Beschlussempfehlung:
1.
Der
Bebauungsplan Nr. 3 für das Gebiet östlich des Mühlenwarfsweges, im Norden
begrenzt durch den Weg beim Hotel Tölle und im Süden durch den Verbindungsweg
zwischen dem Mühlenwarfsweg und dem Grundstück der Schleswag soll im Bereich
westlich der Straße Jaardenhuug (K 122), nördlich des Schleswag-Geländes und
westlich der Bebauung Bi Trentaft 8 und 10 soll wie folgt geändert werden: ...
2.
Es
werden folgende Planungsziele verfolgt:
a.
Festsetzung
der Art der baulichen Nutzung als sonstiges Sondergebiet „Dauerwohnen und
Tourismus“ (§ 11 BauNVO)
b.
Festsetzung
eines Genehmigungsvorbehalt nach § 22
c.
Begrenzung
der zulässigen Grundfläche, Gebäudehöhe und Zahl der Vollgeschosse in Anlehnung
an die Umgebung
d.
Festsetzung
von örtlichen Bauvorschriften zur Gestaltung der Gebäude
e.
Sicherstellung
der geplanten Dauerwohnungen über einen Durchführungsvertrag
3.
Der
Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2
BauGB).
4.
Die
Ausarbeitung des Planentwurfes und die Beteiligung der Öffentlichkeit, der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat durch ein von dem
Vorhabenträger beauftragtes Planungsbüro zu erfolgen.
5.
Der
Vorhabenträger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenregelung wird über
einen städtebaulichen Vertrag vorgenommen.
6.
Von der
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung
der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange) wird nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m.
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
7.
Es ist
ortsüblich bekannt zu machen, dass die Bebauungsplanänderung / der
Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung
einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt werden soll.
8.
Es ist
ortsüblich bekannt zu machen, dass sich die Öffentlichkeit im Bau- und
Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie
die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und innerhalb einer
Frist von 14 Tage ab bewirkter Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zur
Planung äußern kann (§ 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB).
Sachdarstellung mit Begründung:
Es
ist ein Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Datum vom 03.06.2021
bei der Gemeinde / dem Bau- und Planungsamt eingegangen.
Der
Antragsteller beabsichtigt auf den Flurstücken 43 und 45 auf dem Flur Nr.4 vier
zusätzliche Wohngebäude mit Dauer- und Ferienwohnungen zu errichten. Ein
Entwurf des geplanten Bauvorhabens ist der Beschlussvorlage beigefügt.
Für
die Umsetzung des Vorhabens wäre die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 bzw.
der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 erforderlich, da der Entwurf den
derzeit geltenden Festsetzungen in folgenden Punkten widerspricht:
- Es ist momentan im Bebauungsplan Nr. 3
der Gemeinde Utersum eine GRZ von 0,1 festgesetzt. Das Vorhaben wäre in
diesem Rahmen nicht umsetzbar.
Außerdem
sollte zur Sicherung der Dauerwohnungen, die Art der baulichen Nutzung in ein
Sondergebiet geändert werden.
Darüber
hinaus wurde durch die am 13.05.2017 in Kraft getretene Novellierung des
Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung der Ferienwohnungsbegriff im §
13a BauNVO klargestellt und bisher auf den Bestandsplan noch keine Anwendung
findet.
Da es
sich bei dem Vorhaben um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, kann die
Aufstellung der 2. Vorhabenbezogenen Änderung des B-Plans Nr. 3 im beschleunigten
Verfahren nach § 13 a BauGB und ohne Durchführung einer Umweltprüfung erfolgen.
Anlagen:
- Begründung zur Änderung durch Antragsteller
- Vorhaben- und Erschließungsplan
- Übersichtsplan Jaardenhuug 18_20