Betreff
Beschlussfassung über die Entschädigungssatzung des Amtes Föhr-Amrum
Vorlage
Amt/000003/2
Art
Beschlussvorlage Amt
Referenzvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Die als Anlage beigefügte Entschädigungssatzung des Amtes Föhr-Amrum wird mit den vorstehenden Änderungen beschlossen.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Der Entwurf der Entschädigungssatzung des Amtes Föhr-Amrum wurde in der Zusammenkunft der Amtsausschussmitglieder am 16.01.2007 vorbesprochen und vom Haupt- und Finanzausschuss am 20.02.2007 beraten. Die Änderungen wurden im Entwurf der Verwaltung in fetten Buchstaben hinterlegt..

 

Im Anschluss an die Beratung im Haupt- und Finanzausschuss wurde von der Verwaltung ein Abstimmungsbedarf in drei Fällen (im Entwurf kursiv gedruckt) festgestellt:

 

1. Ausgehend von 6 Wochen Urlaubsvertretung im Jahr soll der 1.Stellvertreter der Amtsdirektorin eine Entschädigung von monatlich 250,- Euro (= 3.000 Euro p.A.) erhalten. Der zweite und die weiteren Stellvertreter im Falle einer Vertretung ein Dreißigstel pro Tag wovon? Ein Dreißigstel von der monatlichen Aufwandsentschädigung des Stellvertreters wären 8,33 Euro, ein im Verhältnis zum 1.Stellvertreter zu geringer Betrag. Ein Dreißigstel von 3.000 Euro würde der Berechnung für die Entschädigung des 1.Stellvertreters entsprechen, würde aber im Falle einer längeren Vertretung dazu führen, dass die weiteren Stellvertreter im Monat einen höheren Betrag erhalten als der 1.Stellvertreter. Dieses sieht auf den ersten Blick auch unbefriedigend aus, abgesehen davon, würde eine Höchstgrenze von 2.082 Euro monatlich zum Tragen kommen.

 

Die Lösung könnte darin bestehen, grundsätzlich für die Stellvertretung einen Tagessatz zu zahlen oder für die unvorhersehbaren Fälle (Krankheit pp) die Frage der Entschädigung durch einen gesonderten Beschluss zu regeln.

 

2. Im Falle der Vertretung des Amtsvorstehers wurde vom Haupt- und Finanzausschuss eine analoge Regelung ins Auge gefasst. In diesem Falle tritt die Diskrepanz (siehe 1) zwischen dem 1. und 2.Stellvertreter zwar auch ein, er fällt allerdings aufgrund der Höhe der Aufwandsentschädigung nicht so krass aus.

 

3. Inzwischen haben verschiedene Sitzungen stattgefunden, so dass ein rückwirkendes Inkrafttreten dieser Entschädigungssatzung gerechtfertigt erscheint.