hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussempfehlung:
1. Der Bebauungsplan Nr. 3
für den Ortsteil Oldsum soll wie folgt geändert werden:
a. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans soll um die bereits nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) bebauten bzw. bebaubaren
Grundstücke südlich der K 129 ergänzt werden.
b. Die Art der baulichen
Nutzung soll als sonstiges Sondergebiet gem. § 11 BauNVO mit der
Zweckbestimmung „Dauerwohnen und Tourismusbeherbergung“ festgesetzt werden.
c. Die Wohnnutzung soll auf
Hauptwohnsitze oder alleinige Wohnsitze beschränkt werden. Es sollen demnach
nur 1.) Wohngebäude mit ausschließlich dauerwohnlicher Nutzung oder 2.)
Wohngebäude mit dauerwohnlicher Nutzung und mit maximal 2 Ferienwohnungen
zulässig sein.
d. Ausnahmsweise können
zugelassen werden: Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Räume für freie
Berufe.
2. Es werden folgende
Planungsziele verfolgt: Die Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes gem. § 11
BauNVO mit der Zweckbestimmung „Dauerwohnen und Tourismusbeherbergung“, um den
Wohnraum für die heimische Bevölkerung zu erhalten und die touristische Nutzung
städtebauliche zu steuern und zu sichern.
3. Der
Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2
BauGB).
4. Mit der Ausarbeitung des
Planentwurfes und der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Bau- und Planungsamt des Amtes
Föhr-Amrum beauftragt werden.
5. Von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange)
wird nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB
abgesehen.
6. Es ist ortsüblich
bekannt zu machen, dass die Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren
nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB
aufgestellt werden soll.
7. Es ist ortsüblich
bekannt zu machen, dass sich die Öffentlichkeit im Bau- und Planungsamt des Amtes
Föhr-Amrum über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planung unterrichten kann und innerhalb einer Frist von 14
Tage ab bewirkter Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zur Planung äußern
kann (§ 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB).
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche
Anzahl der Vertreterinnen/ Vertreter: |
|
davon
anwesend: |
|
Ja-Stimmen: |
|
Nein-Stimmen: |
|
Stimmenenthaltungen: |
|
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO
waren keine/ folgende Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter von der
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch
bei der Abstimmung anwesend:
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Inseln Föhr und Amrum haben sich aufgrund ihrer naturräumlichen Lage
zu einer der attraktivsten Fremdenverkehrsregionen Norddeutschlands etabliert.
Damit einhergehend hat sich der Tourismus für die Insulaner zu einem wichtigen
Wirtschaftsfaktor entwickelt. Durch die hohe Nachfrage nach touristischem
Wohnen wurde in der Vergangenheit zunehmend Dauerwohnraum insbesondere zu
Ferienwohnungen umgewandelt. Zudem besteht eine hohe Nachfrage nach
Zweitwohnungen, die als Wochenend- oder Ferienwohnung genutzt werden. In der
Folge gehen diese Wohnungen für das Dauerwohnen verloren, so dass sich der
Wohnungsmarkt zunehmend angespannt hat. (Wohnungsmarktkonzept Föhr-Amrum, 2017)
Bereits mit dem Bebauungsplan Nr. 3, der am 15.11.2004 in Kraft getreten
ist, hat die Gemeinde Oldsum Maßnahmen ergriffen, um einer wie oben
beschriebenen Entwicklung entgegenzuwirken. Mit der Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 3 wurden entsprechend folgende Planungsziele verfolgt:
·
Einer
nicht mehr verträglichen Anzahl von Zweitwohnungen soll durch die Festsetzung
der höchstzulässigen Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden entgegengewirkt
werden.
·
Durch
die Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße von 800 m² soll eine
weitergehende Teilung von Grundstücken verhindert werden, um die dörfliche
Siedlungsstruktur zu erhalten.
·
Durch
die Festsetzung einer offenen Bauweise mit Einzelhausbebauung soll zusätzlich
die vorhandene Siedlungsstruktur gesichert werden.
·
Außerdem
trifft der Bebauungsplan Nr. 3 Bestimmungen gem. § 22 BauGB, um das Plangebiet
für Zwecke des Fremdenverkehrs zu sichern.
Nach fast 17 Jahren wird deutlich, dass die gewählten Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 3 nicht mehr genügen, um das Erreichen der Planungsziele
sicherzustellen. Um die Planungsziele weiter zu stärken, soll daher mit der 1.
Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 3 zusätzlich die Art der
baulichen Nutzung in dem Plangebiet festgesetzt werden. Vorgesehen ist die
Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Dauerwohnen
und Tourismusbeherbergung“.
Durch die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung soll konkretisiert
werden, in welchem Verhältnis die Nutzung „Dauerwohnen“ und
„Tourismusbeherbergung“ stehen dürfen. Vorbild für diese Festsetzung sind die
Bestimmungen in § 4a Abs. 4 Nr. 2, § 6a Abs. 4 Nr. 3 und § 7 Abs. 4 Nr. 2
BauNVO. Außerdem wird die Wohnnutzung auf Hauptwohnsitze oder alleinige
Wohnsitze beschränkt. Das Oberverwaltungsgericht hat jüngst die Beschränkung
der Wohnnutzung auf Hauptwohnsitze und alleinige Wohnsitze für rechtmäßig und
durch das legitime planerische Ziel, Wohnraum für die heimische Bevölkerung zu
erhalten, als gedeckt angesehen (Schleswig-Holsteinisches
Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24.06.2020, AZ 1 KN 18/15).
Der Bebauungsplan soll außerdem um die bereits nach § 34 BauGB bebauten
bzw. bebaubaren Grundstücke südlich der K 129 ergänzt werden.
Anlagen:
Lageplan zur 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans
Nr. 3 der Gemeinde Oldsum