Betreff
Aufstellung der Neufassung des Bebauungsplanes Nr. 18 der Stadt Wyk auf Föhr, hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Vorlage
Stadt/002292/2
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk
Referenzvorlage

Beschlussempfehlung:

 

1.    Der Entwurf der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 18 für das Gebiet zwischen Stockmannsweg, Badestraße und beiderseits des Olhörnweges und des Olhörnstieges und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt / mit folgenden Änderungen gebilligt:

2.    Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreterinnen/ Vertreter:

 

davon anwesend:

 

Ja-Stimmen:

 

Nein-Stimmen:

 

Stimmenenthaltungen:

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine/ folgende Stadtvertreter/innen/ Gemeindevertreter/innen/ satzungsgemäße Mitglieder/innen des *-Ausschusses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

 

Sachdarstellung mit Begründung:

Die am 23.12.1997 in Kraft getretene Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. 18 für das Gebiet zwischen den Straßen Stockmannsweg, Badestraße und beiderseits des Olhörnweges und Olhörnstieges ist zwischenzeitlich dreimal geändert worden. Weitere drei Änderungsverfahren wurden in die Wege geleitet jedoch nicht zu Ende geführt, sodass sowohl die Inhalte als auch die Planungserfordernisse undurchsichtig geworden sind. Aus diesem Grund und bedingt durch den im weiteren Verlauf beschriebenen Änderungsbedarf des Plans, soll der Bebauungsplan Nr. 18 der Stadt Wyk auf Föhr neu gefasst werden. Die Stadtvertretung hat in der Sitzung am 13.12.2018 den Aufstellungsbeschluss für die Neufassung des Bebauungsplans Nr. 18 gefasst.

Der Bebauungsplan Nr. 18 setzt die bebauten Bereiche als allgemeine Wohngebiete, die öffentlichen Grünflächen als Parkanlage sowie Sportplatz und das Grundstück in der Badestraße 111 als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung – Verwaltungsgebäude - fest. Darüber hinaus wird die Bebauung des Gebietes über die Festsetzung von Grundflächenzahlen, Geschossflächenzahlen, einer maximal zulässigen Anzahl an Vollgeschossen, der Bauweise sowie Baugrenzen geregelt. Gestalterische Vorgaben gelten für Gebäude und Nebenanlagen sowie die Freiflächen der Grundstücke.

Die Überarbeitung des Bebauungsplans wird aus mehreren Blickwinkeln erforderlich:

1.    Zunächst lassen das Alter des Bebauungsplans sowie die seither ergangenen gesetzlichen Änderungen (insbesondere in Bezug auf die Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahr 2017) eine Überprüfung der Festsetzungen des Bebauungsplans sinnvoll erscheinen. Dies betrifft vornehmlich die Art sowie das Maß der baulichen Nutzung.

2.    Darüber hinaus wurden in den Jahren 2002 sowie 2009 bereits zwei Aufstellungsbeschlüsse zu notwendigen Änderungen des B-Plans gefasst, deren Verfahren jedoch nicht zu Ende geführt wurden und die daher im Rahmen dieser Neufassung Berücksichtigung finden sollen.

3.    Zum einen ist die Regelung für Nebenanlagen anzupassen. In der Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. 18 der Stadt Wyk auf Föhr wurden freistehende Nebenanlagen für unzulässig erklärt. Grund hierfür war das Ziel der Erhaltung einer weitläufigen Bebauung auf Grundstücken mit großen Freiflächenanateilen. Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 ist der Ausschluss freistehender Nebenanlagen vor dem Hintergrund sachlicher Erfordernisse relativiert worden, indem Müllschränke, Fahrradunterstände und freistehende Schwimmbecken mit einer Brüstungshöhe von bis zu 40 cm zugelassen worden sind. Der zunehmende Wegfall der Genehmigungspflicht für Nebenanlagen hat dazu geführt, dass viele freistehende Nebenanlagen entstanden sind, die bauordnungsrechtlich zwar genehmigungsfrei sind, aber den Regelungen des Bebauungsplans entgegenstehen. Aus diesem Grund soll die Zulässigkeit von Nebenanlagen zukünftig über die Beschränkung der Größe geregelt werden. Ziel ist, den Ansprüchen der Eigentümer gleichermaßen Rechnung zu tragen, wie der Sicherung des Freiflächenanteils auf den Grundstücken.

4.    Zum anderen hat die bauliche Entwicklung zu unterschiedlichen Gebäudehöhen im Bereich von Parkstraße und Stockmannsweg geführt, die sich teilweise sehr abheben vom historischen baulichen Bestand im Bereich der Parkstraße und im westlichen Teilabschnitt des Stockmannsweges zwischen den beiden öffentlichen Grünbereichen. Der Bebauungsplan soll in diesem Sinne Festsetzungen enthalten, um die zukünftige Höhenentwicklung der Gebäude steuern zu können. Dabei sind der bauliche Bestand sowie die gemäß Bebauungsplan zulässigen Bebauungsansprüche zu überprüfen und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen.

5.    Von Seiten der Stadt bestehen für das in der Badestraße 111 ansässige Gebäude sowie für die Grünflächen innerhalb des Bebauungsplans bereits Entwicklungspläne, die eine Überarbeitung der Planinhalte in diesen Bereichen erforderlich machen.  

6.    Innerhalb der Grünfläche soll unter anderem die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung einer Minigolfanlage geschaffen werden. Weiterhin soll der Begriff „Parkanlage Erlebniswald“ aus der nicht umgesetzten 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 wieder aufgenommen werden. Die Festsetzung für das Grundstück in der Badestraße 111 hingegen soll allgemein gehalten werden, da die Umsetzung der aktuellen Entwicklungspläne noch nicht abschließend gesichert ist und eine sofortige Änderung des Bebauungsplans vermieden werden soll.

Das Planverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt werden. Da die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren vorliegen, kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

Das Baugesetzbuch fordert keinen förmlichen Beschluss über die öffentliche Auslegung des Planentwurfes. Der Verfahrenserlass des Landes Schleswig-Holstein empfiehlt jedoch, durch einen Beschluss zum Ausdruck zu bringen, ob der auslegungsreife Planentwurf durch die Mehrheit der politischen Vertreter getragen wird oder nicht.

Die Zustimmung des Planentwurfes vorausgesetzt, erfolgt anschließend die Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB, die öffentliche Auslegung des Planentwurfes gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und.

Anlagen:

 

1)    Entwurf der Neufassung des Bebauungsplans Nr. 18, 26.01.2022

2)    Begründung zum Entwurf der Neufassung des Bebauungsplans Nr. 18, 24.01.2022