Betreff
Neufassung der Satzung der Stadt Wyk auf Föhr über die Einschränkung des Gemeingebrauchs am Meeresstrand
Vorlage
Stadt/002407
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

 

Die vorliegende Neufassung der Satzung der Stadt Wyk auf Föhr über die Einschränkung des Gemeingebrauchs am Meeresstrand wird beschlossen.

 

 

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die aktuelle Satzung wurde letztmalig im Jahr 2002 geändert. Neben kleineren redaktionellen Korrekturen sind in einigen Bereichen zeitgerechte Anpassungen vorzunehmen. Hierzu wurde in der Sitzung des Hafenausschusses vom 19.02.2020 eine entsprechende Beratung durchgeführt.

In Ergänzung zu den Empfehlungen des Hafenausschusses wurden neu für die Zeiträume der Beschränkungen im Bereich der Hundestrände und des Drachenstrandes die gesetzlichen Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes übernommen.

Ferner wurde die Möglichkeit zur Genehmigung von Ausnahmen als § 8 neu aufgenommen.

 

 

Es ist vorgesehen, folgende Änderungen und Ergänzungen in der Satzung vorzunehmen:

 

·         In der Präambel ist die gesetzliche Grundlage zum Erlass der Satzung zu aktualisieren

 

·         Im § 3 ist die Bezeichnung von Kurkarte in Gästekarte zu ändern

 

·         Im § 4 sind folgende Beschränkungen für die Strandnutzung neu zu fassen:

 

Insbesondere ist am Badestrand nicht gestattet:

 

a)    das ganzjährige Bauen von Strandburgen mit einer Tiefe von mehr als 50cm

b)    das Mitführen von Hunden in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres, ausgenommen in den besonders ausgewiesenen Strandabschnitten. Dies gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde sowie Behindertenbegleithunde im Rahmen ihres bestimmungsmäßigen Einsatzes und ihrer Ausbildung. Auf die allgemeine Leinenpflicht wird besonders hingewiesen

c)    das Steigenlassen von Drachen in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres, ausgenommen in den besonders ausgewiesenen Strandabschnitten

d)    die Entzündung von offenen Feuern, das Grillen, das Abbrennen von Feuerwerk, ausgenommen in den besonders ausgewiesenen Strandabschnitten oder mit Genehmigung des Hafenbetriebes

e)    die Ausübung gewerblicher Betätigungen und Werbung, ausgenommen mit Genehmigung des Hafenbetriebes

f)     das Aufstellen von beweglichen Wind- und Sonnenschutzanlagen, ausgenommen zwischen Strandmauer und letzter Strandkorbreihe

g)    das Rauchen, ausgenommen in den besonders ausgewiesenen Strandabschnitten

h)    der Betrieb, die Anlandung und Lagerung von muskelkraftbetriebenen Wasserfahrzeugen und -sportgeräten, ausgenommen an den besonders ausgewiesenen Strandabschnitten oder mit Genehmigung des Hafenbetriebes

 

Insbesondere ist auf der Promenade nicht gestattet:

 

a)    das Fahrradfahren, Skateboardfahren, Tretmobilfahren und das Fahren oder die Benutzung von Rollerblades, Inline-Skates, E-Scootern und allen ähnlichen Geräten

b)    das Mitführen von Hunden, die nicht an der Leine geführt werden

 

·         § 5 ist wie folgt neu zu fassen:

 

„Den Anordnungen der von der Stadt Wyk auf Föhr zur Aufrechterhaltung der Ordnung am Strand beauftragen Personen ist Folge zu leisten.“

 

·         In § 8 wird neu folgende Regelung zur Genehmigung von Ausnahmen von der Strandnutzung aufgenommen:

 

„Die Stadt Wyk auf Föhr kann unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung erteilen, die mit Auflagen und Bedingungen verbunden sein können.“

 

·         Die Ahndungsbestimmungen werden neu in § 9 aufgenommen. Hier wird auf eine Aufzählung der einzelnen Verstöße verzichtet und eine allgemein gültige Zusammenfassung gewählt. § 9 erhält folgende Fassung:

 

„Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der §§ 3 bis 5 dieser Satzung zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.“

 

·         Der bisherige § 9 wird neu § 10.

 

 

Die vorgenannten Änderungen wurden entsprechend in der Neufassung der Satzung berücksichtigt. Die Satzung ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

 

 

Anlagen:

 

Satzung der Stadt Wyk auf Föhr über die Einschränkung

des Gemeingebrauchs am Meeresstrand

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom          28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. Seite 57) in Verbindung mit §§ 32 und 34 des Gesetzes zum Schutz der Natur – Landesnaturschutzgesetz – vom 24.02.2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 10.12.2020 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Allgemeines

 

Der Preußische Staat, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Schleswig, hat mit Badekonzessionsurkunde vom 22. April 1938 der Stadt Wyk auf Föhr die Berechtigung verliehen, die Strandstrecke von der Hafenmole bis zur Gemeindegrenze Nieblum zum Seebadebetrieb zu benutzen (Sondernutzung).

 

§ 2

Anwendungsbereich

 

Die Satzung findet auf die im § 1 genannte Strandstrecke mit Ausnahme des Gebietes vor dem Seedeich beim Hafenamt Anwendung (Badestrand).

 

§ 3

Betreten des Strandes

 

Der Badestrand darf nur von Personen betreten werden, für die Kurabgabe nach der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Wyk entrichtet worden ist oder die von der Zahlung befreit sind. Die Berechtigung ist im Falle einer Überprüfung durch Aufsichtspersonal durch Vorlage der Gästekarte oder eines Ausweises nachzuweisen.

 

§ 4

Verhalten am Badestrand

 

1.    Jeder hat sich so zu verhalten, dass kein anderer mehr als den Umständen nach unvermeidbar und für das Empfinden eines Heilungs- und Erholungssuchenden zumutbar beeinträchtigt wird.

 

2.    Insbesondere ist am Badestrand nicht gestattet:

 

a)    das ganzjährige Bauen von Strandburgen mit einer Tiefe von mehr als 50cm

b)    das Mitführen von Hunden in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres, ausgenommen in den besonders ausgewiesenen Strandabschnitten. Dies gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde sowie Behindertenbegleithunde im Rahmen ihres bestimmungsmäßigen Einsatzes und ihrer Ausbildung.

Auf die allgemeine Leinenpflicht wird besonders hingewiesen.

c)    das Steigenlassen von Drachen in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres, ausgenommen in den besonders ausgewiesenen Strandabschnitten

d)    die Entzündung von offenen Feuern, das Grillen, das Abbrennen von Feuerwerk, ausgenommen in den besonders ausgewiesenen Strandabschnitten oder mit Genehmigung des Hafenbetriebes

e)    die Ausübung gewerblicher Betätigungen und Werbung, ausgenommen mit Genehmigung des Hafenbetriebes

f)     das Aufstellen von beweglichen Wind- und Sonnenschutzanlagen, ausgenommen zwischen Strandmauer und letzter Strandkorbreihe

g)    das Rauchen, ausgenommen in den besonders ausgewiesenen Strandabschnitten

h)    der Betrieb, die Anlandung und Lagerung von Wasserfahrzeugen und                        –Sportgeräten, ausgenommen an den besonders ausgewiesenen Strandabschnitten oder mit Genehmigung des Hafenbetriebes.

 

3.    Insbesondere ist auf der Promenade nicht gestattet:

 

a)    das Fahrradfahren, Skateboardfahren, Tretmobilfahren und das Fahren oder die Benutzung von Rollerblades, Inline-Skates, E-Scootern und allen ähnlichen Geräten,

b)    das Mitführen von Hunden, die nicht an der Leine geführt werden.

 

§ 5

Strandaufsicht

 

Den Anordnungen der von der Stadt Wyk auf Föhr zur Aufrechterhaltung der Ordnung am Strand beauftragten Personen ist Folge zu leisten.

 

§ 6

Badebetrieb

 

Die gekennzeichneten Strandabschnitte werden während der festgesetzten Aufsichtszeiten von Rettungsschwimmern der DLRG beaufsichtigt. Das Baden geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr.

 

§ 7

Haftung

 

Bei Unfällen mit Personen- Sach- und anderen Schäden haftet die Stadt Wyk auf Föhr nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass der Schadensfall von ihren Bediensteten oder von ihr beauftragten Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

 

§ 8

Ausnahmegenehmigungen

 

Die Stadt Wyk auf Föhr kann unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung erteilen, die mit Auflagen und Bedingungen verbunden sein können.

 

§ 9

Ahndungsbestimmungen

 

Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der §§ 3 bis 5 dieser Satzung zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Einschränkung des Gemeingebrauchs am Meeresstrand vom 04.03.2002 außer Kraft.

 

Wyk auf Föhr, den      10.12.2020

 

 

                                                                                                Stadt Wyk auf Föhr                                                                                                                           Der Bürgermeister