Beschlussempfehlung:
1. Die Gemeindevertretung
beschließt die als Anlage 1 beigefügte neue Hauptsatzung der Gemeinde Norddorf
auf Amrum.
2. Die
Entschädigungssatzung vom 01. Februar 2006 ist mit Inkrafttreten der neuen
Hauptsatzung außer Kraft zu setzen.
3. Die Gemeindevertretung
beschließt die als Anlage 2 beigefügte Richtlinie für die Nutzung des
Ratsinformationssystems der Gemeinde Norddorf auf Amrum als Anlage zur
Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Norddorf auf Amrum.
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Hauptsatzung der
Gemeinde Norddorf auf Amrum ist an das Satzungsmuster des schleswig-holsteinischen
Innenministeriums sowie die aktuelle Rechtslage anzupassen und soll daher neu
erlassen werden. Die wesentlichen Änderungen gegenüber der bisher gültigen
Hauptsatzung sind im Folgenden dargestellt und begründet. Die neue Hauptsatzung
ist als Anlage 1 beigefügt.
§
2
Bürgermeisterin,
Bürgermeister
Der in § 2 Absatz 2 der
bisherigen Hauptsatzung aufgeführte Katalog der auf die Bürgermeisterin / den
Bürgermeister übertragenen Entscheidungen wird wie folgt geändert:
-
Absatz 2 wird um die folgenden Nummern erweitert:
1. Die Einstellung von Beschäftigen bis zur
Entgeltgruppe 5 TVöD
2. Stundungen bis zu einem Betrag von 1.000 €
3. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und
Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von
Vergleichen, soweit ein Betrag von 1.000 € nicht überschritten wird
13. Verzicht auf die Ausübung gesetzlicher
Vorkaufsrechte
14. Stellungnahmen
zur Aufstellung von Bauleitplänen anderer Gemeinden im Rahmen der Beteiligung
gemäß §§ 4 und 4 a BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB.
Bislang
obliegt es der Gemeindevertretung, über eine Stellungnahme zu einem Bauleitplanverfahren
einer anderen Gemeinde zu entscheiden. Zur fristgerechten Abgabe der
Stellungnahme ist es jedoch erforderlich, dass sich die Gemeindevertretung
innerhalb des Beteiligungszeitraums mit der Angelegenheit befasst. Dies ist aus
zeitlichen Gründen allerdings nicht immer möglich. Damit die Gemeinde zukünftig
unabhängig von Sitzungsterminen fristgerecht Stellungnahmen zu Planungen
anderer Gemeinden abgeben kann, soll die Entscheidungsbefugnis über die
Stellungnahme auf die Bürgermeisterin / den Bürgermeister übertragen werden.
-
Die in Absatz 2 in den Nummern 4 und 6 genannten
Wertgrenzen werden um jeweils 500 € erhöht. Die Änderung dient der Anpassung
der Wertgrenzen an die allgemeine Preissteigerung und der sachdienlichen
Erweiterung des Handlungsspielraums der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters.
§
3
Gleichstellungsbeauftragte
Der § 3 der bisherigen
Hauptsatzung wird an das Satzungsmuster angepasst.
§
4
Beteiligung
von Kindern und Jugendlichen
Dieser
Paragraph wurde neu in die Hauptsatzung aufgenommen.
§
4
Beteiligung
von Kindern und Jugendlichen
(zu
beachten: § 47 f GO)
Kinder
und Jugendliche werden bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren,
in angemessener Weise gemäß § 47 f GO beteiligt.
Der bisherige § 4 der
Hauptsatzung wird der neue § 5.
§
5
Ausschüsse
In § 5 Abs.1 wird die
Erläuterung zum Aufgabengebiet des Bauausschusses neu gefasst.
§ 5 Abs. 1 erhält dadurch
folgende neue Fassung:
c) Bauausschuss
[…]
Aufgabengebiet: Bau- und Wegeausschuss
|
Alt |
Neu |
|
|
|
aa) |
Erteilung des Einvernehmens nach dem
Baugesetzbuch, sowie nach § 76 Abs. 5 LBO |
Erteilung des Einvernehmens nach § 36
Baugesetzbuch (BauGB) |
bb) |
Anträge der Gemeinde auf Zurückstellung von
Baugesuchen gemäß § 15 BauGB, sofern durch das Vorhaben eine Planung
erschwert würde |
Genehmigung bzw. Erteilung des
Einvernehmens für die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB |
cc) |
Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB, sofern
eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung nicht erforderlich ist |
Erteilung des Einvernehmens nach § 22
BauGB |
|
Die Entscheidungen zu aa) bis cc) sind
jeweils im Einzelfall der Gemeindevertretung vorbehalten, wenn der
Bauausschuss keine einstimmige Entscheidung getroffen hat. |
Entfällt |
Der weitere Regelungsinhalt
des § 5 wird an das Satzungsmuster angepasst.
Der bisherige § 5 der
Hauptsatzung wird der neue § 6 und der bisherige § 6 wird der neue § 8.
§
7
Sitzungen
in Fällen höherer Gewalt
Die Gemeindeordnung wurde
mit Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. 2020, S. 514) dahingehend geändert, dass
kommunale Gremiensitzungen in Fällen höherer Gewalt als Videokonferenz
durchgeführt werden können. Hierfür ist die Aufnahme einer entsprechenden
Regelung in die Hauptsatzung erforderlich. Aus diesem Grund wird folgender
neuer § 7 in die Hauptsatzung eingefügt, mit dem die formellen Voraussetzungen
für die Durchführung von Sitzungen der Gemeindevertretung als Videokonferenz
geschaffen werden:
„§ 7
Sitzungen in Fällen
höherer Gewalt
(zu beachten: § 35 a GO)
(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des
Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die
eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen und
-vertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung erschweren oder
verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne
persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz
durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt,
durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen
zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen
werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister.
(2) Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des
Absatzes 1 durchgeführt werden.
(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine
Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Abs. 2 GO durch geheime briefliche
Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(4) Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie
Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführung von Sitzungen im Sinne
des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der
örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten
können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des
Absatzes 1 bekanntgemacht.
(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1
GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich
zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare
Einbindung über Internet hergestellt.“
Der bisherige § 7 der
Hauptsatzung wird der neue § 11 und der bisherige § 8 wird der neue § 12.
§
9
Entschädigungen
Die bisher in der „Satzung
über die Entschädigung der in der Gemeinde Norddorf tätigen Ehrenbeamtinnen und
Ehrenbeamte sowie der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung)“
festgelegten Entschädigungsregelungen werden nunmehr in der Hauptsatzung
abgebildet. Die Entschädigungssatzung ist bei einer entsprechenden
Beschlussfassung mit Inkrafttreten der neuen Hauptsatzung außer Kraft zu
setzen.
Ganz neu wurde in Absatz 1 die Höhe der
Pauschalen für die Nutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke sowie für
die dienstliche Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung auf
maximal 20 € pro Monat festgelegt. Die Anspruchsvoraussetzungen werden auf dem
einzureichenden Antragsvordruck hinterlegt.
Des Weiteren wird die Höhe der
Aufwandsentschädigung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der
Bürgermeisterin / des Bürgermeisters an die Bestimmungen der Entschädigungsverordnung
angepasst, so darf diese nicht in gleicher Höhe wie die monatliche
Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters gewährt werden
(Abstandsgebot).
Die Höhe des Sitzungsgeldes in Absatz 3 für
die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse wurde
angepasst.
In Absatz 4 wurde die Zahlung eines
Sitzungsgeldes an die Ausschussvorsitzenden und bei deren Verhinderung deren
Stellvertretende für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung neu aufgenommen.
Die bisherige Regelung, dass die Mitglieder der Gemeindevertretung und die
nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse für die
Teilnahme an Sitzungen keine Aufwandsentschädigung erhalten ist nicht konform
zur anzuwendenden Entschädigungsverordnung.
In Absatz 5 wurde die Höhe der
Verdienstausfallentschädigung angepasst.
In Absatz 6 wurde die Höhe der
Abwesenheitsentschädigung angepasst.
Der neue § 9 lautet wie folgt:
§ 9
Entschädigungen
(zu beachten:
Entschädigungsverordnung)
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in
Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
werden auf Antrag besonders erstattet:
1.
Bei Benutzung eines Wohnraumes für
dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung,
Beleuchtung und Reinigung.
2.
Bei dienstlicher Benutzung einer privaten
Telekommunikationseinrichtung die Kosten der dienstlich notwendigen
Telefongebühren, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung
des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten der
Herstellung.
Die Aufwendungen nach Satz 2 Nr. 1 und 2
werden als monatliche Pauschalen in Höhe von maximal jeweils 20 € erstattet.
Der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter
der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine
Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt.
Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden
Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein
Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters, höchstens jedoch 75 Prozent der monatlichen
Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. In
begründeten Ausnahmefällen kann hiervon auf Antrag abgewichen werden.
(2)
Eine Aufwandsentschädigung an
Fraktionsvorsitzende und deren Stellvertretende wird nicht gezahlt.
(3)
Die Gemeindevertreterinnen und
Gemeindevertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die
Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie als
Mitglieder angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse
erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an
Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe des
Höchstsatzes der Verordnung. Entsprechendes gilt für stellvertretende
Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im
Vertretungsfall.
(4)
Ausschussvorsitzende und bei deren
Verhinderung deren Stellvertretende erhalten nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung zusätzlich für jede von ihnen geleitete
Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(5)
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich
tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern
sowie nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und
stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des
Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen
Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag
in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den
entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur
Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des
Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den
durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während
der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine
Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf Grundlage
des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt
wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt
34,50 €.
(6)
Personen nach Absatz 5 Satz 1, die einen
Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20
Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder
die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der
regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der
Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt
11,50 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die
angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
(7)
Personen nach Absatz 5 Satz 1 werden auf
Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes
oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von
Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder
pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für
Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder
Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 5 oder eine Entschädigung nach Absatz
6 gewährt wird.
(8)
Personen nach Absatz 5 Satz 1 ist für
Dienstreisen eine Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten
des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrtkosten für die Fahrten zum
Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der
Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei
Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung
nach den Sätzen des § 5 Bundesreisekostengesetz.
Der bisherige § 9 der
Hauptsatzung wird der neue § 13.
§
10
Zuschuss
für private IT-Ausstattung
Zur Ausweitung des digitalen Sitzungsdienstes und zur Einsparung von
Sitzungsunterlagen in Papierform ist seit Längerem eine Ausstattung der
Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter der amtsangehörigen Gemeinden mit
digitalen Endgeräten im Gespräch. Durch eine Änderung der Gemeindeordnung mit
Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. 2020, S. 514) wurde die Möglichkeit
geschaffen, dass Mandatsträgerinnen und Mandatsträger für private
IT-Ausstattung, die für den Sitzungsdienst oder für die Vorbereitung von
Sitzungen genutzt wird, einen Zuschuss erhalten. Hierfür ist die Hauptsatzung
entsprechend zu ergänzen. Daher soll der folgende neue § 10 in die
Hauptsatzung aufgenommen werden:
„§ 10
Zuschuss für private IT-Ausstattung
(zu beachten: § 24 Abs. 4 GO, Entschädigungsverordnung)
(1) Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige
Bürgerinnen und Bürger, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie
nicht der Gemeindevertretung angehörende Mitglieder und stellvertretende
Mitglieder von Ausschüssen erhalten auf Antrag für private IT-Ausstattung, die
für den Sitzungsdienst oder für die Vorbereitung der Sitzungen der
Gemeindevertretung, der Ausschüsse oder der sonstigen kommunalen Gremien
genutzt werden, einen Zuschuss gemäß § 24 Abs. 4 GO.
(2) Für die Zuschussgewährung ist die Teilnahme am
elektronischen Sitzungsdienst unter Verzicht auf Papierversand
Grundvoraussetzung. Die Richtlinie zur Nutzung des Ratsinformationssystems
(Anlage zur Geschäftsordnung) ist dabei einzuhalten.
(3) Der Zuschuss beträgt pauschal 1.200 € für eine
gesamte Wahlperiode von fünf Jahren. Aus organisatorischen Gründen und um einem
personellen Wechsel (z. B. bei Rückgabe des Mandats) gerecht zu werden, wird
der Betrag als monatliche Pauschale in Höhe von 20 € ausgezahlt.
(4) Mit der Zahlung sind Kosten, die im Zusammenhang
mit der Nutzung der privaten IT-Ausstattung entstehen (z. B. Druck- und
Papierkosten), abgegolten.“
Die in Absatz 2 genannte
Richtlinie zur Nutzung des Ratsinformationssystems ist der Beschlussvorlage als
Anlage 2 beigefügt. Die Richtlinie wird als Anlage zur Geschäftsordnung der
Gemeindevertretung der Gemeinde Norddorf auf Amrum erlassen.
Der Regelungsinhalt des
bisherigen § 10 ist im Satzungsmuster nicht mehr enthalten und wird daher aus
der Hauptsatzung gestrichen.
Der bisherige § 11 der
Hauptsatzung wird der neue § 14.
§
13
Veröffentlichungen
Bekanntmachungen der
Gemeinde Norddorf auf Amrum erfolgen bislang durch Aushang an der
Bekanntmachungstafel. Aufgrund einer Änderung der Bekanntmachungsverordnung ist
es mittlerweile zulässig, Bekanntmachungen auch ausschließlich im Internet zu
veröffentlichen. Hiervon ausgenommen sind jedoch Bekanntmachungen nach dem
Baugesetzbuch, die weiterhin (zusätzlich) durch Aushang erfolgen müssen.
Die Internetbekanntmachung
stellt eine zeitsparende ebenso wie zeitgemäße und bürgerfreundliche
Alternative zur Bekanntmachung über die Bekanntmachungstafeln dar. Durch die
Bereitstellung der Bekanntmachungen auf der Internetseite des Amtes Föhr-Amrum
(www.amtfa.de) reduziert sich nicht nur der
Arbeitsaufwand für die zuständigen Mitarbeitenden des Amtes, sondern auch das
Risiko für formelle Verfahrensfehler. Zudem können sich Bürgerinnen und Bürger
jederzeit und ortsunabhängig online über aktuelle Bekanntmachungen der Gemeinde
informieren.
Die Hauptsatzung erhält
daher folgenden neuen § 13:
„§ 13
Veröffentlichungen
(zu beachten:
Bekanntmachungsverordnung, §§ 4 a, 6 a und 10 a BauGB)
(1) Satzungen der Gemeinde werden durch Bereitstellung
auf der Internetseite www.amtfa.de bekannt gemacht.
(2) Jede Person kann sich Satzungen kostenpflichtig
zusenden lassen. Textfassungen werden in den Amtsgebäuden des Amtes Föhr-Amrum
in 25938 Wyk auf Föhr, Hafenstraße 23 und 25946 Nebel, Strunwai 5 zur Mitnahme
ausgelegt oder bereitgehalten.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von
Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
(4) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche
Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist.
(5) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche
Bekanntmachungen der Gemeinde werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel,
die sich am Gebäude der Amrum Touristik Norddorf, Ual Saarepswai 7, 25946 Norddorf
auf Amrum befindet, bekannt gemacht. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung
wird zusätzlich unter der Adresse nach Absatz 1 ins Internet eingestellt und
über das zentrale Internetportal des Landes auf
www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht.“