Betreff
8. Nachtragssatzung zur Entgeltordnung für den Städtischen Hafenbetrieb
Vorlage
Stadt/001537/10
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

 

 

Die vorliegende 8. Nachtragssatzung zur Entgeltordnung für den Städtischen Hafenbetrieb wird beschlossen.

 

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

 

Die Hafenentgelte für Sportboote werden seit dem Jahr 2017 in unveränderter Höhe erhoben. Aufgrund allgemeiner Preissteigerungen, erhöhter Unterhaltungsaufwendungen sowie der umfangreichen Investitionen im Bereich des Sportboothafens ist eine Anpassung der Entgelte erforderlich. Es wird angeregt, folgende Änderungen vorzunehmen:

 

  • Das Anlegeentgelt für Gastlieger im Sportboothafen wird von derzeit 2,00€ auf 2,50€ für jeden angefangenen Meter Bootslänge festgesetzt (brutto). Ferner wird die bisher gewährte Ermäßigung, nach 6 Tagen jeweils einen freien Liegetag zu gewähren, ersatzlos gestrichen.

 

  • Für die Inhaber von Dauerliegeplätzen wird das Entgelt von 70,00€ auf 75,00€ je angefangenen Meter Bootslänge erhöht (netto).

 

  • Das Winterliegeentgelt wird von 30,00€ auf 50,00€ je angefangenen Meter Bootslänge neu festgesetzt (netto).

 

Eine Anpassung von weiteren Tarifen in dieser Satzung erscheint derzeit nicht erforderlich.

 

Die vorgeschlagenen Änderungen wurden entsprechend in der 8. Nachtragssatzung der Entgeltordnung berücksichtigt. Die Satzung ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Anlagen:

 

 

Städtischer Hafenbetrieb

Wyk auf Föhr                                                            

 

 

 

8. Nachtragssatzung zur Entgeltordnung für den

Städtischen Hafenbetrieb Wyk auf Föhr

 

Aufgrund der §§ 4 und 28, Ziffer 1, Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBL. 2003 Schl.-H. Seite 57) in der z.Zt. geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 07.07.2022 folgende 8. Nachtragssatzung erlassen:

 

Artikel 1

 

§ 7 erhält folgende Fassung:

 

§ 7 Anlegeentgelt

(1) Das Anlegeentgelt beträgt für jeden Eingang und für jeden Ausgang

a) für Frachtschiffe 0,13 EURO je BRZ

b) für Fahrgastschiffe und Fähren einschließlich solcher, die außerdem Güter und Waren mitführen, und für sonstige Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Personenbeförderung 0,015 EURO je BRZ.

(2) Für Fischereifahrzeuge werden je angefangenen Meter Schiffslänge ein   Entgelt   von 0,75 € / Tag ohne Berücksichtigung der Anzahl der Ein- und Ausfahrten erhoben.

(3) Für Fischereifahrzeuge werden   je angefangenen Meter   Schiffslänge   ein   Entgelt von 30,00 € / Jahr ohne Berücksichtigung der Anzahl der Ein- und Ausfahrten erhoben.

(4) Für Sportboote und sonstige kleine, nicht vermessene Fahrzeuge werden je angefangenen Meter Bootslänge ein   Entgelt   von 2,50 € / Tag ohne Berücksichtigung der Anzahl der Ein- und Ausfahrten erhoben. Für Boote ohne Besatzung wird der halbe Tarif berechnet.                                  

(5) Für Sportboote und sonstige kleine, nicht vermessene Fahrzeuge werden je angefangenen Meter Bootslänge ein   Entgelt   von 75,00 € / Saison (01. April bis 31. Oktober) ohne Berücksichtigung der Anzahl der Ein- und Ausfahrten erhoben.                     

(6) Für Sportboote und kleine, nicht vermessene Fahrzeuge werden je angefangenen Meter Bootslänge ein Entgelt von 50,00 € / Wintersaison (01. November bis 31. März) ohne Berücksichtigung der Anzahl der Ein- und Ausfahrten erhoben.                                 

(7) Jahres- oder Saisonpauschalen für Fischereifahrzeuge nach Abs. 3 und Sportfahrzeuge sowie kleine, nicht vermessene Fahrzeuge nach Abs. 5 und 6 werden auf Antrag gewährt. Wird der Antrag erst im Laufe des Pauschalzeitraums gestellt, so ist die gesamte Pauschale fällig.

 

 

Artikel 2

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 1. November 2022 in Kraft.

 

Wyk auf Föhr, den     

 

 

                                                                                                             Stadt Wyk auf Föhr

                                                                                                             Der Bürgermeister

           

  Hans-Ulrich Hess