Betreff
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 57 „Neubau Süderstraße 6 bis 9, ehemals Friesenstube und Friesenjung“ der Stadt Wyk auf Föhr, hier Aufstellungsbeschluss
Vorlage
Stadt/002436
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussempfehlung:

 

1.    Für das Gebiet Ecke Süderstraße und Mühlenstraße, ehemals Friesenstube und Friesenjung, Flurstücke 205 / 1 und 198 / 1, wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt:

a.    Geordnete städtebauliche Entwicklung der ortsbildprägenden Eckbebauung und Regelung der angedachten Gestaltung mittels örtlicher Bauvorschriften gem. § 84 Landebauordnung für das Land Schleswig-Holstein.

b.    Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neubebauung mittels rechtsverbindlicher Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gem. Baunutzungsverordnung.

2.    Das Planverfahren wird als vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung gemäß § 12 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

3.    Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.

4.    Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung mit der Möglichkeit, sich zur Planung zu äußern (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 BauGB), erfolgt durch zweiwöchige Offenlage des Geltungsbereiches und der Planungsziele im Bau- und Planungsamt (Amt Föhr-Amrum, Hafenstraße 23, 25938 Wyk auf Föhr, Zimmer 25. Die Offenlage beginnt nach der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses.

5.    Die Ausarbeitung des Planentwurfes sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher erfolgt über ein vom Vorhabenträger beauftragtes Planungsbüro.

6.    Der Vorhabenträger trägt die Kosten für die Aufstellung des Bebauungsplans. Die Kostenübernahme wird durch einen städtebaulichen Vertrag vereinbart.

7.    Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 57 wird aus dem Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 43 herausgenommen.

8.    Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter:

 

davon anwesend:

 

Ja-Stimmen:

 

Nein-Stimmen:

 

Stimmenthaltungen:

 

9.     

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 Gemeindeordnung waren keine / folgende ehrenamtlich tätige Bürgerinnen oder Bürger von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.

Sachdarstellung mit Begründung:

 

In dem Gebiet Süderstraße 6 bis 9 ist vorgesehen, einen Neubau mit gastronomischer Nutzung und Wohnungen (Ferienwohnungen oder Dauerwohnungen) zu errichten. Bisher liegt kein rechtskräftiger Bebauungsplan in dem Gebiet vor, womit sich die Zulässigkeit von Vorhaben derzeit nach § 34 BauGB richtet. Zur Sicherstellung der städtebaulichen Ordnung soll daher ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden.

 

Das Gebiet liegt im Plangebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 43. Aufgrund des Vorhabenbezuges und der bestandorientierten Planungsziele des Bebauungsplans Nr. 43 wird das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 57 aus dem ursprünglichen Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 43 herausgenommen.

 

Anlagen:

 

Anlage 1: Übersichtsplan, ohne Maßstab