Betreff
Möglicher Verzicht auf den Haupt- und Finanzausschuss des Amtes Föhr-Amrum
Vorlage
Amt/000415
Art
Beschlussvorlage Amt

Beschlussempfehlung:

 

Ein Beschluss wird gegebenenfalls in der Sitzung formuliert.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Vor dem Hintergrund häufiger „Doppelberatungen“ von Themen sowohl im Haupt- und Finanzausschuss als auch im Amtsausschuss des Amtes Föhr-Amrum wurde die Verwaltung gebeten, zu prüfen, ob auf den Haupt- und Finanzausschuss verzichtet werden könnte. 

 

Gemäß § 15 d der Amtsordnung (AO) wählt der Amtsausschuss aus seiner Mitte einen Hauptausschuss. Die §§ 45 a bis 45 c der Gemeindeordnung (GO) gelten entsprechend.

 

Demnach besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Bildung eines Hauptausschusses. Diesem obliegen die in § 15 d AO i.V.m. § 45 b GO festgelegten gesetzlichen Aufgaben (insbesondere Koordination der Arbeit der Ausschüsse, Kontrolle der Umsetzung der vom Amt festgelegten Ziele und Grundsätze, Dienstvorgesetzter des Amtsdirektors).

 

Die Hauptsatzung des Amtes Föhr-Amrum sieht vor, dass ein Haupt- und Finanzausschuss als ständiger Ausschuss gebildet wird (§ 8 Abs. 1 lit. a Hauptsatzung). Neben den gesetzlichen Aufgaben nach § 15 d AO i.V.m. § 45 b GO ist der Haupt- und Finanzausschuss ferner zuständig für das allgemeine Finanzwesen und die Vorbereitung des Haushalts. Zudem sind dem Haupt- und Finanzausschuss Entscheidungsbefugnisse in finanziellen Angelegenheiten übertragen.    

 

Während der Hauptausschuss gemäß den gesetzlichen Vorgaben gebildet werden muss, besteht kein rechtliches Erfordernis für einen Haupt- und Finanzausschuss. Durch eine Änderung der Hauptsatzung des Amtes Föhr-Amrum könnten daher die finanzpolitischen Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse auf den Amtsausschuss „rückübertragen“ und der Haupt- und Finanzausschuss in einen „bloßen“ Hauptausschuss umgewandelt werden.

 

In der Folge würden sich die Zahl der Beratungsgegenstände und gegebenenfalls die Häufigkeit der erforderlichen Sitzungen des bisherigen Haupt- und Finanzausschusses reduzieren. Eine gesetzliche Regelung zur Anzahl von Sitzungen des Hauptausschusses existiert nicht. Grundsätzlich regelt die Geschäftsordnung für den Amtsausschuss und die Ausschüsse des Amtes Föhr-Amrum, dass die Ausschüsse einzuberufen sind, so oft die Geschäftslage es erfordert (§ 3 Abs. 1 Geschäftsordnung).  

 

Zudem müssten durch die Verlagerung von Aufgaben des Haupt- und Finanzausschusses auf den Amtsausschuss weniger Themen doppelt – also zunächst vorbereitend durch den Haupt- und Finanzausschuss und danach abschließend durch den Amtsausschuss – beraten werden. Jedoch wäre mit der (Rück-)Übertragung von Zuständigkeiten und Befugnissen auch ein Zuwachs der originären Beratungsgegenstände des Amtsausschusses verbunden.