Beschlussempfehlung:
Zu a) Behandlung
der eingegangenen Anregungen
1. Im Rahmen der Auslegung vom 12. April bis 16. Mai 2007 wurden keine Anregungen geäußert.
2. Im
Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 (2) und 4
BauGB wurden keine Anregungen zum Entwurf der 26. Änderung des
Flächennutzungsplans vorgebracht, die eine Änderungen am bisherigen Planentwurf
erforderlich machen. Die im Rahmen der Sachdarstellung beschriebenen von der
Landesplanungsbehörde vorgetragenen Gesichtspunkte werden entsprechend der
ebenfalls in der Sachdarstellung ausgeführten Stellungnahme der Stadt
berücksichtigt, nicht berücksichtigt bzw. teilweise berücksichtigt. Die
Ausführungen in der Stellungnahme der Stadt werden gebilligt und der darin
beschriebenen Vorgehensweise wird zugestimmt. D. h. nach erneuter Prüfung der
Sachverhalte und Abstimmung mit dem Kreis Nordfriesland werden die
Textfestsetzungen des Entwurfes aus den oben beschriebenen Gründen wie bisher
beibehalten, jedoch wird die Begründung um die oben beschriebenen Ausführungen
sinngemäß geändert bzw. ergänzt.
Die Amtsdirektorin wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme
abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu
setzen.
Zu b) abschließende
Beschlussfassung
3. Die Stadtvertretung der Stadt Wyk auf Föhr beschließt die 26. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet südlich der Straße „Am Golfplatz“, westlich des Flurstückes Nr. 25 des AOK-Kinderheimes ca. 85 m westlich der Strandstraße, nördlich der Strandpromenade und des Marienhof-Geländes, östlich des öffentlichen Grünstreifens.
4. Die
Begründung dazu wird mit den unter Ziffer 2 genannten Änderungen und
Ergänzungen gebilligt.
5. Das
Bau- und Planungsamt wird beauftragt, die 26. Änderung des Flächennutzungsplans
zur Genehmigung vorzulegen und danach die Erteilung der Genehmigung nach § 6
Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben,
wo die Planänderung mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung während
der Dienststunden von allen Interessierten eingesehen und über den Inhalt
Auskunft verlangt werden kann.
Sachdarstellung mit Begründung:
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sowie der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange waren bis zum 05.06.2007 keine Eingaben zu den Planunterlagen vorgebracht worden. An diesem Tage jedoch ging ein Schreiben der Landesplanungsbehörde ein, dessen Inhalte nachfolgend insoweit wiedergegeben sind, wie sie die Flächennutzungsplanänderung betreffen. Diejenigen Punkte, welche zusätzlich die Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 47b betreffen, werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahren abgehandelt. Gegenüber gestellt ist die jeweilige Stellungnahme der Stadt Wyk auf Föhr.
Stellungnahme der Landesplanung
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Stellungnahme der Stadt
Wyk auf Föhr
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2. Sicherungsinstrumente 3. 4. Gewerblich-touristische
Nutzung
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Zu 1) Wohnungsbau nur für den Bedarf der einheimischen Bevölkerung ist auch ein wesentliches Ziel der Stadtentwicklung für die Stadt Wyk auf Föhr. Dem ist in der Vergangenheit durch große Zurückhaltung bei der Ausweisung von Wohnbauflächen und Rechnung getragen worden in Verbindung mit dem Bemühen, die insbesondere durch die Insellage bedingten begrenzten Freiflächen zu erhalten. Nicht zuletzt dienen auch die Aus-weisungen der 26. Änderung des Flächen-nutzungsplanes in Verbindung mit dem Bebauungsplan Nr. 47b u. a. der Verfolgung dieses Zieles. Denn u. a. bewirkt die Festle-gung einer Abgrenzung von Bauflächen und Flächen mit Außenbereichscharakter, dass größere Areale als Freiflächen gesichert werden. Die genannten rechtlichen Instrumente zur Sicherstellung einer plangemäßen Nutzung betreffen eher die Regelungsebene des Bebauungsplanes und sind in dessen Rahmen zu behandeln (siehe Ziffer 2). Zu 2) Die Instrumente zur Sicherstellung einer plangemäßen Nutzung werden im einzelnen erst auf der Ebene des Bebauungsplanes ablesbar. Durch die darin getroffenen Detailfestsetzungen z. B. zum Katalog der Nutzungsarten wird beispielsweise einer rechtlichen Verselbständigung von Wohneinheiten, die etwa in Zusammenhang mit einem Hotels entstehen, entgegengewirkt. Durch die Bindung von Wohnnutzungen in Zusammenhang mit spezifischen sozialen Zwecken an die Träger größerer Einrichtun-gen bzw. größerer Institutionen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens unter Mitwirkung der Bauaufsichtsbehörde weitere Sicherungsinstrumente wie Baulast und Grunddienstbarkeit in Abstimmung mit der antragstellenden Seite zu nutzen zur Sicherstellung einer plangemäßen Nutzung. Zu 3) Die gewerblich - touristische Nutzung des Standortes des ehemaligen Landschulheimes des Kreises Rendsburg Eckernförde ist von Anfang an ein Ziel der Planung gewesen. Dies spiegelt sich an der Entwicklung der Ziel-richtung für die künftig zulässigen Nutzungen im Verlauf des Planverfahrens wider. Im ersten Planvorentwurf war eine Gemeinbe-darfsfläche für „Erholungseinrichtung für Kinder und Jugendliche“ vorgesehen, was u. a. eine vergleichsweise enge Festschrei-bung und Fortentwicklung der bestehenden bzw. ehemaligen Nutzung als Landschulheim bedeutete. Die Erkenntnis, dass sich für solche Nutzungen kaum noch ein Träger finden lässt, führte zur ersten Änderung der Nutzungsartenausweisung zu einer Sonder-baufläche mit der Zielrichtung „Erholungs-heim“ allgemein. Die von der Eigentümerseite parallel intensiv betriebene Suche nach einem Hotelinvestor, blieb bis heute ohne Erfolg. Ergänzend gab es weitere Bemühungen um die Nutzung des Standortes für ein Schulungszentrum, eine Jugendherberge bis hin zur Wiederherstellung der historischen schulischen Nutzung in Gestalt eines Internats. Nachdem alle diese Bemühungen ergebnislos verlaufen
sind, zugleich aber im Hinblick auf die Sicherung einer geordneten
städtebauli-chen Entwicklung bei der Stadt ein Interesse am Fortgang und
Abschluss des Planver-fahrens besteht, ist nach umfangreichen Überlegungen
und Einholung einer eingehen-den rechtlichen Beratung eine neue Zielrich-tung
künftig zulässiger Nutzungen festgelegt worden, die den besonderen Rahmenbedin-gungen
des Standortes Rechnung trägt. Dies führte zu der Ausweisung als
Sonderbau-fläche mit der Zielrichtung „Großmaßstäb-liche Einrichtungen für
touristische und spezifische soziale Zwecke“. Dessen Bandbreite reicht von
den gewerblich-touristischen Einrichtungen (Erholungsheime, Hotels) bis hin
zu Einrichtungen für spezifi-sche soziale Zwecke, die durchaus auch ein
Wohnen beinhalten, sei es für Senioren oder für Menschen mit Behinderungen.
D. h. diese Ausweitung von Nutzungsmöglichkeiten war erforderlich, um auch
eine tatsächlich umsetz-bare Planvorstellung zu entwickeln. Die langjährige Unmöglichkeit gewerblich-touristische Nutzungen zu finden, führte zu den unter Ziffer 3 beschriebenen aufgeweite-ten Katalog an möglichen Nutzungen.
Ergebnis |
Am 06.06.2007 hat der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss sich mit der Angelegenheit befasst und die in der Stellungnahme der Stadt dargelegten Sachverhalte gebilligt und der darin beschriebenen Vorgehensweise zugestimmt. D. h. nach erneuter Prüfung der Sachverhalte und Abstimmung mit dem Kreis Nordfriesland werden die Darstellungen des Entwurfes aus den oben beschriebenen Gründen wie bisher beibehalten, jedoch wird die Begründung um die oben beschriebenen Ausführungen sinngemäß geändert bzw. ergänzt.
Da nach der oben beschriebenen Stellungnahme der Stadt keine Änderung an den Ausweisungen des Planentwurfes erforderlich ist, sondern nur ergänzende Ausführungen in die Begründung aufgenommen werden, kann nun die abschließende Beschlussfassung zur Flächennutzungsplanänderung erfolgen.