hier:
a) Befassung mit den im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen,
b) Satzungsbeschluss
Beschlussempfehlung:
a) Befassung mit den im Beteiligungsverfahren eingegangenen
Stellungnahmen
1.) Befassung mit dem Ergebnis der Anpassung an Ziele der Raumordnung
gemäß § 1 Abs.4 BauGB und § 16 Abs.1 Landesplanungsgesetz
Sachverhalt:
Das Ministerium für
Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein -
Landesplanungsbehörde - ist zeitgleich mit dem formellen Verfahren zur
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die
Planungsabsichten der Gemeinde Wittdün auf Amrum informiert worden; eine
Stellungnahme dazu wurde nicht abgegeben.
Vorschlag zur
Beschlussfassung:
Es wird zur
Kenntnis genommen, dass das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration
des Landes Schleswig-Holstein - Landesplanungsbehörde - keine Stellungnahme zur
1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Ortslage West“ abgegeben
hat. Daraus kann geschlossen werden, dass aus landes- und regionalplanerischer
Sicht Ziele der Raumordnung dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
2.) Befassung mit dem Ergebnis der Abstimmung mit benachbarten Gemeinde
gemäß § 2 Abs.2 BauGB
Sachverhalt:
Die Gemeinden
Nebel und Norddorf auf Amrum haben keine Anregungen zur vorgelegten Planung
vorgetragen.
Vorschlag zur
Beschlussfassung:
Es wird zur Kenntnis
genommen, dass seitens der benachbarten Gemeinden Nebel und Norddorf auf Amrum
keine entgegenstehenden gemeindlichen Belange bzgl. der mit der der 1. Änderung
und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Ortslage West“ verfolgten Änderung der
bisherigen Planung vorgetragen worden sind.
3.) Befassung mit dem Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs.2 BauGB
Sachverhalt:
Während der
öffentlichen Auslegung des Entwurfes vom 22.10.2019 zur 1. Änderung und Ergänzung
des Bebauungsplanes Nr. 4 „Ortslage West“ in der Zeit vom 16.12.2019 bis
einschließlich 24.01.2020 sind keinerlei Anregungen oder Einwendungen zur
Planung vorgetragen worden.
Vorschlag zur
Beschlussfassung:
Es wird zur
Kenntnis genommen, dass seitens der beteiligten Öffentlichkeit keine Anregungen
oder Einwendungen bzgl. der mit der der 1. Änderung und Ergänzung des
Bebauungsplanes Nr. 4 „Ortslage West“ verfolgten Änderung der bisherigen
Planung vorgetragen worden sind.
4.) Befassung mit dem Ergebnis der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.2 BauGB
Sachverhalt:
Während der
Beteiligung der von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange anhand des Entwurfes vom 22.10.2019 zur 1. Änderung und Ergänzung des
Bebauungsplanes Nr. 4 „Ortslage West“ sind nachfolgend aufgeführte Anregungen
bzw. Hinweise zur Planung vorgetragen worden.
4.1) Schreiben des Landesbetriebs für Küstenschutz, Nationalpark und
Meeresschutz Schleswig-Holstein - Nationalparkverwaltung / Schutz- und
Entwicklungsplanung - vom 13.01.2020
Abwägungsrelevanter
Inhalt:
4.1.1) Hinweis,
dass die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes in der Nachbarschaft zu
dem Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer liegt, der gleichzeitig
als FFH- und EU-Vogelschutzgebiet ausgewiesen ist, und von daher zu überprüfen
ist, ob eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durchgeführt werden muss und ob
Vermeidungsmaßnahmen erforderlich werden.
4.1.2) Hinweis,
dass die Scheiben der neuen Strandbar auf ihre mögliche Vogelschlaggefährdung
hin zu untersuchen sind; bei Bedarf sind sie durch geeignete Maßnahmen gegen
Vogelschlag zu sichern.
Vorschlag zur
Beschlussfassung:
zu 4.1.1) Vor
Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr.
4 „Ortslage West“ wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises
Nordfriesland einvernehmlich abgestimmt, dass die in Aussicht genommene
Veränderung der derzeit rechtsverbindlichen Bauleit-planung durch Reduzierung
des bisher zulässigen Bauvolumens (Verkleinerung der zulässigen überbaubaren
Grundstücksfläche für das Strandversorgungsgebäude um ca. 580 qm sowie der
bisher zulässigen Geschossfläche um 340 qm) keinerlei Beeinträchtigung des
angrenzenden FFH- und EU-Vogelschutzgebietes zur Folge haben kann.
Vergleichbares gilt für den Bau einer eben-erdigen Strand- und
Aussichtsterrasse aus Holz - zwar mit vorgesehenem Windschutz an drei Seiten
aber mit ausdrücklichem Verbot einer Überdachung.
zu 4.1.2) Bei
dem kürzlich erfolgten Umbau des seit den 60-er Jahren an dieser Stelle vorhandenen
Strandversorgungsgebäudes ist im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens auf die Minimierung
einer Gefährdung durch Vogelschlag geachtet worden; gleiches wird auch im Zuge
von Genehmigungsverfahren für weitere bauliche Maßnahmen an dieser Stelle
erfolgen. Im Bauleitplanverfahren können wegen fehlender Rechtsgrundlagen keine
diesbezüglichen Regelungen getroffen werden.
4.2) Schreiben des Öömrang Ferian i.f. vom 17.01.2020
Abwägungsrelevanter
Inhalt:
4.2.1) Hinweis,
dass eine verbindliche Lenkung der Besucherströme notwendig wird, wenn das zu
er-wartende höhere Gästeaufkommen den schutzwürdigen Kniepsandhaken gefährden
sollte.
4.2.2) Hinweis,
dass einem Aufbau der im Strandversorgungskonzept genannten zusätzlichen
dauerhaften Veranstaltungsflächen (Sportarena, Strandkino o. ä.) nicht
zugestimmt wird; erhebliche Lärm- und Lichtemissionen sind aufgrund der Nähe
zum sensiblen Naturraum Kniephaken naturschutzfachlich nicht akzeptabel.
Vorschlag zur
Beschlussfassung:
zu 4.2.1) Ob
sich aufgrund der geplanten Reduzierung des bisher zulässigen Gebäudevolumens
und der Schaffung einer größeren bewirtschafteten Strand- und Aussichtsterrasse
ohne Überdachung ein höheres Gästeaufkommen entwickeln wird, bleibt abzuwarten.
Entscheidend ist, dass die derzeit beengten Verhältnisse für die gastronomische
Versorgung behoben und der zentrale Zugang zum Naturstrand auch für die nahezu
täglichen naturkundlichen und naturgeschichtlichen Führungen verbessert werden
soll. Falls eine Lenkung von Besucherströmen zum Schutz des Kniepsandhakens
erforderlich werden sollte, wird die Gemeinde dies - in Abstimmung mit dem
Öömrang Ferian i. f. und mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises
Nordfriesland - in die Wege leiten. Das Instrumentarium eines Bebauungsplanes
ist für Regelungen außerhalb des Plangebietes nicht geeignet.
zu 4.2.2) Im
Geltungsbereich der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 4
„Ortslage West“ sind weitere dauerhaften Veranstaltungsflächen weder geplant
noch zulässig. Die Gemeinde Wittdün wird bei einer Überarbeitung ihres
Strandversorgungskonzeptes die vorgetragenen Bedenken bzgl. der möglichen
Unverträglichkeit von dauerhaften Veranstaltungsflächen in der räumlichen Nähe
zum Kniepsandhaken abwägen, beraten und ggf. modifizieren.
4.3) Schreiben des Landrates des Kreises Nordfriesland - Fachdienst
Bauen und Planen / Hauptsachgebiet Planung - vom 24.01.2020
Abwägungsrelevanter
Inhalt:
4.3.1) Hinweis,
dass die angegebenen Rechtsgrundlagen auf der Planurkunde zu aktualisieren
sind, wenn keine Verfahrensschritte gem. § 4 Abs.1 BauGB durchgeführt worden
sind.
4.3.2) Hinweis,
dass es ausreichend ist, in Sondergebieten nach § 11 BauNVO ausschließlich die
zulässigen Nutzungen aufzuführen; alle anderen Nutzungen sind im Umkehrschluss
unzulässig. Falls die in der Festsetzung aufgeführten zulässigen Nutzungen
hinsichtlich ihrer inhaltlichen Reichweite einer Erläuterung bedürfen, wäre
dafür die Begründung der richtige Ort.
4.3.3) Hinweis,
dass - ergänzend zu den gestalterischen Regelungen nach § 84 LBO - ein Hinweis
gemäß § 82 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 LBO aufgenommen werden sollte, damit im Falle von
Zuwiderhandlungen auf die Bußgeldvorschriften des § 82 Abs.3 LBO
zurückgegriffen werden kann.
Vorschlag zur
Beschlussfassung:
zu 4.3.1) Mit
einigen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind zwar - vor der
Ausarbeitung des Entwurfs zur 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr.
4 „Ortslage West“ - Ab-stimmungsgespräche geführt worden; eine frühzeitige
Beteiligung im Sinne des § 4 Abs.1 BauGB war nach Abstimmung mit dem
Hauptsachgebiet Planung des Kreises Nordfriesland jedoch nicht erforderlich und
ist auch nicht erfolgt. Vor Inkrafttreten der Fassung des BauGB von 2017 sind
keine Verfahrensschritte durchgeführt worden.
Dem Hinweis wird
dahingehend gefolgt, dass die auf der Planurkunde angegebenen Rechtsgrund-lagen
entsprechend der Anlage 12 des „Verfahrenserlasses zur Bauleitplanung“ vom
05.02.2019 aktualisiert werden.
zu 4.3.2) Dem
Hinweis, dass in Sondergebieten nach § 11 der BauNVO ausschließlich die zulässigen
Nut-zungen aufzuführen sind, weil im Umkehrschluss somit alle nicht
aufgeführten Nutzungen unzulässig sind, wird gefolgt. Im Abschnitt „1.“ des
Textes entfällt nunmehr die Bindung bzgl. der Unzulässigkeit von Wohnungen und
Beherbergungseinrichtungen. Die Aussagen in der Begründung werden entsprechend
angepasst.
zu 4.3.3) Die
Gemeinde ist Eigentümerin bzw. Nutzungsberechtigte des Strandversorgungsgebäudes
sowie der geplanten Strand- und Aussichtsterrasse und somit selbst für die Einhaltung
der von ihr getroffenen Gestaltungsvorgaben zuständig. Sie verzichtet daher in
diesem Fall darauf, ergänzend zu den gestalterischen Bindungen gemäß § 82 Abs.1
Satz 1 Nr.1 LBO einen Hinweis, dass im Falle von Zuwiderhandlungen auf die
Bußgeldvorschriften des § 82 Abs.3 LBO zurückgegriffen werden kann,
aufzunehmen.
Der Hinweis wird
jedoch zukünftig bei anderen Bebauungsplänen mit Grundstücken, die nicht im
Eigentum bzw. in der Nutzungsberechtigung der Gemeinde stehen, beachtet werden,
um die Vor-aussetzungen für die Anwendung des Bußgeldrechtes zu schaffen.
4.4) Schreiben des Landesbetriebs für Küstenschutz, Nationalpark und
Meeresschutz Schleswig-Holstein - Geschäftsbereich Wasserwirtschaft,
Koordination, Bekämpfung von Meeresverschmutzungen / Betriebssitz Husum - vom
05.02.2020
Abwägungsrelevanter
Inhalt:
4.4.1) Das
Vorhaben kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen mit den Belangen des
Küstenschutzes vereinbar gemacht werden - zum jetzigen Zeitpunkt kann eine
Zustimmung zur vorgelegten Änderung des Bebauungsplanes jedoch nicht erteilt
werden, da wichtige Aspekte des Eigentums und des Küstenschutzes noch nicht
ordentlich geregelt sind. Die Belange des Küstenschutzes sind ohne die
erforderlichen vertraglichen Regelungen zwischen LKN.SH und Gemeinde als
erheblich beeinträchtigt anzusehen.
4.4.2) Im
Bebauungsplan fehlt die Darstellung der Küstenschutzanlage (schräges Deckwerk
mit horizontaler Überschlagssicherung) mit dem Hinweis, dass auf dieser Fläche
jegliche Nutzung nur mit Ausnahme-genehmigung der Küstenschutzbehörde zulässig
ist.
Vorschlag zur
Beschlussfassung:
zu 4.4.1) Mit
Datum vom 11.05.2020 wurde seitens der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises
Nordfries-land die Baugenehmigung zur Errichtung einer Strand- und
Aussichtsterrasse mit Sitzgelegenheiten und damit eine Genehmigung zur
Überbauung des Deckwerks erteilt; dem wurde seitens des LKN nicht
widersprochen. Die Terrasse wurde zwischenzeitlich fertig gestellt. Insofern
kann die Gemeinde Wittdün auf Amrum berechtigt davon ausgehen, dass entgegenstehende
Belange des Küsten-schutzes nicht mehr bestehen. Dem LKN wurden sämtliche
angeforderte Unterlagen und Vermessungen für die Formulierung der vertraglichen
Vereinbarung zugeleitet; deren Abschluss steht seitens der Gemeinde bei Vorlage
einer akzeptablen Fassung nichts entgegen.
Zu 4.4.2) Das
vorhandene schräge Deckwerk der Küstenschutzanlage war in der Planzeichnung
bisher als Darstellung ohne Normencharakter mit der Erläuterung „zukünftig
durch bauliche Anlagen überbaute Böschung“ ausgewiesen. Dem Hinweis wird
dahingehend gefolgt, dass stattdessen nunmehr die Erläuterung der
zeichnerischen Darstellung in „nur nach erteilter Ausnahme durch die
Küstenschutzbehörde durch bauliche Anlagen zu überbauendes Deckwerk“ geändert
wird.
Weitergehende
Inhalte oder Voraussetzungen von Ausnahmegenehmigungen oder von zugehöri¬gen
vertraglichen Vereinbarungen können auf der Grundlage des Baugesetzbuches nicht
im Bau-leitplanverfahren geregelt werden.
4.5) Schreiben des Landrates des Kreises Nordfriesland - Fachdienst
Umwelt / Untere Naturschutzbehörde - vom 26.03.2020
Abwägungsrelevanter
Inhalt:
4.5.1) Bei der
als „öffentliche Grünfläche“ ausgewiesenen Fläche handelt es sich um ein
gesetzlich geschütztes Biotop. Es ist erforderlich, diesen Schutzstatus auch in
die Planzeichnung und in die textlichen Festsetzungen nachrichtlich zu
übernehmen. In die textlichen Festsetzungen sollte aufgenommen werden, dass es
sich zum Schutz vor Erosion um einen Bewuchs mit Strandhafer (sofern nicht
anders mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt) handeln muss.
4.5.2) Hinweis,
dass die nordwestlich verlaufende barrierefreie Zuwegung in die Planung
einbezogen und als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung -
Fußgängerbereich - festgesetzt werden sollte.
Vorschlag zur
Beschlussfassung:
zu 4.5.1) Die
Festsetzung des - im Eigentum des Landes Schleswig-Holstein stehenden -
Böschungsbereiches zwischen der Oberen und der Unteren Wandelbahn als
„öffentliche Grünfläche - Schutzanpflanzung -“ mit der ergänzenden Darstellung
in der Planzeichnung (Nachrichtliche Übernahme) als „gesetzlich geschütztes
Biotop gemäß Bundes- und Landesnaturschutzgesetz“ entspricht dem Ergebnis
früherer Abstimmungen mit der Abteilung Planung und der Unteren
Naturschutzbehörde des Kreises Nordfriesland - dies wird unverändert (wie auch
in den angrenzenden rechtsverbindlichen Bebauungsplänen der Gemeinde)
beibehalten.
Die Anregung,
die textlichen Bindungen für den Bewuchs auf der vorgenannten Fläche auf
„Strand-hafer (sofern mit der Unteren Naturschutzbehörde nicht anders
abgestimmt)“ zu ändern, wird für rechtlich problematisch (weil nicht
ausreichend bestimmt) gehalten. Deshalb wird auch hier die seinerzeit
abgestimmte Formulierung (wie auch in den angrenzenden rechtsverbindlichen
Bebau-ungsplänen der Gemeinde) beibehalten.
zu 4.5.2) In der
am 23.09.2019 mit einer Vertreterin der Unteren Naturschutzbehörde erfolgten
Abstimmung wurde dahingehend Übereinkunft erzielt, dass die vorhandene - und
nunmehr besser ausgebaute - behindertengerechte Verbindung zwischen den
Wandelbahnen als Weg innerhalb einer Grünzone anzusehen ist und bzgl. der
Führung keiner planerischen Festlegung bedarf. Eine Festsetzung als
öffentlicher Verkehrsfläche soll nicht erfolgen.
b) Satzungsbeschluss
1. Die anlässlich der
formellen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
eingegangenen Stellungnahmen hat die Gemeindevertretung geprüft. Die Vorschläge
zur Beschlussfassung in Teil a „Befassung mit den im Beteiligungsverfahren
eingegangenen Stellungnahmen“ dieser Vorlage werden beschlossen. Andere
Beurteilungskriterien haben sich nicht ergeben. In den Beschlussfassungen sind
die jeweiligen abwägungsrelevanten Gesichtspunkte aufgeführt und die Ergebnisse
der Prüfung begründet. Weiterhin ist dargelegt, welche Anregungen
berücksichtigt, nicht berücksichtigt oder teilweise berücksichtigt worden sind.
Der Amtsdirektor wird beauftragt, diejenigen,
die eine Stellungnahme abgegeben haben, von dem Ergebnis der Abwägung mit
Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Der in der Planzeichnung
dargestellte Gebäudebestand wird gemäß dem Ergebnis der Überprüfung des
Katasterbestandes ergänzt bzw. korrigiert; gleiches gilt für offensichtliche
Schreibfehler in der Zeichenerklärung.
Die aufgrund der Abwägung vorgenommenen
Änderungen in Planzeichnung, Text und Begründung berühren nicht die Grundzüge
der Planung bzw. sind allgemeingültige Hinweise oder dienen der Klarstellung
und lösen keine Drittbetroffenheit aus. Eine erneute Beteiligung von Behörden
und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit ist somit
nicht erforderlich.
2. Aufgrund des § 10 des
Baugesetzbuches sowie nach § 84 der Landesbauordnung für das Land
Schleswig-Holstein beschließt die Gemeindevertretung die 1. Änderung und
Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 4 „Ortslage West“, bestehend aus der
Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
Der
Änderungsbereich umfasst die Fläche südlich der Grundstücke Obere Wandelbahn
Nr. 25 bis 27 mit dem dortigen Teil der Oberen Wandelbahn und der angrenzenden
Schutzanpflanzungen sowie die vorhandene Strandversorgungseinrichtung und den
dortigen Teil der Unteren Wandelbahn bis ca. 5 m östlich der bestehenden
Treppenanlage zwischen den Wandelbahnen.
Der Ergänzungsbereich umfasst eine ca. 230 qm
große Fläche über dem bestehenden Deckwerk bzw. südlich davon zuzüglich der
Fläche für eine Treppenanlage zum Strand.
3. Die Begründung wird in
der vorliegenden Fassung gebilligt.
4. Der Beschluss über die
1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 4 „Ortslage West“ durch die
Gemeindevertretung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der
Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der
Öffnungszeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass der rechtskräftige
Bebauungsplan ins Internet unter der Adresse „www.amtfa.de“ eingestellt ist und
über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich
ist.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreterinnen/
Vertreter: |
|
davon anwesend: |
|
Ja-Stimmen: |
|
Nein-Stimmen: |
|
Stimmenenthaltungen: |
|
Bemerkung:
Aufgrund des §
22 GO waren keine/ folgende Gemeindevertreter/innen von der Beratung und
Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der
Abstimmung anwesend:
Sachdarstellung mit Begründung:
Das Gebiet des
seit dem 26.02.2010 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 4 liegt am
westlichen Rand der bebauten Ortslage von Wittdün zwischen den Straßen Achtern
Strand und Köhn’s Übergang sowie zwischen der nördlichen und der Unteren
Wandelbahn.
In dessen
südöstlichem Teilbereich war für die bestehende Strandversorgungseinrichtung
eine erhebliche Erweiterungsmöglichkeit eingeräumt worden. Aufgrund der
veränderten landschaftlichen Situation durch Versandung der früheren Badebucht
und Verschiebung der Wasserlinie infolge Verbreiterung der vorgelagerten
Strandfläche des Kniepsandes auf einen Abstand von ca. 2 km von der Unteren
Wandelbahn sind Räume für die Überwachung des Strandabschnittes und des
Badebetriebs an dieser Stelle nicht mehr erforderlich. Außerdem sollen die dort
ehemals vorgesehenen Räume für die Betreuung von Kindern und für ein
naturkundliches Informationszentrum sowie Lese- und Veranstaltungsräume nunmehr
im Bereich des „Amrum Badeland“ untergebracht werden.
Die im
Strandversorgungsgebäude „Seehund“ vorhandenen Flächen für die Bewirtung von
Gästen sowie die derzeit bestuhlten Flächen auf der Unteren Wandelbahn sind zum
einen nicht ausreichend groß und zu beengt angeordnet sowie zum anderen für die
touristische Bedeutung des Übergangs zum konzessionierten Hauptaktivitätsstrand
der Gemeinde nicht attraktiv genug. Dies soll durch die Überbauung des
Deckwerks und eines kleinen Teils des Meeresstrandes südlich der Unteren Wandelbahn
für eine Aussichtsterrasse mit Bewirtung verbessert werden; die mögliche
Entwicklung nördlich der Unteren Wandelbahn soll an die veränderte gemeindliche
Zielplanung angepasst werden.
Die
Gemeindevertretung hat am 22.10.2019 sowohl den Aufstellungsbeschluss für die
1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Ortslage West“ gefasst als
auch den vorgelegten Entwurf gebilligt sowie zur Auslegung bzw. zur Abstimmung
mit den betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange bestimmt.
Da der
Landesbetrieb für Küstenschutz - LKN - nicht bereit war, seine in der
Stellungnahme zur Planung vorgetragenen Bedenken zu relativieren, obwohl zuvor
ein Abstimmungsgespräch mit positivem Ergebnis vor Ort geführt worden war und
sich mehrfache Versuche, eine vertragliche Vereinbarung mit einem für die
Gemeinde akzeptablem Inhalt zu erreichen, übermäßig verzögert hatten, musste
die Weiterführung des Bauleitplanverfahrens ausgesetzt werden. Zwischenzeitlich
wurde sowohl die Baugenehmigung für die Strand- und Aussichtsterrasse durch die
Untere Bauaufsichts-behörde des Kreises Nordfriesland erteilt - ohne
Widerspruch seitens des LKN - als auch die Überbauung des Deckwerks fertig
gestellt, sodass die in der Stellungnahme vom 05.02.2020 vorgetragenen entgegenstehenden
Belange des Küstenschutzes als obsolet anzusehen sind.
Beide
Beteiligungsverfahren werden somit als abgeschlossen angesehen, so dass das
Verfahren nunmehr durch Abwägung der in den eingegangenen Stellungnahmen
vorgetragenen Anregungen sowie Fassung des Satzungsbeschlusses abgeschlossen
werden kann.
Anlagen:
1) Plan zur Beschlussfassung mit Begründung
2) Anlage zur Begründung: Strandversorgungskonzept 2018
3) Anlage zur Begründung: Tourismusentwicklungskonzept 2019
4) Übersichtsplan