hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussempfehlung:
1. Der Bebauungsplan Nr. 2 für das Gebiet südlich und östlich der Dörpstraat und beiderseits des Hermann-Nissen-Stiegs soll geändert und erweitert werden.
Es werden folgende Planungsziele verfolgt:
a)
Festsetzung
eines Sondergebiets „Dauerwohnen“ und eines zweiten Sondergebietes „Gastwirtschaft“
b)
Festsetzung,
dass je Wohngebäude mindestens eine Dauerwohnung vorhanden sein muss und
maximal zwei Dauerwohnungen je Wohngebäude zulässig sind.
c)
Festsetzung
einer Mindestgrundstücksgröße von 850 m².
d)
Festsetzung
von Baugrenzen.
e)
Festsetzung
eines erweiterten Bestandsschutzes für die bestehenden Gebäude und sonstige
bauliche Anlagen.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs und der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden soll das Bau- und Planungsamt beauftragt werden.
4. Die Bebauungsplanänderung soll im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt werden. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird gem. § 13 a Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB daher abgesehen.
5. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung, mit der Möglichkeit sich zur Planung zu äußern (§ 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB), soll durch eine zweiwöchige Auslegung des Lageplans mit Geltungsbereich und der Planungsziele im Bau- und Planungsamt des Amt Föhr-Amrum, Hafenstraße 23, 25938 Wyk erfolgen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter:
davon anwesend:
Ja-Stimmen:
Nein-Stimmen:
Stimmenthaltungen:
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende
Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung
anwesend:
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Gemeinde Midlum beabsichtigt, die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 2 für das Gebiet südlich und östlich der Dörpstraat, beiderseits des Hermann-Nissen-Stiegs einzuleiten.
Die Erfahrungen aus der Vergangenheit bezüglich der baulichen Nutzungsstruktur der Gemeinde haben gezeigt, dass ohne entsprechende Bauleitplanung bauliche Entwicklungen zu erwarten sind, die für das Ortsbild und die Baustruktur nachteilig sind. Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll deshalb eingeleitet werden, um in Zukunft die städtebauliche Entwicklung im Bereich des Plangebietes feinteilig zu steuern.
Zurzeit gilt für die nördliche Teilfläche des zukünftigen Bebauungsplans der Bebauungsplan Nr. 2, welcher am 02 Juli 1999 in Kraft getreten ist. Da der B-Plan lediglich die höchstzulässige Anzahl von Wohnungen, Mindestgrundstücksgröße sowie die Bauweise festgesetzt, handelt es sich um einen sog. einfachen Bebauungsplan.
Der bestehende B-Plan soll daher geändert und um die bereits nach §34 BauGB bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke im Süden erweitert werden.
Das Planverfahren soll im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden.
Festlegung der Planungsziele
In Verbindung mit dem Aufstellungsbeschluss werden die Planungsziele festgelegt. Dabei geht es im Wesentlichen um die Festschreibung der Art der Nutzung sowie die Steuerung und Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung des Bestandes und der Prägung des Plangebietes.
1.
Zu
langfristigen Sicherung der Dauerwohnungen für die ortsansässige Bevölkerung
sollen die bebauten bzw. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen als
sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Dauerwohnen“ festgesetzt
werden. Im Bereich der Gastwirtschaft „Lütt Gasthus“ sollen zur Sicherung des
bestehenden Betriebes Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes zulässig sein. Hierfür soll ein zweites Sondergebiet mit
der Zweckbestimmung „Gastwirtschaft“ festgesetzt werden
2.
Zur
Sicherung von Dauerwohnraum für die ortsansässige Bevölkerung soll darüber
hinaus festgesetzt werden, dass je Wohngebäude mindestens eine Dauerwohnung
vorhanden sein muss.
3.
Damit
sich im Falle einer Bebauung auf den noch nicht bebauten Grundstücken diese in
das bestehende Baugebiet einfügen, soll die maximale Anzahl der Dauerwohnungen
je Wohngebäude entsprechend des bestehenden Gebietscharakters auf zwei
Dauerwohnungen begrenzt werden.“
4.
Hinsichtlich
der noch nicht bebauten Grundstücke und zukünftiger Neubauten auf den bereits
bebauten Grundstücken sollen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie
der Bauweise festgesetzt werden, die sich aus der Prägung der vorhandenen
Bebauung in dem Gebiet sowie der näheren Umgebung abzeichnen. Aus diesem Grund
soll auch eine Mindestgrundstücksgröße von 850 m² festgesetzt werden, um die
städtebauliche Dichte zu steuern. Diese Größe entspricht der Festsetzung zur
Mindestgröße des bestehenden B-Plans Nr. 2 und soll beibehalten werden.
5.
Um eine
bestandsorientierte und straßenbegleitende Bebauung planungsrechtlich zu
sichern, sollen die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen
festgesetzt werden.
6.
Für die
bestehenden Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sollen Festsetzung für
einen erweiterten Bestandsschutz getroffen werden.