Betreff
Erlass einer neuen Hauptsatzung für die Gemeinde Norddorf auf Amrum
Vorlage
Nord/000163
Art
Beschlussvorlage Norddorf

Beschlussempfehlung:

 

1.    Die Gemeindevertretung beschließt die als Anlage 1 beigefügte neue Hauptsatzung der Gemeinde Norddorf auf Amrum.

 

2.    Die Entschädigungssatzung vom 01. Februar 2006 ist mit Inkrafttreten der neuen Hauptsatzung außer Kraft zu setzen.

 

3.    Die Gemeindevertretung beschließt die als Anlage 2 beigefügte Richtlinie für die Nutzung des Ratsinformationssystems der Gemeinde Norddorf auf Amrum als Anlage zur Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Norddorf auf Amrum.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Hauptsatzung der Gemeinde Norddorf auf Amrum ist an das Satzungsmuster des schleswig-holsteinischen Innenministeriums sowie die aktuelle Rechtslage anzupassen und soll daher neu erlassen werden. Die wesentlichen Änderungen gegenüber der bisher gültigen Hauptsatzung sind im Folgenden dargestellt und begründet. Die neue Hauptsatzung ist als Anlage 1 beigefügt.

 

 

§ 2

Bürgermeisterin, Bürgermeister

 

Der in § 2 Absatz 2 der bisherigen Hauptsatzung aufgeführte Katalog der auf die Bürgermeisterin / den Bürgermeister übertragenen Entscheidungen wird wie folgt geändert:

 

-        Absatz 2 wird um die folgenden Nummern erweitert:

 

1.      Die Einstellung von Beschäftigen bis zur Entgeltgruppe 5 TVöD

 

2.      Stundungen bis zu einem Betrag von 1.000 €

 

3.      Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 1.000 € nicht überschritten wird

 

13.  Verzicht auf die Ausübung gesetzlicher Vorkaufsrechte

 

14.  Stellungnahmen zur Aufstellung von Bauleitplänen anderer Gemeinden im Rahmen der Beteiligung gemäß §§ 4 und 4 a BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB.

 

Bislang obliegt es der Gemeindevertretung, über eine Stellungnahme zu einem Bauleitplanverfahren einer anderen Gemeinde zu entscheiden. Zur fristgerechten Abgabe der Stellungnahme ist es jedoch erforderlich, dass sich die Gemeindevertretung innerhalb des Beteiligungszeitraums mit der Angelegenheit befasst. Dies ist aus zeitlichen Gründen allerdings nicht immer möglich. Damit die Gemeinde zukünftig unabhängig von Sitzungsterminen fristgerecht Stellungnahmen zu Planungen anderer Gemeinden abgeben kann, soll die Entscheidungsbefugnis über die Stellungnahme auf die Bürgermeisterin / den Bürgermeister übertragen werden.

 

-        Die in Absatz 2 in den Nummern 4 und 6 genannten Wertgrenzen werden um jeweils 500 € erhöht. Die Änderung dient der Anpassung der Wertgrenzen an die allgemeine Preissteigerung und der sachdienlichen Erweiterung des Handlungsspielraums der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters.

 

 

 

 

§ 3
Gleichstellungsbeauftragte

 

Der § 3 der bisherigen Hauptsatzung wird an das Satzungsmuster angepasst.

 

 

§ 4

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Dieser Paragraph wurde neu in die Hauptsatzung aufgenommen.

 

§ 4

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(zu beachten: § 47 f GO)

 

Kinder und Jugendliche werden bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise gemäß § 47 f GO beteiligt.

 

Der bisherige § 4 der Hauptsatzung wird der neue § 5.

 

 

§ 5

Ausschüsse

 

In § 5 Abs.1 wird die Erläuterung zum Aufgabengebiet des Bauausschusses neu gefasst.

 

§ 5 Abs. 1 erhält dadurch folgende neue Fassung:

 

c)    Bauausschuss

 

[…]

 

Aufgabengebiet:          Bau- und Wegeausschuss

 

 

Alt

Neu

 

 

 

aa)

Erteilung des Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch, sowie nach § 76 Abs. 5 LBO

Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB)

bb)

Anträge der Gemeinde auf Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB, sofern durch das Vorhaben eine Planung erschwert würde

 

 

 

 

Genehmigung bzw. Erteilung des Einvernehmens für die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB

cc)

Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB, sofern eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung nicht erforderlich ist

 

 

 

 

Erteilung des Einvernehmens nach § 22 BauGB

 

Die Entscheidungen zu aa) bis cc) sind jeweils im Einzelfall der Gemeindevertretung vorbehalten, wenn der Bauausschuss keine einstimmige Entscheidung getroffen hat.

Entfällt

 

Der weitere Regelungsinhalt des § 5 wird an das Satzungsmuster angepasst.

 

Der bisherige § 5 der Hauptsatzung wird der neue § 6 und der bisherige § 6 wird der neue § 8.

 

 

§ 7

Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

 

Die Gemeindeordnung wurde mit Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. 2020, S. 514) dahingehend geändert, dass kommunale Gremiensitzungen in Fällen höherer Gewalt als Videokonferenz durchgeführt werden können. Hierfür ist die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in die Hauptsatzung erforderlich. Aus diesem Grund wird folgender neuer § 7 in die Hauptsatzung eingefügt, mit dem die formellen Voraussetzungen für die Durchführung von Sitzungen der Gemeindevertretung als Videokonferenz geschaffen werden:

 

㤠7

Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

(zu beachten: § 35 a GO)

 

(1)  Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen und  -vertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

 

(2)  Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

 

(3)  In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Abs. 2 GO durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4)  Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführung von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

 

(5)  Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.“

 

Der bisherige § 7 der Hauptsatzung wird der neue § 11 und der bisherige § 8 wird der neue § 12.

 

 

§ 9

Entschädigungen

 

Die bisher in der „Satzung über die Entschädigung der in der Gemeinde Norddorf tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung)“ festgelegten Entschädigungsregelungen werden nunmehr in der Hauptsatzung abgebildet. Die Entschädigungssatzung ist bei einer entsprechenden Beschlussfassung mit Inkrafttreten der neuen Hauptsatzung außer Kraft zu setzen.

 

Ganz neu wurde in Absatz 1 die Höhe der Pauschalen für die Nutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke sowie für die dienstliche Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung auf maximal 20 € pro Monat festgelegt. Die Anspruchsvoraussetzungen werden auf dem einzureichenden Antragsvordruck hinterlegt.

 

Des Weiteren wird die Höhe der Aufwandsentschädigung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters an die Bestimmungen der Entschädigungsverordnung angepasst, so darf diese nicht in gleicher Höhe wie die monatliche Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters gewährt werden (Abstandsgebot).

 

Die Höhe des Sitzungsgeldes in Absatz 3 für die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse wurde angepasst.

 

In Absatz 4 wurde die Zahlung eines Sitzungsgeldes an die Ausschussvorsitzenden und bei deren Verhinderung deren Stellvertretende für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung neu aufgenommen. Die bisherige Regelung, dass die Mitglieder der Gemeindevertretung und die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse für die Teilnahme an Sitzungen keine Aufwandsentschädigung erhalten ist nicht konform zur anzuwendenden Entschädigungsverordnung.

 

In Absatz 5 wurde die Höhe der Verdienstausfallentschädigung angepasst.

 

In Absatz 6 wurde die Höhe der Abwesenheitsentschädigung angepasst.

Der neue § 9 lautet wie folgt:

 

 

§ 9

Entschädigungen

(zu beachten: Entschädigungsverordnung)

 

(1)    Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister werden auf Antrag besonders erstattet:

 

1.      Bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung.

2.      Bei dienstlicher Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung die Kosten der dienstlich notwendigen Telefongebühren, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten der Herstellung.

 

Die Aufwendungen nach Satz 2 Nr. 1 und 2 werden als monatliche Pauschalen in Höhe von maximal jeweils 20 € erstattet.

 

Der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt.

 

Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, höchstens jedoch 75 Prozent der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon auf Antrag abgewichen werden.

 

(2)    Eine Aufwandsentschädigung an Fraktionsvorsitzende und deren Stellvertretende wird nicht gezahlt.

 

(3)    Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie als Mitglieder angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.

 

(4)    Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Stellvertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung zusätzlich für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

(5)    Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern sowie nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 34,50 €.

 

(6)    Personen nach Absatz 5 Satz 1, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 11,50 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

 

(7)    Personen nach Absatz 5 Satz 1 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 5 oder eine Entschädigung nach Absatz 6 gewährt wird.

 

(8)    Personen nach Absatz 5 Satz 1 ist für Dienstreisen eine Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrtkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 5 Bundesreisekostengesetz.

 

Der bisherige § 9 der Hauptsatzung wird der neue § 13.

 

 

 

 

 

 

§ 10

Zuschuss für private IT-Ausstattung

 

Zur Ausweitung des digitalen Sitzungsdienstes und zur Einsparung von Sitzungsunterlagen in Papierform ist seit Längerem eine Ausstattung der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter der amtsangehörigen Gemeinden mit digitalen Endgeräten im Gespräch. Durch eine Änderung der Gemeindeordnung mit Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. 2020, S. 514) wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Mandatsträgerinnen und Mandatsträger für private IT-Ausstattung, die für den Sitzungsdienst oder für die Vorbereitung von Sitzungen genutzt wird, einen Zuschuss erhalten. Hierfür ist die Hauptsatzung entsprechend zu ergänzen. Daher soll der folgende neue § 10 in die Hauptsatzung aufgenommen werden:

 

 

㤠10

Zuschuss für private IT-Ausstattung

(zu beachten: § 24 Abs. 4 GO, Entschädigungsverordnung)

 

(1)       Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie nicht der Gemeindevertretung angehörende Mitglieder und stellvertretende Mitglieder von Ausschüssen erhalten auf Antrag für private IT-Ausstattung, die für den Sitzungsdienst oder für die Vorbereitung der Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse oder der sonstigen kommunalen Gremien genutzt werden, einen Zuschuss gemäß § 24 Abs. 4 GO.

 

(2)       Für die Zuschussgewährung ist die Teilnahme am elektronischen Sitzungsdienst unter Verzicht auf Papierversand Grundvoraussetzung. Die Richtlinie zur Nutzung des Ratsinformationssystems (Anlage zur Geschäftsordnung) ist dabei einzuhalten.

 

(3)       Der Zuschuss beträgt pauschal 1.200 € für eine gesamte Wahlperiode von fünf Jahren. Aus organisatorischen Gründen und um einem personellen Wechsel (z. B. bei Rückgabe des Mandats) gerecht zu werden, wird der Betrag als monatliche Pauschale in Höhe von 20 € ausgezahlt.

 

(4)       Mit der Zahlung sind Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung der privaten IT-Ausstattung entstehen (z. B. Druck- und Papierkosten), abgegolten.“

 

Die in Absatz 2 genannte Richtlinie zur Nutzung des Ratsinformationssystems ist der Beschlussvorlage als Anlage 2 beigefügt. Die Richtlinie wird als Anlage zur Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Norddorf auf Amrum erlassen.

 

Der Regelungsinhalt des bisherigen § 10 ist im Satzungsmuster nicht mehr enthalten und wird daher aus der Hauptsatzung gestrichen.

 

Der bisherige § 11 der Hauptsatzung wird der neue § 14.

 

§ 13
Veröffentlichungen

 

Bekanntmachungen der Gemeinde Norddorf auf Amrum erfolgen bislang durch Aushang an der Bekanntmachungstafel. Aufgrund einer Änderung der Bekanntmachungsverordnung ist es mittlerweile zulässig, Bekanntmachungen auch ausschließlich im Internet zu veröffentlichen. Hiervon ausgenommen sind jedoch Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch, die weiterhin (zusätzlich) durch Aushang erfolgen müssen.

 

Die Internetbekanntmachung stellt eine zeitsparende ebenso wie zeitgemäße und bürgerfreundliche Alternative zur Bekanntmachung über die Bekanntmachungstafeln dar. Durch die Bereitstellung der Bekanntmachungen auf der Internetseite des Amtes Föhr-Amrum (www.amtfa.de) reduziert sich nicht nur der Arbeitsaufwand für die zuständigen Mitarbeitenden des Amtes, sondern auch das Risiko für formelle Verfahrensfehler. Zudem können sich Bürgerinnen und Bürger jederzeit und ortsunabhängig online über aktuelle Bekanntmachungen der Gemeinde informieren.

 

Die Hauptsatzung erhält daher folgenden neuen § 13:

 

 

㤠13

Veröffentlichungen

(zu beachten: Bekanntmachungsverordnung, §§ 4 a, 6 a und 10 a BauGB)

 

(1)  Satzungen der Gemeinde werden durch Bereitstellung auf der Internetseite www.amtfa.de bekannt gemacht.

 

(2)  Jede Person kann sich Satzungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden in den Amtsgebäuden des Amtes Föhr-Amrum in 25938 Wyk auf Föhr, Hafenstraße 23 und 25946 Nebel, Strunwai 5 zur Mitnahme ausgelegt oder bereitgehalten.

 

(3)  Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.

 

(4)  Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

(5)  Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Gebäude der Amrum Touristik Norddorf, Ual Saarepswai 7, 25946 Norddorf auf Amrum befindet, bekannt gemacht. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung wird zusätzlich unter der Adresse nach Absatz 1 ins Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht.“