Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Ortsgestaltungssatzung Nieblum; Hier: Erneuter Satzungsbeschluss
Vorlage
Nieb/000243/1
Art
Beschlussvorlage Nieblum
Referenzvorlage

Beschlussempfehlung:

 

1.    Aufgrund des § 84 Abs. 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 beschließt die Gemeindevertretung die als Anlage beigefügte Neufassung der Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Nieblum mit den zugehörigen Anlagen I und II als Satzung.

 

2.    Die Satzung über die Neufassung der Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Nieblum ist auszufertigen und der Beschluss der Satzung gem. § 84 Abs. 2 LBO i. V. m. § 10 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt zu machen.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Gemäß § 84 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBO) Schleswig-Holstein können Gemeinden örtliche Gestaltungsvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern als Satzung beschließen. Die Gemeinde Nieblum verfügt über eine Ortsgestaltungssatzung vom 20.07.1989 zuletzt geändert durch die 4. Änderung am 08.05.2019.

 

Die Neufassung der Ortsgestaltungssatzung Nieblum hat die vorangegangene Ortsgestaltungssatzung vom 20.07.1989 einschließlich aller Änderungen bis zur 4. Änderung am 08.05.2019 zur Grundlage. Außerdem sind folgende Änderungen an der Satzung enthalten:

 

Die Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Nieblum in der Fassung vom 08.05.2019 beschränkte bisher stark den Anteil der Anlagen zur solaren Energiegewinnung auf Dachflächen. Diese Beschränkungen werden mit der Neufassung teilweise gelockert. Außerdem wird eine Anlage zur bildlichen Verdeutlichung des uthlandfriesischen Haustypus als Anlage an die Satzung angefügt. Die vorangegangenen Anlagen I und II werden durch die neue Anlage I ersetzt. Abgesehen davon werden einige Unterpunkte für eine bessere Verständlichkeit neu gegliedert (z.B. werden alle Unterpunkte zur farblichen Gestaltung einzelner Elemente jetzt unter dem §14 Farben gegliedert und zusätzliche Bauteile unter §13).

 

Wer einer örtlichen Bauvorschrift gem. § 84 Abs. 1 oder Abs. 3 LBO zuwiderhandelt begeht eine Ordnungswidrigkeit, die gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO mit einem Bußgeld geahndet werden kann, wenn die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Fehlt es dagegen an einem solchen Hinweis auf die Bußgeldvorschrift kann die Repressionsseite des Bußgeldrechts nicht mehr zur Anwendung kommen. Aus diesem Grund umfasst die Neufassung der Ortsgestaltungssatzung einen entsprechenden Hinweis auf § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO sowie die Bestimmung von Tatbeständen.

 

Die Unterschiede dieser Neufassung zur vorangegangenen Fassung mitsamt allen Änderungen sind im Detail dem Satzungstext zu entnehmen (Änderungen fettgedruckt).

 

Da seit dem Satzungsbeschluss eine Stellungnahme des Kreis Nordfriesland mit Anmerkungen zur Neufassung der Ortsgestaltungssatzung eingegangen ist und diese noch in die Neufassung aufgenommen werden sollten, haben sich Änderungen im Entwurf der Ortsgestaltungssatzung ergeben. Daher muss der Satzungsbeschluss erneut gefasst werden.