Betreff
Flächennutzungsplan der Stadt Wyk auf Föhr hier: a) Behandlungen der weiteren eingegangenen Anregungen, Bedenken und Hinweise b) Ergänzender Entwurfs- und Auslegungsbeschluss einschließlich der geänderten Teilbereiche der Planung
Vorlage
Stadt/001358/9
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

a)      Von Privatpersonen sind zwischenzeitlich erneut Bedenken, Anregungen und Hinweise zum Planentwurf vorgetragen worden, die berücksichtigt bzw. zum Teil berücksichtigt wurden. Die Amtsdirektorin wird beauftragt, diejenigen Träger öffentlicher Belange und Privatpersonen, die Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen haben, von diesem Beratungsergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

b)      Der Entwurf für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes für das gesamte Stadtgebiet der Stadt Wyk auf Föhr wird ergänzt um die unter a) beschlossenen Teilaspekte und erneut als Entwurf beschlossen. Der Entwurf der Begründung wird mit den beschlossenen Änderungen gebilligt. Der Planentwurf mit den geänderten Teilbereichen und die geänderte Begründung sowie die wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen, die Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen und über die erneute Auslegung zu informieren.

Sachdarstellung mit Begründung:

Seit dem zweiten Entwurfs- und Auslegungsbeschluss im März sind zu zwei Themenfeldern Eingaben zum Flächennutzungsplanentwurf gemacht worden. Vor dem Hintergrund einer möglicherweise vermeidbaren dritten Beteiligungsphase ist es sinnvoll, zum jetzigen Zeitpunkt diese Hinweise zu beraten und den bereits gefassten Entwurfs- und Auslegungsbeschluss vom 8. März 2007 sowie die Planunterlagen für die zweite Beteiligungsphase um diese Punkte zu ergänzen.

Der Bau- und Planungsausschuss hat die Eingaben in der Sitzung am 6: Juni 2007 beraten und die folgenden Inhalte empfohlen:

 

1. Verbreiterung des Gehweges durch Anlage eines Grünstreifens entlang der Boldixumer Straße

Durch die Verbreiterung des Gehweges auf einigen Teilabschnitten entlang der Boldixumer Straße wird eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit in diesem Bereich befürchtet, weil nur abschnittsweise unbebaute Flächen zur Verfügung stehen und die Anzahl der Konfliktpunkte (Engstellen, Zufahrten) gegenüber dem jetzigen Zeitpunkt noch erhöht würde.

Darüber hinaus würde die im Landschaftsplan hervorgehobene optische Zäsur zwischen der Stadt Wyk und dem Ortsteil Boldixum durch die Schaffung eines Grünstreifens entlang der Boldixumer Straße optisch aufgehoben und der Blick auf die ortstypischen und historischen großen Anwesen südlich der Boldixumer Straße verstellt.

 

Þ Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt, entlang der Boldixumer Straße im Entwurf zum Flächennutzungsplan keine Grünstreifen darzustellen. Die Eingaben werden berücksichtigt.

 

2. Betreutes Wohnen zwischen Töft und Schifferstraße

Für eine Fläche von ca. 3000 – 4000 m² zwischen den Straßen Töft und Schifferstraße liegt eine Anfrage zur Errichtung einer Einrichtung für Betreutes Wohnen vor. Zur Zeit ist diese Fläche als Grünfläche bzw. landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Um eine Einrichtung für Betreutes Wohnen an dieser Stelle zu ermöglichen, wäre auf Flächennutzungsplanebene die Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zielrichtung „Einrichtungen für Soziale Zwecke“ notwendig. Die notwendigen Sicherungsinstrumente zur Sicherstellung der Flächennutzung für soziale Zwecke wird auf Ebene des Bebauungsplanes erfolgen ebenso wie die Regelung der Ausgleichsthematik.

 

Þ Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt die Darstellung eines Streifen von ca. 50 m Breite östlich der Bebauung entsprechend der jetzigen Nutzung als private Grünfläche (ca. 0,6 ha) entlang der privaten Straße Töft. Der östlich anschließende Teil der landwirtschaftlichen Fläche wird als Sonderbaufläche mit der Zielrichtung „Großmaßstäbliche Einrichtungen für soziale Zwecke“ (ca. 1,2 ha) dargestellt (Variante 2 aus der Anlage zur Vorlage 1358/8). Mit der Darstellung wird eine der letzten größeren Flächen in fußläufiger Innenstadtnähe für diese besondere Zweckbestimmung gesichert. Die nähere Ausgestaltung der Sicherstellung dieses Nutzungszwecks durch entsprechende rechtliche Regelungen (z.B. vorhabenbezogener Bebauungsplan , städtebaulicher Vertrag, Baulast) wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung geklärt. Ebenso wird die Regelung der Ausgleichsthematik innerhalb dieser Sonderbaufläche in Verbindung mit der Anordnung von bebauten Flächen und Freiflächen auf der Ebene des Bebauungsplanes abgearbeitet. Die Eingabe wird berücksichtigt.