Betreff
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Oldsum für das Gebiet Ortsteil Klintum
hier:
Erlass einer Veränderungssperre
Vorlage
Old/000150
Art
Beschlussvorlage Oldsum
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussempfehlung:

 

1.    Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches beschließt die Gemeindevertretung die Veränderungssperre für den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Oldsum

 

2.    Der Beschluss der Veränderungssperre ist nach § 16 Abs. 2 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt zu machen.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter:

davon anwesend:

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Stimmenthaltungen:

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

 

Anlagen:

 

Satzung der Gemeinde Oldsum über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Oldsum für das Gebiet Ortsteil Klintum.

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Oldsum hat in der Sitzung am 21.04.2021 den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Oldsum für den Ortsteil Klintum gefasst.

 

Dabei wurden folgende Planungsziele für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 festgelegt:

 

Planungsziel der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 ist die Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Dauerwohnen und Tourismusbeherbergung“, um den Wohnraum für die heimische Bevölkerung zu erhalten und die touristische Nutzung städtebaulich zu steuern und zu sichern. Die Erreichung des Planungsziels soll durch folgende Festsetzungen sichergestellt werden:

 

1.    Die Art der baulichen Nutzung soll als sonstiges Sondergebiet gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Dauerwohnen und Tourismusbeherbergung“ festgesetzt werden,

2.    die Wohnnutzung soll auf Hauptwohnsitze oder alleinige Wohnsitze beschränkt werden. Es sollen demnach nur 1.) Wohngebäude mit ausschließlich dauerwohnlicher Nutzung oder 2.) Wohngebäude mit dauerwohnlicher Nutzung und mit maximal 2 Ferienwohnungen zulässig sein,

3.    ausnahmsweise können zugelassen werden: Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Räume für freie Berufe.

Zur Sicherung der planerischen Zielsetzung und damit der Sicherung der städtebaulichen Ordnung sowie der geordneten weiteren städtebaulichen Entwicklung ist der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich.