Betreff
Beratung und Beschluss über die 1. Änderung der Erhaltungssatzung der Gemeinde Nieblum im Ortsteil Goting für das Gebiet Bobdikem, Brukswai, Greenwai, Guatingwai, Rundföhrstraße, Traumstraße, Uasteranjstich und Wikingwai
hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
Nieb/000144/1
Art
Beschlussvorlage Nieblum
Referenzvorlage

Beschlussempfehlung:

 

  1. Die als Anlage beigefügte 1. Änderung der Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt sowie zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für das Gebiet Bobdikem, Brukswai, Greenwai, Guatingwai, Rundföhrstraße, Traumstraße, Uasteranjstich und Wikingwai im Ortsteil Goting der Gemeinde Nieblum wird als Satzung beschlossen.

  2. Das Amt Föhr-Amrum wird beauftragt, diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Gemeinde Nieblum hat am 27.04.2016 die Erhaltungssatzung für den Ortteils Goting beschlossen. Mit Schreiben vom 20.01.2017 hat der Kreis Nordfriesland auf einen Fehler in der Erhaltungssatzung hingewiesen, welcher den §2 der Erhaltungssatzung betrifft. Um diesen Fehler zu beheben soll die Erhaltungssatzung daher folgend geändert werden:

 

 

§ 2

Erhaltungsgründe, Genehmigungstatbestände

 

1. Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt

 

sowie

 

2. Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung

 

bedarf der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.

 

 

Der Fehler in der Ursprungsfassung bestand darin, dass hier keine Nummerierung der Erhaltungsgründe vorhanden war, weswegen der Bezug im Satz 3 auf Satz 1 einen Genehmigungstatbestand für die Errichtung baulicher Anlagen für alle Erhaltungsgründe einführte, obwohl dieser gem. §172 BauGB nur für die Erhaltungsgründe unter Satz 1 Nr. 1 bestehen kann.

 

Die Begründung und der Geltungsbereich der Satzung sind von dieser Änderung nicht betroffen.