Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Aufrechterhaltung der Beteiligung an der Energiegenossenschaft Föhr eG
Vorlage
Oev/000159
Art
Beschlussvorlage Oevenum

Beschlussempfehlung:

 

1.    Die Gemeinde Oevenum beschließt die Aufrechterhaltung der Beteiligung an der Energiegenossenschaft Föhr eG.

 

2.    Die Gemeinde Oevenum beschließt die Aufgabe der Beteiligung an der Energiegenossenschaft Föhr eG zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Gemeinde Oevenum ist seit Juli 2018 mit einem (1) Geschäftsanteil an der Energiegenossenschaft Föhr eG beteiligt.

 

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Kommunalwirtschaft vom 21. Juni 2016 sind die kommunalrechtlichen Vorschriften zum Gemeindewirtschaftsrecht geändert worden. Hieraus leitet sich ein entsprechender Änderungsbedarf der Gesellschaftsverträge oder Satzungen kommunaler Beteiligungen ab.

 

Demnach müssen im Falle der Beteiligung einer Gemeinde an Gesellschaften oder Genossenschaften die Gesellschaftsverträge oder Satzungen bis zum 31.12.2020 nach Maßgabe des § 102 Abs. 5 GO an die gültige Rechtslage angepasst werden. 

 

Je nach Umfang der Beteiligung gestaltet sich das Verfahren zur Anpassung der Gesellschaftsverträge oder Satzungen wie folgt:

 

-        Bei einer Beteiligung allein oder mit weiteren Kommunen von zusammen über 50 % (Mehrheit) besteht eine Umsetzungspflicht.

 

-        Bei einer Beteiligung allein oder mit weiteren Kommunen von über 15 % bis 50 % soll das Gesuch der Anpassung in die Gesellschafter- oder Generalversammlung eingebracht werden (Hinwirkungspflicht). Wird dem nicht gefolgt, also keine Anpassung beschlossen, muss für die Beteiligung bei der Kommunalaufsicht eine Ausnahmegenehmigung für den Fortbestand der Beteiligung beantragt werden.

 

-        Bei einer Beteiligung allein oder mit weiteren Kommunen oberhalb 5 % bis 15 % kann eine vorgelagerte Ansprache der Geschäftsführung oder des Vorstands erfolgen, um die Erfolgsaussichten eines Änderungsbegehrens zu klären. Wird dies schriftlich verneint, ist auch hier eine Ausnahmegenehmigung für den Fortbestand dieser Beteiligung zu beantragen.

 

-        Bei einer Beteiligung allein oder mit weiteren Kommunen bis zu 5 % kann anlassbezogen auf die Hinwirkung ganz verzichtet werden, aber auch hier ist dann ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung notwendig.

 

Die Beteiligung der Gemeinde Oevenum an der Energiegenossenschaft Föhr eG liegt bei unter 5 %. Somit kann auf die Hinwirkung zur Anpassung der Satzung verzichtet werden, jedoch ist bei der Kommunalaufsicht eine Ausnahmegenehmigung für den Fortbestand der Beteiligung zu beantragen. In dem Antrag ist der Wille der Gemeinde zur Aufrechterhaltung der Beteiligung zu dokumentieren. Dies soll mittels eines entsprechenden Beschlusses der Gemeindevertretung erfolgen.