Beschlussempfehlung:
1.
Die Gemeindevertretung beschließt die als Anlage 1 beigefügte
neue Hauptsatzung der Gemeinde Dunsum.
2.
Die Gemeindevertretung beschließt die als Anlage 2
beigefügte Richtlinie für die Nutzung des Ratsinformationssystems der Gemeinde Dunsum
als Anlage zur Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Dunsum.
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Hauptsatzung der
Gemeinde Dunsum wird mit der neuen Wahlperiode aufgrund der zu geringen
Einwohnerzahl am Stichtag zur Kommunalwahl keine Gemeindevertretung mehr haben,
sondern eine Gemeindeversammlung.
Aus diesem Grund ist die
Hauptsatzung der Gemeinde Dunsum entsprechend anzupassen.
Auf das
Genehmigungsverfahren zu der am 13.12.2022 beschlossenen Neufassung der
Hauptsatzung (s. Beschlussvorlage Nr. 121) wurde in Rücksprache mit der
Kommunalaufsicht verzichtet, da zwischenzeitlich die Notwendigkeit der neuen
Hauptsatzung aufgrund des Wechsels zu einer Gemeindeversammlung offensichtlich
wurde.
Die wesentlichen Änderungen
gegenüber der am 13.12.2022 beschlossenen Hauptsatzung sind im Folgenden
dargestellt und begründet. Die neue Hauptsatzung ist als Anlage 1 beigefügt.
§
2
Einberufung
der Gemeindeversammlung
Neu eingefügt wird § 2:
„§
2
Einberufung
der Gemeindeversammlung
Die Gemeindeversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens fünf wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger
teilnehmen.“
§
10
Entschädigungen
Die bisher in § 9, in der
neuen Hauptsatzung in § 10 enthaltenen Entschädigungsregelungen werden wie
folgt geändert:
-
In Absatz 3 wird die Höhe des
Sitzungsgeldes auf 20 € gesenkt, um die finanzielle Belastung der Gemeinde für
die Auszahlung von Sitzungsgeldern in Grenzen zu halten, da künftig mit mehr
teilnehmenden Personen zu rechnen ist.
-
In Absatz 5 Satz 1 werden
redaktionelle Änderungen aufgrund des Wechsels Gemeindevertretung zu Gemeindeversammlung
vorgenommen.
Die Absätze 3 und 5 des §
10 der neuen Hauptsatzung lauten wie folgt:
„§
10
Entschädigungen
(zu
beachten: Entschädigungsverordnung)
[…]
(3) Die Mitglieder der Gemeindeversammlung erhalten
nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der
Gemeindeversammlung und der Ausschüsse, denen sie als Mitglieder angehören, ein
Sitzungsgeld in Höhe von 20 €.
[…]
(5) Ehrenbeamtinnen und -beamten sowie Mitgliedern der
Gemeindeversammlung ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der
ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene
Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen
Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst
entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit
dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den
Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen
selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder
der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall
auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im
Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem
Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung
je Stunde beträgt 34,50 €.“
Alle anderen
Entschädigungsregelungen bleiben gegenüber der am 13.12.2022 beschlossenen
Hauptsatzung unverändert.
§
11
Zuschuss
für private IT-Ausstattung
Zur Ausweitung des digitalen Sitzungsdienstes und zur
Einsparung von Sitzungsunterlagen in Papierform ist seit Längerem eine Ausstattung der Mandatsträgerinnen
und Mandatsträger der amtsangehörigen
Gemeinden mit digitalen Endgeräten im Gespräch. Durch eine Änderung der Gemeindeordnung mit
Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. 2020, S. 514) wurde die Möglichkeit geschaffen, dass
Mandatsträgerinnen und Mandatsträger für private IT-Ausstattung, die für den
Sitzungsdienst oder für die Vorbereitung von Sitzungen genutzt wird, einen Zuschuss erhalten. Hierfür
ist die Hauptsatzung entsprechend zu ergänzen. Daher soll der folgende neue § 11 in die Hauptsatzung aufgenommen werden:
„§ 11
Zuschuss für private IT-Ausstattung
(zu beachten: § 24 Abs. 4 GO,
Entschädigungsverordnung)
(1) Ehrenbeamtinnen und -beamte sowie
Ausschussvorsitzende und ihre Stellvertretenden erhalten auf Antrag für private
IT-Ausstattung, die für den Sitzungsdienst oder für die Vorbereitung der
Sitzungen der Gemeindeversammlung, der Ausschüsse oder der sonstigen kommunalen
Gremien genutzt werden, einen Zuschuss gemäß § 24 Abs. 4 GO.
(2) Für die Zuschussgewährung ist die Teilnahme am
elektronischen Sitzungsdienst unter Verzicht auf Papierversand
Grundvoraussetzung. Die Richtlinie zur Nutzung des Ratsinformationssystems
(Anlage zur Geschäftsordnung) ist dabei einzuhalten.
(3) Der Zuschuss beträgt pauschal 400 € für eine
gesamte Wahlperiode von fünf Jahren. Aus organisatorischen Gründen und um einem
personellen Wechsel (z. B. bei Rückgabe des Mandats) gerecht zu werden, wird
der Betrag als monatliche Pauschale in Höhe von 6,67 € ausgezahlt.
(4) Mit der Zahlung sind Kosten, die im Zusammenhang
mit der Nutzung der privaten IT-Ausstattung entstehen (z. B. Druck- und
Papierkosten), abgegolten.“
Die in Absatz 2 genannte
Richtlinie zur Nutzung des Ratsinformationssystems ist der Beschlussvorlage als
Anlage 2 beigefügt. Die Richtlinie wird als Anlage zur Geschäftsordnung der
Gemeindevertretung der Gemeinde Dunsum erlassen.
Die übrigen Änderungen gegenüber
der am 13.12.2022 beschlossenen Hauptsatzung sind redaktionelle Anpassungen der
Begrifflichkeiten „Gemeindevertretung“ (neu: „Gemeindeversammlung“) und
„Gemeindevertreter/innen“ (neu: „Mitglieder der Gemeindeversammlung“).