Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nebel stellt den Jahresabschluss 2019 der AmrumTouristik Nebel wie folgt fest:
Der Jahresabschluss der Amrum Touristik Nebel zum 31. Dezember 2019 wird
auf 2.291.175,28 EUR (Bilanzsumme),
die Summe der Erträge auf 1.059.555,19 EUR,
die Summe der Aufwendungen auf 1.007.060,77 EUR
und damit der Jahresgewinn auf 52.494,42 EUR festgestellt.
Sachdarstellung mit Begründung:
Der Jahresabschluss
2019 der Amrum Touristik Nebel wurde vom Steuerberater Hesse aufgestellt und
von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft Fidelis
Revision GmbH geprüft.
Zu dem
Jahresabschluss und dem Lagebericht hat Fidelis Revision GmbH folgenden
uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk
erteilt:
Wir haben den Jahresabschluss des
Eigenbetriebs AmrumTouristik Nebel, Nebel, - bestehend aus der Bilanz zum 31.
Dezember 2019, der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1.
Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 sowie dem Anhang, einschließlich der
Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus
haben wir den Lagebericht des Eigenbetriebs AmrumTouristik Nebel, Nebel, für
das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 geprüft. Durch
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 KPG wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung
erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Eigenbetriebs i. S. v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der
Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
·
entspricht
der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen
handelsrechtlichen und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt
unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage
des Eigenbetriebs zum 31. Dezember 2019 sowie seiner Ertragslage für das
Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 und
·
vermittelt
der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des
Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang
mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und
stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar und
·
geben
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenkapitals keinen Anlass zur
wesentlichen Beanstandung.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir,
dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des
Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die
Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und §
13 Abs. 1 KPG unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung
durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist
im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks
weitergehend beschrieben.
Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in
Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen
Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in
Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass
die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als
Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht
zu dienen.
Verantwortung des gesetzlichen Vertreters und der
Gemeindevertretung für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Der gesetzliche
Vertreter ist verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den
deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften
in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss
unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Eigenbetriebes vermittelt. Ferner ist der gesetzliche
Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die er in Übereinstimmung
mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig
bestimmt hat, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der
frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen
Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist
der gesetzliche Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des
Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des
Weiteren hat er die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der
Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber
hinaus ist er dafür verantwortlich, auf der Grundlage des
Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu
bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten
entgegenstehen.
Außerdem ist der gesetzliche
Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt
ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen
wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen
gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der
zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist der gesetzliche
Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er
als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines Lageberichts in
Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu
ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im
Lagebericht erbringen zu können.
Die Gemeindevertretung
ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des
Eigenbetriebs zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Verantwortung des
Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung
ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als
Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen
Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von
der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit
dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in
Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die
Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie
einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum
Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende
Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass
eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer
(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung
durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche
Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden
als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass
sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und
Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten
beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren
eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
·
identifizieren
und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter
- falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und
führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen
Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für
unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche
Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei
Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen,
beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen
interner Kontrollen beinhalten können;
·
gewinnen
wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten
internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten
Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den
gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil
zur Wirksamkeit dieser Systeme des Eigenbetriebs abzugeben;
·
beurteilen
wir die Angemessenheit der von dem gesetzlichen Vertreter angewandten
Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von dem gesetzlichen Vertreter
dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben;
·
ziehen
wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von dem gesetzlichen
Vertreter angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche
Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die
bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der
Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass
eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im
Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im
Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind,
unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere
Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres
Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder
Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Eigenbetrieb seine
Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann;
·
beurteilen
wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses
einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden
Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter
Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Eigenbetriebs vermittelt;
·
beurteilen
wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Geset‑
zesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des
Eigenbetriebs;
·
führen
wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten
zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender
geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den
zukunftsorientierten Angaben von dem gesetzlichen Vertreter zugrunde gelegten
bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der
zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges
Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde
liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches
unvermeidbares Risiko, dass
künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den
für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die
Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich
etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Sonstige gesetzliche und andere
rechtliche Anforderungen
Erweiterung der Jahresabschlussprüfung gemäß § 13 Abs. 1 Nr.
3 KPG
Aussage zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen
Wir haben uns mit den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Eigenbetriebes i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2
HGrG im Wirtschaftsjahr befasst. Gemäß § 14 Abs. 3 KPG S-H haben wir in dem
Bestätigungsvermerk auf unsere Tätigkeit einzugehen.
Auf Basis unserer
durchgeführten Tätigkeiten sind wir zu der Auffassung gelangt, dass uns keine
Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu wesentlichen Beanstandungen der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Eigenbetriebes Anlass geben.
Verantwortung
der gesetzlichen Vertreter
Der gesetzliche
Vertreter ist verantwortlich für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes
sowie für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er dafür als notwendig
erachtet hat.
Verantwortung
des Abschlussprüfers
Unsere Tätigkeit haben
wir entsprechend dem IDW Prüfungsstandard: Berichterstattung über die
Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG (IDW PS 720), Fragenkreise 11
bis 16, durchgeführt.
Unsere Verantwortung
nach diesen Grundsätzen ist es, anhand der Beantwortung der Fragen der
Fragenkreise 11 bis 16 zu würdigen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse zu
wesentlichen Beanstandungen Anlass geben. Dabei ist es nicht Aufgabe des
Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidungen des
gesetzlichen Vertreters und die Geschäftspolitik zu beurteilen."
Waren (Müritz), den 15. Februar 2021
Fidelis Revision GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerbratungsgesellschaft
Wirtschaftsprüfer
Der Prüfungsbericht
ist dem Gemeindeprüfungsamt des Kreises Nordfriesland zur Stellungnahme
vorgelegt worden. Das Gemeindeprüfungsamt hat den Prüfungsbericht am 27.10.2021
mit eigener Feststellung zurückgesandt.
Feststellungsvermerk
des Landrates des Kreises Nordfriesland:
Der Jahresabschluss
ist in der geprüften Fassung unverändert von der Gemeindevertretung
festzustellen.
Für die
Bekanntmachung gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 5 KPG.