Betreff
Neuausweisung von Tempo 30-Zonen im Gemeindegebiet
Vorlage
Nieb/000265
Art
Beschlussvorlage Nieblum

Beschlussempfehlung:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Ausweisung der Tempo 30-Zonen, so wie im Verkehrszeichenplan dargestellt. Ggf. fehlende Ortstafeln sind durch die Verwaltung gleichzeitig zu beschaffen.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Durch die angekündigte Aufhebung der Tempo 30-Zonen an Landes- und Kreisstraßen auf den Inseln Föhr und Amrum sind die Gemeinden gehalten, sich mit der möglichen Ausweisung von Tempo 30-Zonen auf Gemeindestraßen zu befassen, um das Entstehen sog. „offener Zonen“ zu vermeiden.

 

Um eine Anordnung der zuständigen Verkehrsbehörde zur Ausweisung von Tempo 30-Zonen im innerörtlichen Gemeindegebiet nach § 45 Abs. 1c der Straßenverkehrsordnung zu bewirken, ist eine Beschlussfassung der Gemeindevertretung notwendig (Ziffer 44 zu § 45 StVO der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung).

 

Die Ausweisung der neuen Tempo 30-Zonen erfolgt anhand des anliegenden Verkehrszeichenplans.

 

Demnach ist das Zeichen 274.1-40 (Beginn einer Tempo 30-Zone/ doppelseitig) an folgenden Gemeindestraßen zu setzen:

 

  1. OT Bretland: Einmündung Grevelingstieg/ K 123
  2. OT Greveling:

2.1  Einmündung Grevelingstieg/ K 123 (westliche Richtung)

2.2  Einmündung Grevelingstieg/ K 123 (östliche Richtung)

2.3  Einmündung Grevelingstieg/ K 123 (Am Flugplatz)

 

  1. OT Goting:

3.1  Uasteranjstich

3.2  Bobdikem

3.3  Großbergweg vor Einmündung/ Zuwegung Thingwai/ Klafwai

3.4  Guatingwai (Einmündung Rundföhrstraße/ L 214)

3.5  Brukswai

3.6   Wikingwai

 

 

Die Zeichen 274.1-40 sind nach den Ortstafeln auf der rechte Seite zusetzen. Ggf. an den o.g. Standorten fehlende Ortstafeln sind gleichzeitig zu beschaffen und zu aufzustellen.

 

Der Beschluss wird als Antrag der Gemeinde auf Anordnung von Tempo 30-Zonen der Straßenverkehrsbehörde zur Prüfung vorgelegt. Die Straßenverkehrsbehörde ist an die Beschlussfassung nicht gebunden.

 

 

 

Finanzierung:

 

Die notwendigen Finanzmittel werden über den regulären gemeindlichen Haushalt als überplanmäßige Auszahlung und Aufwendung nach § 82 GO bereitgestellt. Der Bürgermeister erteilt dieser überplanmäßigen Leistung seine Zustimmung.