieg und östlich Westerstrengem (BP 7) im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

hier: a) Aufstellungsbeschluss
b) Festlegung der Planungsziele.
Vorlage
Oev/000152
Art
Beschlussvorlage Oevenum

Beschlussempfehlung:

 

Zu a) Aufstellungsbeschluss

 

1.   Für das Gebiet nördlich des Karkenstieg und östlich Westerstrengem (BP 7) wird der Beschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 gefasst. Das Verfahren wird für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durchgeführt.

2.   Der Flächennutzungsplan wird gemäß den Vorgaben des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.

Zu b) Festlegung der Planungsziele

 

3.   Für die Bebauungsplanänderung werden die folgenden Planungsziele festgelegt:

 

a)    Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die in allgemeinen Wohngebieten (WA) zulässigen Nutzungen.

b)    Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Zulässigkeit von Anlagen für Verwaltungen.

c)    Die im Bebauungsplan ursprünglich vorgesehenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bleiben von dieser Änderung unberührt.

d)    Die Festsetzungen unter (Teil B) Text des Bebauungsplanes bleiben ebenfalls unberührt. 

4.   Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen und der Verfahrensdurchführung wird das Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr - Amrum beauftragt.

5.   Von der öffentlichen Unterrichtung und Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird nach § 13a BauGB abgesehen.

6.   Dieser Aufstellungsbeschluss ist ortüblich bekannt zu machen (gem. § 2 Abs. 1 BauGB).

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Oevenum beabsichtigt die 1. Änderung des am 12.03.2005 in Kraft getreten Bebauungsplans Nr. 5.  Da es sich bei diesem Änderungsverfahren um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, sind die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 13a BauGB erfüllt. Ziel der Änderung ist die Erweiterung des allgemeinen Wohngebietes (WA) auf das ursprünglich als Ausgleichsfläche vorgesehene Flurstück Nr. 384. Hierdurch soll die planungsrechtliche Voraussetzung geschaffen werden, neben den nach § 4 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen, ausnahmsweise auch „Anlagen für Verwaltungen“ z.B. ein neues Feuerwehrgerätehaus errichten zu können.

 

Da das Flurstück im Bebauungsplan als Ausgleichsfläche vorgesehen wurde, muss hierfür eine alternative Fläche gefunden werden, die möglichst in einem räumlichen Zusammenhang zum Bebauungsplan steht.