Betreff
Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 der Gemeinde Oevenum "Südöstliche Ortslage, beidseitig der K125, nordöstlich der Buurnstrat"
Vorlage
Oev/000166
Art
Beschlussvorlage Oevenum

Beschlussempfehlung:

 

1.       Der Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Oevenum  für das Gebiet „südöstliche Ortslage, beidseitig der K125, nordöstlich der Buurnstrat“ soll wie folgt geändert werden:

-          Die textliche Festsetzung Nr.2 soll präzisiert werden, sodass eine zweite Wohneinheit nur ausnahmsweise für Verwandte ersten Grades zulässig ist.

2.       Es werden folgende Planungsziele verfolgt:

-          Der Grundzug der Planung soll für den Ursprungsplan von der Begrenzung der Wohneinheiten gewahrt bleiben. Gleichzeitig soll die Möglichkeit offen gehalten werden eine zweite Wohnung im Elternhaus für die jüngere Generation zu schaffen.

3.       Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

4.       Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes und der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum beauftragt werden.

5.       Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange)  wird nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

6.       Es ist ortsüblich bekannt zu machen, dass die Bebauungsplanänderung / der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt werden soll.

7.       Es ist ortsüblich bekannt zu machen, dass sich die Öffentlichkeit im Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und innerhalb einer Frist von 14 Tage ab bewirkter Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zur Planung äußern kann (§ 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB).

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Angestoßen durch einen Bauantrag für zwei Häuser mit insgesamt vier Wohneinheiten, von denen 2 für Familienmitglieder errichtet werden sollen, hat sich die Gemeinde das Ziel gesetzt den dort gültigen Bebauungsplan Nr. 2 zu ändern. Hier soll die bestehende Ausnahmeregelung für eine zweite Wohneinheit pro Wohngebäude (textliche Festsetzung Punkt 2) von zuvor „Familienmitgliedern“ auf Verwandte ersten Grades beschränkt werden:

 

2. Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 wird die höchstzulässige Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf eine begrenzt. Ausnahmsweise ist eine zweite Wohneinheit für Verwandte ersten Grades zulässig.

 

So soll die Begrenzung auf eine Wohneinheit pro Wohngebäude erhalten werden und ausnahmsweise eine zweite Wohneinheit für die Kinder im Elternhaus zulassen.

Anlagen:

 

-       Übersichtskarte Geltungsbereich 1. Änd. BP2 Oevenum