Beschlussempfehlung:
Die vorliegende
Neufassung der Satzung der Stadt Wyk auf Föhr über die Einschränkung des
Gemeingebrauchs am Meeresstrand wird beschlossen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Die aktuelle
Satzung wurde letztmalig im Jahr 2002 geändert. Neben kleineren redaktionellen
Korrekturen sind in einigen Bereichen zeitgerechte Anpassungen vorzunehmen.
Hierzu wurde in der Sitzung des Hafenausschusses vom 19.02.2020 eine
entsprechende Beratung durchgeführt.
In Ergänzung zu
den Empfehlungen des Hafenausschusses wurden neu für die Zeiträume der
Beschränkungen im Bereich der Hundestrände und des Drachenstrandes die
gesetzlichen Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes übernommen.
Ferner wurde die
Möglichkeit zur Genehmigung von Ausnahmen als § 8 neu aufgenommen.
Es ist vorgesehen,
folgende Änderungen und Ergänzungen in der Satzung vorzunehmen:
·
In der Präambel ist die gesetzliche Grundlage zum
Erlass der Satzung zu aktualisieren
·
Im § 3 ist die Bezeichnung von Kurkarte in
Gästekarte zu ändern
·
Im § 4 sind folgende Beschränkungen für die
Strandnutzung neu zu fassen:
Insbesondere ist am Badestrand nicht gestattet:
a)
das ganzjährige Bauen von Strandburgen mit einer
Tiefe von mehr als 50cm
b)
das Mitführen von Hunden in der Zeit vom 1. April
bis 31. Oktober eines jeden Jahres, ausgenommen in den besonders ausgewiesenen
Strandabschnitten. Dies gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des
Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde
sowie Behindertenbegleithunde im Rahmen ihres bestimmungsmäßigen Einsatzes und
ihrer Ausbildung. Auf die allgemeine Leinenpflicht wird besonders hingewiesen
c)
das Steigenlassen von Drachen in der Zeit vom 1.
April bis 31. Oktober eines jeden Jahres, ausgenommen in den besonders
ausgewiesenen Strandabschnitten
d)
die Entzündung von offenen Feuern, das Grillen, das
Abbrennen von Feuerwerk, ausgenommen in den besonders ausgewiesenen
Strandabschnitten oder mit Genehmigung des Hafenbetriebes
e)
die Ausübung gewerblicher Betätigungen und Werbung,
ausgenommen mit Genehmigung des Hafenbetriebes
f)
das Aufstellen von beweglichen Wind- und
Sonnenschutzanlagen, ausgenommen zwischen Strandmauer und letzter
Strandkorbreihe
g)
das Rauchen, ausgenommen in den besonders
ausgewiesenen Strandabschnitten
h)
der Betrieb, die Anlandung und Lagerung von
muskelkraftbetriebenen Wasserfahrzeugen und -sportgeräten, ausgenommen an den
besonders ausgewiesenen Strandabschnitten oder mit Genehmigung des
Hafenbetriebes
Insbesondere ist auf der Promenade nicht gestattet:
a)
das Fahrradfahren, Skateboardfahren,
Tretmobilfahren und das Fahren oder die Benutzung von Rollerblades,
Inline-Skates, E-Scootern und allen ähnlichen Geräten
b)
das Mitführen von Hunden, die nicht an der Leine
geführt werden
·
§ 5 ist wie folgt neu zu fassen:
„Den Anordnungen
der von der Stadt Wyk auf Föhr zur Aufrechterhaltung der Ordnung am Strand
beauftragen Personen ist Folge zu leisten.“
·
In § 8 wird neu folgende Regelung zur Genehmigung
von Ausnahmen von der Strandnutzung aufgenommen:
„Die Stadt Wyk auf Föhr kann unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung erteilen, die mit Auflagen und
Bedingungen verbunden sein können.“
·
Die Ahndungsbestimmungen werden neu in § 9
aufgenommen. Hier wird auf eine Aufzählung der einzelnen Verstöße verzichtet
und eine allgemein gültige Zusammenfassung gewählt. § 9 erhält folgende
Fassung:
„Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der §§ 3 bis 5 dieser Satzung
zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro
geahndet werden.“
·
Der bisherige § 9 wird neu § 10.
Die vorgenannten Änderungen wurden entsprechend in der Neufassung der
Satzung berücksichtigt. Die Satzung ist der Vorlage als Anlage beigefügt.
Anlagen:
Satzung der
Stadt Wyk auf Föhr über die Einschränkung
des Gemeingebrauchs am Meeresstrand
Aufgrund des § 4
der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H.
Seite 57) in Verbindung mit §§ 32 und 34 des Gesetzes zum Schutz der Natur –
Landesnaturschutzgesetz – vom 24.02.2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301) wird nach
Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 10.12.2020 folgende Satzung
erlassen:
§ 1
Allgemeines
Der Preußische
Staat, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Schleswig, hat mit Badekonzessionsurkunde
vom 22. April 1938 der Stadt Wyk auf Föhr die Berechtigung verliehen, die
Strandstrecke von der Hafenmole bis zur Gemeindegrenze Nieblum zum
Seebadebetrieb zu benutzen (Sondernutzung).
§ 2
Anwendungsbereich
Die Satzung findet auf die im § 1 genannte Strandstrecke mit Ausnahme
des Gebietes vor dem Seedeich beim Hafenamt Anwendung (Badestrand).
§ 3
Betreten
des Strandes
Der Badestrand
darf nur von Personen betreten werden, für die Kurabgabe nach der Satzung über
die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Wyk entrichtet worden ist oder die
von der Zahlung befreit sind. Die Berechtigung ist im Falle einer Überprüfung
durch Aufsichtspersonal durch Vorlage der Gästekarte oder eines Ausweises
nachzuweisen.
§ 4
Verhalten am Badestrand
1.
Jeder hat sich so zu verhalten, dass kein anderer
mehr als den Umständen nach unvermeidbar und für das Empfinden eines Heilungs-
und Erholungssuchenden zumutbar beeinträchtigt wird.
2.
Insbesondere ist am Badestrand nicht gestattet:
a)
das ganzjährige Bauen von Strandburgen mit einer
Tiefe von mehr als 50cm
b)
das Mitführen von Hunden in der Zeit vom 1. April
bis 31. Oktober eines jeden Jahres, ausgenommen in den besonders ausgewiesenen
Strandabschnitten. Dies gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des
Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde
sowie Behindertenbegleithunde im Rahmen ihres bestimmungsmäßigen Einsatzes und
ihrer Ausbildung.
Auf die allgemeine Leinenpflicht wird besonders hingewiesen.
c)
das Steigenlassen von Drachen in der Zeit vom 1.
April bis 31. Oktober eines jeden Jahres, ausgenommen in den besonders
ausgewiesenen Strandabschnitten
d)
die Entzündung von offenen Feuern, das Grillen, das
Abbrennen von Feuerwerk, ausgenommen in den besonders ausgewiesenen
Strandabschnitten oder mit Genehmigung des Hafenbetriebes
e)
die Ausübung gewerblicher Betätigungen und Werbung,
ausgenommen mit Genehmigung des Hafenbetriebes
f)
das Aufstellen von beweglichen Wind- und
Sonnenschutzanlagen, ausgenommen zwischen Strandmauer und letzter
Strandkorbreihe
g)
das Rauchen, ausgenommen in den besonders
ausgewiesenen Strandabschnitten
h)
der Betrieb, die Anlandung und Lagerung von
Wasserfahrzeugen und
–Sportgeräten, ausgenommen an den besonders ausgewiesenen
Strandabschnitten oder mit Genehmigung des Hafenbetriebes.
3.
Insbesondere ist auf der Promenade nicht gestattet:
a)
das Fahrradfahren, Skateboardfahren,
Tretmobilfahren und das Fahren oder die Benutzung von Rollerblades, Inline-Skates,
E-Scootern und allen ähnlichen Geräten,
b)
das Mitführen von Hunden, die nicht an der Leine
geführt werden.
§ 5
Strandaufsicht
Den Anordnungen der von der Stadt Wyk auf Föhr zur Aufrechterhaltung der
Ordnung am Strand beauftragten Personen ist Folge zu leisten.
§ 6
Badebetrieb
Die
gekennzeichneten Strandabschnitte werden während der festgesetzten
Aufsichtszeiten von Rettungsschwimmern der DLRG beaufsichtigt. Das Baden
geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr.
§ 7
Haftung
Bei Unfällen mit Personen-
Sach- und anderen Schäden haftet die Stadt Wyk auf Föhr nur dann, wenn
nachgewiesen wird, dass der Schadensfall von ihren Bediensteten oder von ihr
beauftragten Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
§ 8
Ausnahmegenehmigungen
Die Stadt Wyk auf
Föhr kann unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Satzung erteilen, die mit Auflagen und Bedingungen
verbunden sein können.
§ 9
Ahndungsbestimmungen
Ordnungswidrig
nach § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit
§ 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig den Bestimmungen der §§ 3 bis 5 dieser Satzung zuwiderhandelt.
Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
bisherige Satzung über die Einschränkung des Gemeingebrauchs am Meeresstrand
vom 04.03.2002 außer Kraft.
Wyk auf Föhr, den 10.12.2020
Stadt
Wyk auf Föhr Der Bürgermeister