Beschlussempfehlung:
Zu a) Behandlung
der eingegangenen Anregungen
1. Im
Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 12. April bis 16. Mai 2007 wurden keine
Anregungen geäußert.
2. Im
Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 (2) und 4
BauGB wurden keine Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 47b
vorgebracht, die Änderungen am bisherigen Planentwurf erforderlich machen. Die
im Rahmen der Sachdarstellung beschriebenen von der Landesplanungsbehörde
vorgetragenen Gesichtspunkte werden entsprechend der ebenfalls in der
Sachdarstellung ausgeführten Stellungnahme der Stadt berücksichtigt, nicht
berücksichtigt bzw. teilweise berücksichtigt. Die Ausführungen in der
Stellungnahme der Stadt werden gebilligt und der darin beschriebenen
Vorgehensweise wird zugestimmt. D. h. nach erneuter Prüfung der Sachverhalte
und Abstimmung mit dem Kreis Nordfriesland werden die Textfestsetzungen des
Entwurfes aus den oben beschriebenen Gründen wie bisher beibehalten, jedoch
wird die Begründung um die oben beschriebenen Ausführungen sinngemäß geändert
bzw. ergänzt.
Die Amtsdirektorin wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme
abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu
setzen.
Zu b) Satzungsbeschluss
3. Auf Grund des § 10 des Baugesetzbuches sowie nach § 92 der Landesbauordnung beschließt die Stadtvertretung der Stadt Wyk auf Föhr den Bebauungsplanes Nr. 47b der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet südlich der Straße „Am Golfplatz“, westlich des Flurstückes Nr. 25 des AOK-Kinderheimes ca. 85 m westlich der Strandstraße, nördlich der Strandpromenade und des Marienhof-Geländes, östlich des öffentlichen Grünstreifens, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
4. Die Begründung dazu wird mit den unter Ziffer 2 genannten Änderungen und Ergänzungen gebilligt.
5. Der Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 47b durch die Stadtvertretung ist nach § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo die Planänderung mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Dienststunden von allen Interessierten eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist.
Sachdarstellung mit Begründung:
Im Rahmen der 2. öffentlichen Auslegung sowie der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange waren bis zum 05.06.2007 keine Eingaben zu den Planunterlagen vorgebracht worden. An diesem Tage jedoch ging ein Schreiben der Landesplanungsbehörde ein, dessen Inhalte nachfolgend wiedergegeben sind. Gegenüber gestellt ist die jeweilige Stellungnahme der Stadt Wyk auf Föhr.
Stellungnahme
der Landesplanung
|
Stellungnahme der Stadt Wyk auf Föhr |
2. Sicherungsinstrumente
3. Gewerblich-touristische
Nutzung 4. „Betreutes
Wohnen“
5. Überprüfung
des Entwurfes |
Zu 1) Wohnungsbau nur für den Bedarf der einheimischen Bevölkerung ist auch ein wesentliches Ziel der Stadtentwicklung für die Stadt Wyk auf Föhr. Dem ist in der Vergangenheit durch große Zurückhaltung bei der Ausweisung von Wohnbauflächen und Rechnung getragen worden in Verbindung mit dem Bemühen, die insbesondere durch die Insellage bedingten begrenzten Freiflächen zu erhalten. Nicht zuletzt dienen auch die Aus-weisungen des Bebauungsplanes Nr. 47b u. a. der Verfolgung dieses Zieles. Denn u. a. bewirkt die Festlegung einer Abgrenzung von Bauflächen und Flächen mit Außenbereichs-charakter, dass größere Areale als Freiflächen gesichert werden. Zu 2) In der Textziffer 1.2 werden Ferienwohnun-gen und Wohnungen ohne Zusammenhang mit den zugelassenen Einrichtungen aus-drücklich als unzulässig festgesetzt. Ferner besteht für das Gebiet eine Satzung nach § 22 BauGB, mit der einer Teileigentums-bildung bzw. rechtlichen Verselbständigung von Wohneinheiten, die etwa im Rahmen eines Hotels entstehen, entgegengewirkt werden kann. Durch den Küchenausschluss bei Hotels wie in Textziffer 1.2 festgesetzt, „Hotelgebäude (ohne Küchen, Kochnischen in den Zimmern)“, bzw. durch Bindung von Wohneinheiten an die Träger größerer Ein-richtungen bzw. größerer Institutionen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens unter Mitwirkung der Bauaufsichtsbehörde weitere Sicherungsinstrumente wie Baulast und Grunddienstbarkeit in Abstimmung mit der antragstellenden Seite zu nutzen zur Sicherstellung einer plangemäßen Nutzung. Zu 3) Die gewerblich - touristische Nutzung des Standortes des ehemaligen Landschulheimes des Kreises Rendsburg Eckernförde ist von Anfang an ein Ziel der Planung gewesen. Dies spiegelt sich an der Entwicklung des Katalogs der zulässigen Nutzungsarten im Verlauf des Planverfahrens wider. Im ersten Planvorent-wurf war eine „Erholungseinrichtung für Kinder und Jugendliche“ vorgesehen, was u. a. eine vergleichsweise enge Festschrei-bung und Fortentwicklung der bestehenden bzw. ehemaligen Nutzung als Landschulheim bedeutete. Die Erkenntnis, dass sich für solche Nutzungen kaum noch ein Träger finden lässt, führte zur ersten Ausweitung des Kataloges zulässiger Nutzungsarten zu „Erholungsheimen“ allgemein. Die von der Eigentümerseite parallel intensiv betriebene Suche nach einem Hotelinvestor, blieb bis heute ohne Erfolg. Ergänzend gab es weitere Bemühungen um die Nutzung des Standortes für ein Schulungszentrum, eine Jugendherberge bis hin zur Wiederherstellung der historischen schulischen Nutzung in Gestalt eines Internats. Nachdem alle diese Bemühungen ergebnislos verlaufen
sind, zugleich aber im Hinblick auf die Sicherung einer geordneten
städtebauli-chen Entwicklung bei der Stadt ein Interesse am Fortgang und
Abschluss des Planver-fahrens besteht, nicht zuletzt wegen der laufenden
Veränderungssperre, ist nach umfangreichen Überlegungen und Einholung einer
eingehenden rechtlichen Beratung ein neuer Katalog zulässiger Nutzungsarten
festgelegt worden. Dessen Bandbreite reicht von den gewerblich-touristischen
Einrichtun-gen (Erholungsheime, Hotels) bis hin zu Einrichtungen für soziale
Zwecke, die durch-aus auch ein Wohnen beinhalten, sei es für Senioren oder
für Menschen mit Behinderun-gen. Die langjährige Unmöglichkeit gewerblich-touristische Nutzungen zu finden, führte zu dem unter Ziffer 3 beschriebenen aufgeweite-ten Katalog an Nutzungsarten.
Dabei kommt den „spezifischen sozialen Zwecken“ insofern eine besondere Bedeutung zu, weil es sich unter den vorgesehenen Rahmenbedingungen eben nicht um eine „gängige Wohnform“ handelt. Vielmehr bringt der Charakter von „Seniorenresidenzen mit Rundumbetreuung“ es zwangsläufig mit sich, dass es sich nicht lediglich nur um Wohnungen für ältere Menschen handeln kann, sondern um ein in diesem Falle zwangsläufig damit zu erbringendes Betreuungsangebot. Dies ist nur unter dem Dach eines größeren gemeinnützigen Trägers gewährleistet. Dessen Betreuungsmodell wird dann u. a. Bestandteil des Baugenehmigungs-verfahrens werden. Ebenso verhält es sich mit Einrichtungen zum Betreuen von
pflegebedürftigen Menschen sowie von Menschen mit Behinderungen. Auch deren
Wohnformen sind an enge Vorgaben gebunden und nur über größere
Trägereinrichtungen zu bewerkstelligen, wie es z. B. das hiesige
„Paritätische Haus Schöneberg“ ist. Die Größe der Fläche und die damit
verbundene Größe der jeweiligen Einrichtungen sichern somit in gewisser Weise
die plangemäße Nutzung der Liegenschaft. Zu 5) Ergebnis Unter Berücksichtigung
des oben beschrie-benen Werdeganges und im Hinblick auf die gewünschte
baldige Rechtskraft des Bebauungsplanes sind die bisherigen
Nutzungsartenfestlegungen noch einmal überprüft worden. Im Ergebnis bleibt
festzustellen, dass die im Entwurf beschrie-benen Festsetzungen im bisher
vorgesehenen Umfang notwendig sind, um eine angemesse-ne
Verwertungsmöglichkeit der Liegenschaft zu eröffnen und damit zugleich einer
Funktionslosigkeit der Festsetzungen vorzubeugen. Die zugleich mit den
beschrie-benen Wohnformen wie z. B. „Senioren-residenzen mit Rundumbetreuung“
verbundenen Besonderheiten rechtfertigen den Verbleib auch dieser Wohnformen
im Katalog der zulässigen Nutzungsarten. |
Am 06.06.2007 hat der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss sich mit der Angelegenheit befasst und die in der Stellungnahme der Stadt dargelegten Sachverhalte gebilligt und der darin beschriebenen Vorgehensweise zugestimmt. D. h. nach erneuter Prüfung der Sachverhalte und Abstimmung mit dem Kreis Nordfriesland werden die Textfestsetzungen des Entwurfes aus den oben beschriebenen Gründen wie bisher beibehalten, jedoch wird die Begründung um die oben beschriebenen Ausführungen sinngemäß geändert bzw. ergänzt.
Da sich somit keine Änderungen an den Testsetzungen (Planzeichnung , Text) des bisherigen Planentwurf ergeben, die ein erneutes Auslegungsverfahren erforderlich machen, sondern nur Änderungen bzw. Ergänzungen zur Klarstellung an der Begründung, kann der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplanes Nr. 47b der Stadt Wyk auf Föhr erfolgen.