Betreff
Beteiligung der Gemeinde Süderende an der Gründung des Landschaftszweckverbands Föhr
Vorlage
Süd/000114
Art
Beschlussvorlage Süderende

Beschlussempfehlung:

 

Die Gemeinde Süderende beschließt, sich an der Gründung des Zweckverbands „Landschaftszweckverband Föhr“ zu beteiligen und stimmt den Entwürfen für den öffentlich-rechtlichen Vertrag (Anlage 1) sowie die Verbandssatzung (Anlage 2) zu. Mit der Gründung des Zweckverbands gehen die in § 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags genannten Aufgaben auf den Zweckverband über (§ 3 GkZ).

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Gemeinden der Insel Föhr beabsichtigen die gemeinsame Gründung des Zweckverbands „Landschaftszweckverband Föhr“.

 

Aufgabe des Zweckverbands ist nach § 3 des Entwurfs der Verbandssatzung der Insel- und Küstenschutz, damit verbunden die Erhaltung der Natur und Landschaft auf der Insel Föhr, soweit nicht andere Aufgabenträger zuständig sind.

 

Zu den Aufgaben des Zweckverbands gehören insbesondere (1) der Uferschutz und der Küstenschutz, soweit nicht der Bund oder das Land Aufgabenträger sind, (2) die gesamtinsulare Koordinierung der Arbeiten für die Natur und Landschaft, (3) die verwaltungsmäßige Betreuung, Koordination und Umsetzung der notwendigen gesamtinsularen Entscheidungen zum Inselschutz, (4) die Beratung der Inselgemeinden in Umweltschutzfragen als Empfehlung für gemeindliche Beschlüsse, (5) die Verwaltung, Unterhaltung und Pflege verbandseigener Liegenschaften sowie (6) die Führung eines gesamtinsularen Ökokontos.

 

Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher. Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Diese haben in der Verbandsversammlung jeweils eine Stimme (§§ 4 und 5 des Satzungsentwurfs).

 

Die Verwaltung des Zweckverbands wird durch das Amt Föhr-Amrum wahrgenommen. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend (§§ 10 und 11 des Satzungsentwurfs). Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen oder Erträge nicht ausreichen. Die Verbandsmitglieder haben die Umlage zu gleichen Teilen aufzubringen (§ 12 des Satzungsentwurfs).

 

Gemäß § 28 Nr. 23 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein entscheidet die Gemeindevertretung über die Beteiligung der Gemeinde an der Gründung des Zweckverbands. Die Verbandsgründung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den beteiligten Gemeinden. Die Entscheidung der Gemeinde über die Gründungsbeteiligung schließt daher die Zustimmung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag mit ein.

 

Der Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Bildung des Zweckverbands ist als Anlage 1, der Entwurf der Verbandssatzung als Anlage 2 beigefügt.

 

Nach Beschlussfassung der Föhrer Gemeinden über die Beteiligung an der Gründung des Zweckverbands hat die Kommunalaufsicht des Kreises Nordfriesland die Verbandsgründung zu genehmigen. Ist das Genehmigungsverfahren abgeschlossen, erfolgt die Unterzeichnung des öffentlich-rechtlichen Vertrags durch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie die Bekanntmachung der Verbandsgründung. Anschließend findet die erste Sitzung der Verbandsversammlung statt. Auf dieser werden die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher gewählt und die Verbandssatzung beschlossen.

 

Neben den Föhrer Gemeinden sollen perspektivisch auch andere insulare Akteure gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ), die auf dem Gebiet des Insel- und Küstenschutzes tätig sind und sich für die Natur und Landschaft auf Föhr einsetzen, Mitglieder des Zweckverbands werden können.

 

Anlagen:

 

Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Bildung des Landschaftszweckverbands Föhr (Anlage 1)

Entwurf der Verbandssatzung des Landschaftszweckverbands Föhr (Anlage 2)