Betreff
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 im Bereich Ecke Sandwall und Große Straße (Sandwall 1), hier: Aufstellungsbeschluss
Vorlage
Stadt/002439
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussempfehlung:

 

1.    Der Bebauungsplan Nr. 17 für das Gebiet „Große Straße / Mittelstraße und Teilgebiet Rungholtstraße“ soll im Bereich Ecke Sandwall und Große Straße (Sandwall 1) wie folgt geändert werden: Auf der Grundlage des Entwurfes für den Neubau auf dem Grundstück Sandwall 1 sollen die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sowie zur Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche geändert werden. Hierzu zählen:

a.    Die Erhöhung der Grundflächenzahl,

b.    Erhöhung der zulässigen Vollgeschosse,

c.    Erhöhung der Geschossflächenzahl,

d.    Erweiterung der Baugrenzen,

e.    Änderung der Bauweise in offene Bauweise.

2.    Es werden folgende Planungsziele verfolgt:

a.    Es sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des geplanten Neubaus auf dem Grundstück Sandwall 1 geschaffen werden,

b.    hinsichtlich der geplanten Nutzung als Wohnhaus sollen mit der Planung insbesondere die Wohnbedürfnisse der einheimischen Bevölkerung berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB),

c.    hinsichtlich der geplanten Nutzung als Geschäftshaus soll die Planung insbesondere der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches in der Innenstadt  dienen (Einzelhandelskonzept Wyk auf Föhr 2020 (als in Aufstellung befindliches Planungsziel), § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB),

d.    aufgrund des durch den Leerstand verursachten Erscheinungsbildes im Bereich Sandwall soll sich das Planvorhaben positiv auf das Ortsbild auswirken (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB).

3.    Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 soll nach den Bestimmungen des § 12 BauGB als vorhabebezogene Änderung des Bebauungsplans aufgestellt werden.

4.    Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

5.    Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll ein vom Vorhabenträger beauftragtes Planungsbüro und mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum beauftragt werden.

6.    Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange) wird nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

7.    Es ist ortsüblich bekannt zu machen, dass die vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt werden soll.

8.    Es ist ortsüblich bekannt zu machen, dass sich die Öffentlichkeit im Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und innerhalb einer Frist von 14 Tage ab bewirkter Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zur Planung äußern kann (§ 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB).

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreterinnen/ Vertreter:

 

davon anwesend:

 

Ja-Stimmen:

 

Nein-Stimmen:

 

Stimmenenthaltungen:

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine/ folgende Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter bzw. Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Das bestehende Gebäude auf dem Grundstück Sandwall 1 soll durch einen Neubau ersetzt werden. Geplant ist ein Wohn- und Geschäftshaus. Über das Bauvorhaben wurde bereits in der 25. Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 09. Dezember 2020 anlässlich eines Bauantrages beraten. Für die Umsetzung des Vorhabens ist die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 im Bereich Ecke Sandwall und Große Straße erforderlich, voraussichtlich in folgenden Punkten:

·         Erhöhung der Grundflächenzahl (B-Plan 17: GRZ 0,4),

·         Erhöhung der zulässigen Vollgeschosse (B-Plan 17: höchstens 1 Vollgeschoss),

·         Erhöhung der Geschossflächenzahl, aufgrund der höheren Geschossigkeit (B-Plan 17: GFZ 0,65),

·         Erweiterung der Baugrenzen (B-Plan 17: bestandsorientiert),

·         Änderung der Bauweise in offene Bauweise (B-Plan 17: geschlossene Bauweise).

Hinsichtlich der Festsetzungen der geltenden Ortsgestaltungssatzung können zusätzlich entsprechende Festsetzungen zur Gestaltung der baulichen Anlagen erforderlich werden.

Um eine zügige Schaffung des Planungsrechts zu fördern und die Umsetzung des Bauvorhabens in einem festgelegten Zeitraum und nach den mit der Stadt abgestimmten Vorgaben sicherzustellen, wird die Aufstellung einer vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans nach den Bestimmungen des § 12 BauGB empfohlen.

Die Stadt kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Stadt abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (§ 12 Abs. 1 BauGB).

Anlagen:

 

-       Übersichtsplan mit Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 der Stadt Wyk auf Föhr im Bereich Ecke Sandwall und Große Straße (Sandwall 1)