Betreff
1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Ortslage West“,
hier:
a) Befassung mit den im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen,
b) Satzungsbeschluss
Vorlage
Witt/000109/1
Art
Beschlussvorlage Wittdün
Referenzvorlage

Beschlussempfehlung:

 

a) Befassung mit den im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen

1.) Befassung mit dem Ergebnis der Anpassung an Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs.4 BauGB und § 16 Abs.1 Landesplanungsgesetz

Sachverhalt:

Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein - Landesplanungsbehörde - ist zeitgleich mit dem formellen Verfahren zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Planungsabsichten der Gemeinde Wittdün auf Amrum informiert worden; eine Stellungnahme dazu wurde nicht abgegeben.

Vorschlag zur Beschlussfassung:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein - Landesplanungsbehörde - keine Stellungnahme zur 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Ortslage West“ abgegeben hat. Daraus kann geschlossen werden, dass aus landes- und regionalplanerischer Sicht Ziele der Raumordnung dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

2.) Befassung mit dem Ergebnis der Abstimmung mit benachbarten Gemeinde gemäß § 2 Abs.2 BauGB

Sachverhalt:

Die Gemeinden Nebel und Norddorf auf Amrum haben keine Anregungen zur vorgelegten Planung vorgetragen.

Vorschlag zur Beschlussfassung:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der benachbarten Gemeinden Nebel und Norddorf auf Amrum keine entgegenstehenden gemeindlichen Belange bzgl. der mit der der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Ortslage West“ verfolgten Änderung der bisherigen Planung vorgetragen worden sind.

3.) Befassung mit dem Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB

Sachverhalt:

Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes vom 22.10.2019 zur 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Ortslage West“ in der Zeit vom 16.12.2019 bis einschließlich 24.01.2020 sind keinerlei Anregungen oder Einwendungen zur Planung vorgetragen worden.

Vorschlag zur Beschlussfassung:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der beteiligten Öffentlichkeit keine Anregungen oder Einwendungen bzgl. der mit der der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Ortslage West“ verfolgten Änderung der bisherigen Planung vorgetragen worden sind.

4.) Befassung mit dem Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.2 BauGB

Sachverhalt:

Während der Beteiligung der von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange anhand des Entwurfes vom 22.10.2019 zur 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Ortslage West“ sind nachfolgend aufgeführte Anregungen bzw. Hinweise zur Planung vorgetragen worden.

4.1) Schreiben des Landesbetriebs für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein - Nationalparkverwaltung / Schutz- und Entwicklungsplanung - vom 13.01.2020

Abwägungsrelevanter Inhalt:

4.1.1) Hinweis, dass die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes in der Nachbarschaft zu dem Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer liegt, der gleichzeitig als FFH- und EU-Vogelschutzgebiet ausgewiesen ist, und von daher zu überprüfen ist, ob eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durchgeführt werden muss und ob Vermeidungsmaßnahmen erforderlich werden.

4.1.2) Hinweis, dass die Scheiben der neuen Strandbar auf ihre mögliche Vogelschlaggefährdung hin zu untersuchen sind; bei Bedarf sind sie durch geeignete Maßnahmen gegen Vogelschlag zu sichern.

Vorschlag zur Beschlussfassung:

zu 4.1.1) Vor Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Ortslage West“ wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Nordfriesland einvernehmlich abgestimmt, dass die in Aussicht genommene Veränderung der derzeit rechtsverbindlichen Bauleit-planung durch Reduzierung des bisher zulässigen Bauvolumens (Verkleinerung der zulässigen überbaubaren Grundstücksfläche für das Strandversorgungsgebäude um ca. 580 qm sowie der bisher zulässigen Geschossfläche um 340 qm) keinerlei Beeinträchtigung des angrenzenden FFH- und EU-Vogelschutzgebietes zur Folge haben kann. Vergleichbares gilt für den Bau einer eben-erdigen Strand- und Aussichtsterrasse aus Holz - zwar mit vorgesehenem Windschutz an drei Seiten aber mit ausdrücklichem Verbot einer Überdachung.

zu 4.1.2) Bei dem kürzlich erfolgten Umbau des seit den 60-er Jahren an dieser Stelle vorhandenen Strandversorgungsgebäudes ist im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens auf die Minimierung einer Gefährdung durch Vogelschlag geachtet worden; gleiches wird auch im Zuge von Genehmigungsverfahren für weitere bauliche Maßnahmen an dieser Stelle erfolgen. Im Bauleitplanverfahren können wegen fehlender Rechtsgrundlagen keine diesbezüglichen Regelungen getroffen werden.

4.2) Schreiben des Öömrang Ferian i.f. vom 17.01.2020

Abwägungsrelevanter Inhalt:

4.2.1) Hinweis, dass eine verbindliche Lenkung der Besucherströme notwendig wird, wenn das zu er-wartende höhere Gästeaufkommen den schutzwürdigen Kniepsandhaken gefährden sollte.

4.2.2) Hinweis, dass einem Aufbau der im Strandversorgungskonzept genannten zusätzlichen dauerhaften Veranstaltungsflächen (Sportarena, Strandkino o. ä.) nicht zugestimmt wird; erhebliche Lärm- und Lichtemissionen sind aufgrund der Nähe zum sensiblen Naturraum Kniephaken naturschutzfachlich nicht akzeptabel.

Vorschlag zur Beschlussfassung:

zu 4.2.1) Ob sich aufgrund der geplanten Reduzierung des bisher zulässigen Gebäudevolumens und der Schaffung einer größeren bewirtschafteten Strand- und Aussichtsterrasse ohne Überdachung ein höheres Gästeaufkommen entwickeln wird, bleibt abzuwarten. Entscheidend ist, dass die derzeit beengten Verhältnisse für die gastronomische Versorgung behoben und der zentrale Zugang zum Naturstrand auch für die nahezu täglichen naturkundlichen und naturgeschichtlichen Führungen verbessert werden soll. Falls eine Lenkung von Besucherströmen zum Schutz des Kniepsandhakens erforderlich werden sollte, wird die Gemeinde dies - in Abstimmung mit dem Öömrang Ferian i. f. und mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Nordfriesland - in die Wege leiten. Das Instrumentarium eines Bebauungsplanes ist für Regelungen außerhalb des Plangebietes nicht geeignet.

zu 4.2.2) Im Geltungsbereich der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Ortslage West“ sind weitere dauerhaften Veranstaltungsflächen weder geplant noch zulässig. Die Gemeinde Wittdün wird bei einer Überarbeitung ihres Strandversorgungskonzeptes die vorgetragenen Bedenken bzgl. der möglichen Unverträglichkeit von dauerhaften Veranstaltungsflächen in der räumlichen Nähe zum Kniepsandhaken abwägen, beraten und ggf. modifizieren.

4.3) Schreiben des Landrates des Kreises Nordfriesland - Fachdienst Bauen und Planen / Hauptsachgebiet Planung - vom 24.01.2020

Abwägungsrelevanter Inhalt:

4.3.1) Hinweis, dass die angegebenen Rechtsgrundlagen auf der Planurkunde zu aktualisieren sind, wenn keine Verfahrensschritte gem. § 4 Abs.1 BauGB durchgeführt worden sind.

4.3.2) Hinweis, dass es ausreichend ist, in Sondergebieten nach § 11 BauNVO ausschließlich die zulässigen Nutzungen aufzuführen; alle anderen Nutzungen sind im Umkehrschluss unzulässig. Falls die in der Festsetzung aufgeführten zulässigen Nutzungen hinsichtlich ihrer inhaltlichen Reichweite einer Erläuterung bedürfen, wäre dafür die Begründung der richtige Ort.

4.3.3) Hinweis, dass - ergänzend zu den gestalterischen Regelungen nach § 84 LBO - ein Hinweis gemäß § 82 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 LBO aufgenommen werden sollte, damit im Falle von Zuwiderhandlungen auf die Bußgeldvorschriften des § 82 Abs.3 LBO zurückgegriffen werden kann.

Vorschlag zur Beschlussfassung:

zu 4.3.1) Mit einigen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind zwar - vor der Ausarbeitung des Entwurfs zur 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Ortslage West“ - Ab-stimmungsgespräche geführt worden; eine frühzeitige Beteiligung im Sinne des § 4 Abs.1 BauGB war nach Abstimmung mit dem Hauptsachgebiet Planung des Kreises Nordfriesland jedoch nicht erforderlich und ist auch nicht erfolgt. Vor Inkrafttreten der Fassung des BauGB von 2017 sind keine Verfahrensschritte durchgeführt worden.

Dem Hinweis wird dahingehend gefolgt, dass die auf der Planurkunde angegebenen Rechtsgrund-lagen entsprechend der Anlage 12 des „Verfahrenserlasses zur Bauleitplanung“ vom 05.02.2019 aktualisiert werden.

zu 4.3.2) Dem Hinweis, dass in Sondergebieten nach § 11 der BauNVO ausschließlich die zulässigen Nut-zungen aufzuführen sind, weil im Umkehrschluss somit alle nicht aufgeführten Nutzungen unzulässig sind, wird gefolgt. Im Abschnitt „1.“ des Textes entfällt nunmehr die Bindung bzgl. der Unzulässigkeit von Wohnungen und Beherbergungseinrichtungen. Die Aussagen in der Begründung werden entsprechend angepasst.

zu 4.3.3) Die Gemeinde ist Eigentümerin bzw. Nutzungsberechtigte des Strandversorgungsgebäudes sowie der geplanten Strand- und Aussichtsterrasse und somit selbst für die Einhaltung der von ihr getroffenen Gestaltungsvorgaben zuständig. Sie verzichtet daher in diesem Fall darauf, ergänzend zu den gestalterischen Bindungen gemäß § 82 Abs.1 Satz 1 Nr.1 LBO einen Hinweis, dass im Falle von Zuwiderhandlungen auf die Bußgeldvorschriften des § 82 Abs.3 LBO zurückgegriffen werden kann, aufzunehmen.

Der Hinweis wird jedoch zukünftig bei anderen Bebauungsplänen mit Grundstücken, die nicht im Eigentum bzw. in der Nutzungsberechtigung der Gemeinde stehen, beachtet werden, um die Vor-aussetzungen für die Anwendung des Bußgeldrechtes zu schaffen.

4.4) Schreiben des Landesbetriebs für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein - Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, Koordination, Bekämpfung von Meeresverschmutzungen / Betriebssitz Husum - vom 05.02.2020

Abwägungsrelevanter Inhalt:

4.4.1) Das Vorhaben kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen mit den Belangen des Küstenschutzes vereinbar gemacht werden - zum jetzigen Zeitpunkt kann eine Zustimmung zur vorgelegten Änderung des Bebauungsplanes jedoch nicht erteilt werden, da wichtige Aspekte des Eigentums und des Küstenschutzes noch nicht ordentlich geregelt sind. Die Belange des Küstenschutzes sind ohne die erforderlichen vertraglichen Regelungen zwischen LKN.SH und Gemeinde als erheblich beeinträchtigt anzusehen.

4.4.2) Im Bebauungsplan fehlt die Darstellung der Küstenschutzanlage (schräges Deckwerk mit horizontaler Überschlagssicherung) mit dem Hinweis, dass auf dieser Fläche jegliche Nutzung nur mit Ausnahme-genehmigung der Küstenschutzbehörde zulässig ist.

Vorschlag zur Beschlussfassung:

zu 4.4.1) Mit Datum vom 11.05.2020 wurde seitens der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises Nordfries-land die Baugenehmigung zur Errichtung einer Strand- und Aussichtsterrasse mit Sitzgelegenheiten und damit eine Genehmigung zur Überbauung des Deckwerks erteilt; dem wurde seitens des LKN nicht widersprochen. Die Terrasse wurde zwischenzeitlich fertig gestellt. Insofern kann die Gemeinde Wittdün auf Amrum berechtigt davon ausgehen, dass entgegenstehende Belange des Küsten-schutzes nicht mehr bestehen. Dem LKN wurden sämtliche angeforderte Unterlagen und Vermessungen für die Formulierung der vertraglichen Vereinbarung zugeleitet; deren Abschluss steht seitens der Gemeinde bei Vorlage einer akzeptablen Fassung nichts entgegen.

Zu 4.4.2) Das vorhandene schräge Deckwerk der Küstenschutzanlage war in der Planzeichnung bisher als Darstellung ohne Normencharakter mit der Erläuterung „zukünftig durch bauliche Anlagen überbaute Böschung“ ausgewiesen. Dem Hinweis wird dahingehend gefolgt, dass stattdessen nunmehr die Erläuterung der zeichnerischen Darstellung in „nur nach erteilter Ausnahme durch die Küstenschutzbehörde durch bauliche Anlagen zu überbauendes Deckwerk“ geändert wird.

Weitergehende Inhalte oder Voraussetzungen von Ausnahmegenehmigungen oder von zugehöri¬gen vertraglichen Vereinbarungen können auf der Grundlage des Baugesetzbuches nicht im Bau-leitplanverfahren geregelt werden.

4.5) Schreiben des Landrates des Kreises Nordfriesland - Fachdienst Umwelt / Untere Naturschutzbehörde - vom 26.03.2020

Abwägungsrelevanter Inhalt:

4.5.1) Bei der als „öffentliche Grünfläche“ ausgewiesenen Fläche handelt es sich um ein gesetzlich geschütztes Biotop. Es ist erforderlich, diesen Schutzstatus auch in die Planzeichnung und in die textlichen Festsetzungen nachrichtlich zu übernehmen. In die textlichen Festsetzungen sollte aufgenommen werden, dass es sich zum Schutz vor Erosion um einen Bewuchs mit Strandhafer (sofern nicht anders mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt) handeln muss.

4.5.2) Hinweis, dass die nordwestlich verlaufende barrierefreie Zuwegung in die Planung einbezogen und als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Fußgängerbereich - festgesetzt werden sollte.

Vorschlag zur Beschlussfassung:

zu 4.5.1) Die Festsetzung des - im Eigentum des Landes Schleswig-Holstein stehenden - Böschungsbereiches zwischen der Oberen und der Unteren Wandelbahn als „öffentliche Grünfläche - Schutzanpflanzung -“ mit der ergänzenden Darstellung in der Planzeichnung (Nachrichtliche Übernahme) als „gesetzlich geschütztes Biotop gemäß Bundes- und Landesnaturschutzgesetz“ entspricht dem Ergebnis früherer Abstimmungen mit der Abteilung Planung und der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Nordfriesland - dies wird unverändert (wie auch in den angrenzenden rechtsverbindlichen Bebauungsplänen der Gemeinde) beibehalten.

Die Anregung, die textlichen Bindungen für den Bewuchs auf der vorgenannten Fläche auf „Strand-hafer (sofern mit der Unteren Naturschutzbehörde nicht anders abgestimmt)“ zu ändern, wird für rechtlich problematisch (weil nicht ausreichend bestimmt) gehalten. Deshalb wird auch hier die seinerzeit abgestimmte Formulierung (wie auch in den angrenzenden rechtsverbindlichen Bebau-ungsplänen der Gemeinde) beibehalten.

zu 4.5.2) In der am 23.09.2019 mit einer Vertreterin der Unteren Naturschutzbehörde erfolgten Abstimmung wurde dahingehend Übereinkunft erzielt, dass die vorhandene - und nunmehr besser ausgebaute - behindertengerechte Verbindung zwischen den Wandelbahnen als Weg innerhalb einer Grünzone anzusehen ist und bzgl. der Führung keiner planerischen Festlegung bedarf. Eine Festsetzung als öffentlicher Verkehrsfläche soll nicht erfolgen.

b) Satzungsbeschluss

1.    Die anlässlich der formellen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen hat die Gemeindevertretung geprüft. Die Vorschläge zur Beschlussfassung in Teil a „Befassung mit den im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen“ dieser Vorlage werden beschlossen. Andere Beurteilungskriterien haben sich nicht ergeben. In den Beschlussfassungen sind die jeweiligen abwägungsrelevanten Gesichtspunkte aufgeführt und die Ergebnisse der Prüfung begründet. Weiterhin ist dargelegt, welche Anregungen berücksichtigt, nicht berücksichtigt oder teilweise berücksichtigt worden sind.

Der Amtsdirektor wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

Der in der Planzeichnung dargestellte Gebäudebestand wird gemäß dem Ergebnis der Überprüfung des Katasterbestandes ergänzt bzw. korrigiert; gleiches gilt für offensichtliche Schreibfehler in der Zeichenerklärung.

 

Die aufgrund der Abwägung vorgenommenen Änderungen in Planzeichnung, Text und Begründung berühren nicht die Grundzüge der Planung bzw. sind allgemeingültige Hinweise oder dienen der Klarstellung und lösen keine Drittbetroffenheit aus. Eine erneute Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit ist somit nicht erforderlich.

2.    Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches sowie nach § 84 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein beschließt die Gemeindevertretung die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 4 „Ortslage West“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

Der Änderungsbereich umfasst die Fläche südlich der Grundstücke Obere Wandelbahn Nr. 25 bis 27 mit dem dortigen Teil der Oberen Wandelbahn und der angrenzenden Schutzanpflanzungen sowie die vorhandene Strandversorgungseinrichtung und den dortigen Teil der Unteren Wandelbahn bis ca. 5 m östlich der bestehenden Treppenanlage zwischen den Wandelbahnen.

Der Ergänzungsbereich umfasst eine ca. 230 qm große Fläche über dem bestehenden Deckwerk bzw. südlich davon zuzüglich der Fläche für eine Treppenanlage zum Strand.

3.    Die Begründung wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.

4.    Der Beschluss über die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 4 „Ortslage West“ durch die Gemeindevertretung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Öffnungszeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass der rechtskräftige Bebauungsplan ins Internet unter der Adresse „www.amtfa.de“ eingestellt ist und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich ist. 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreterinnen/ Vertreter:

 

davon anwesend:

 

Ja-Stimmen:

 

Nein-Stimmen:

 

Stimmenenthaltungen:

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine/ folgende Gemeindevertreter/innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Das Gebiet des seit dem 26.02.2010 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 4 liegt am westlichen Rand der bebauten Ortslage von Wittdün zwischen den Straßen Achtern Strand und Köhn’s Übergang sowie zwischen der nördlichen und der Unteren Wandelbahn.

In dessen südöstlichem Teilbereich war für die bestehende Strandversorgungseinrichtung eine erhebliche Erweiterungsmöglichkeit eingeräumt worden. Aufgrund der veränderten landschaftlichen Situation durch Versandung der früheren Badebucht und Verschiebung der Wasserlinie infolge Verbreiterung der vorgelagerten Strandfläche des Kniepsandes auf einen Abstand von ca. 2 km von der Unteren Wandelbahn sind Räume für die Überwachung des Strandabschnittes und des Badebetriebs an dieser Stelle nicht mehr erforderlich. Außerdem sollen die dort ehemals vorgesehenen Räume für die Betreuung von Kindern und für ein naturkundliches Informationszentrum sowie Lese- und Veranstaltungsräume nunmehr im Bereich des „Amrum Badeland“ untergebracht werden.

Die im Strandversorgungsgebäude „Seehund“ vorhandenen Flächen für die Bewirtung von Gästen sowie die derzeit bestuhlten Flächen auf der Unteren Wandelbahn sind zum einen nicht ausreichend groß und zu beengt angeordnet sowie zum anderen für die touristische Bedeutung des Übergangs zum konzessionierten Hauptaktivitätsstrand der Gemeinde nicht attraktiv genug. Dies soll durch die Überbauung des Deckwerks und eines kleinen Teils des Meeresstrandes südlich der Unteren Wandelbahn für eine Aussichtsterrasse mit Bewirtung verbessert werden; die mögliche Entwicklung nördlich der Unteren Wandelbahn soll an die veränderte gemeindliche Zielplanung angepasst werden.

Die Gemeindevertretung hat am 22.10.2019 sowohl den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Ortslage West“ gefasst als auch den vorgelegten Entwurf gebilligt sowie zur Auslegung bzw. zur Abstimmung mit den betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange bestimmt.

Da der Landesbetrieb für Küstenschutz - LKN - nicht bereit war, seine in der Stellungnahme zur Planung vorgetragenen Bedenken zu relativieren, obwohl zuvor ein Abstimmungsgespräch mit positivem Ergebnis vor Ort geführt worden war und sich mehrfache Versuche, eine vertragliche Vereinbarung mit einem für die Gemeinde akzeptablem Inhalt zu erreichen, übermäßig verzögert hatten, musste die Weiterführung des Bauleitplanverfahrens ausgesetzt werden. Zwischenzeitlich wurde sowohl die Baugenehmigung für die Strand- und Aussichtsterrasse durch die Untere Bauaufsichts-behörde des Kreises Nordfriesland erteilt - ohne Widerspruch seitens des LKN - als auch die Überbauung des Deckwerks fertig gestellt, sodass die in der Stellungnahme vom 05.02.2020 vorgetragenen entgegenstehenden Belange des Küstenschutzes als obsolet anzusehen sind.

Beide Beteiligungsverfahren werden somit als abgeschlossen angesehen, so dass das Verfahren nunmehr durch Abwägung der in den eingegangenen Stellungnahmen vorgetragenen Anregungen sowie Fassung des Satzungsbeschlusses abgeschlossen werden kann.

 

Anlagen:

 

1) Plan zur Beschlussfassung mit Begründung

2) Anlage zur Begründung: Strandversorgungskonzept 2018

3) Anlage zur Begründung: Tourismusentwicklungskonzept 2019

4) Übersichtsplan