Betreff
Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB der Stadt Wyk auf Föhr hier: städtebauliche Verträge
Vorlage
Stadt/001815/2
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

 

  1. Der Bauausschuss billigt den in der Anlage 2 beigefügten Mustervertrag eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt Wyk auf Föhr und der antragstellenden Seite.

 

  1. Der Bauausschuss billigt den in der Anlage 2 beigefügten Mustervertrag eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt Wyk auf Föhr und der antragstellenden Seite mit folgenden Änderungen:

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreterinnen/ Vertreter:

 

davon anwesend:

 

Ja-Stimmen:

 

Nein-Stimmen:

 

Stimmenenthaltungen:

 

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Seit dem Jahr 2010 werden bei Abbrüchen von als erhaltenswert eingestuften und ortsbildprägenden Gebäuden städtebauliche Verträge zur Sicherung der städtebaulichen Gestalt und vor dem Hintergrund des Milieuschutzes geschlossen. Diese wurden über Jahre immer wieder angepasst.

 

Ausgelöst durch ein größeres Bauvorhaben wurde eine rechtliche Überprüfung dieser Verträge notwendig. Hierfür wurde die Anwaltskanzlei GSK STOCKMANN beauftragt.

 

Die Anwaltskanzlei hat in Zusammenarbeit mit der Verwaltung die Neufassung eines städtebaulichen Vertrages entworfen. Dieser Entwurf ist der Vorlage als Anlage 2 beigefügt. Anlage 1 enthält Anmerkungen der Kanzlei zu den eingefügten Änderungen.

 

Mit den städtebaulichen Verträgen soll weiterhin verhindert werden, dass Antragsteller von der ursprünglichen (abgestimmten) Planung abweichen. Auf Abweichungen nach Erteilung einer Baugenehmigung hat die Gemeinde in der Regel nur wenig Einfluss, da sich die Zulässigkeit dann ausschließlich nach dem Ortsrecht richtet und sich nicht mehr auf Gestaltungsvorstellungen des historischen Gebäudes bezogen werden kann.

 

Weiterhin sollte dem Abbruch erhaltenswerter Gebäuden nur ausnahmsweise stattgegeben werden und nur dann wenn dieses nachweislich nicht Erhaltungsfähig ist. Die neugeplanten Gebäude sollen Bezug auf die historische Bebauung nehmen (Gestaltung, Lage, Größe usw.).

Anlagen:

 

1)    Entwurf mit Anmerkungen der Anwaltskanzlei

2)    Entwurf für die Neufassung eines städtebaulichen Vertrages