Betreff
Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024-2028
Vorlage
Alk/000168
Art
Beschlussvorlage Alkersum

Beschlussempfehlung:

 

Der Aufnahme von Herrn Andreas Lo0renzen, Alkersum, in die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024-2028 wird zugestimmt.

 

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Der Präsident des Landgerichts Flensburg hat mit Schreiben vom 13.02.2023 gemäß § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die Verteilung der Anzahl der vorzuschlagenden Personen auf die Gemeinden des Landgerichtsbezirk Flensburg, in Anlehnung an die Einwohnerzahlen der Gemeinden und Städte, vorgenommen. Aufgrund der Zahlen des Statistikamtes Nord beträgt die Zahl der vorzuschlagenden Schöffinnen und Schöffen für die Gemeinde Alkersum  1 Person. Die Gemeinde hat die mitgeteilte Gesamtzahl (mindestens) zu verdoppeln und der Vorschlagsliste zugrunde zu legen, d.h. es sind (mindestens) zwei Personen vorzuschlagen.

Jede Gemeinde hat in jedem fünften Jahr – 2023 für die Amtsperiode 2024 -2028 – eine Vorschlagsliste für die Schöffinnen und Schöffen aufzustellen, die am Amtsgericht Niebüll und am Landgericht Flensburg als Vertreterin/ Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Die Vorschlagsliste umfasst sämtliche bei der Amtsverwaltung für die Gemeinde Alkersum eingereichten Bewerbungen in alphabetischer Reihenfolge und beinhaltet die gesetzlich vorgeschriebenen Daten nach § 36 Abs. 2 Satz GVG. Eigenbewerbungen liegen nicht vor. Die Gemeinde schlägt daher, wie bereits für die vorangegangene Wahlperiode, Herrn Andreas Lorenzen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste vor.

Bedenken, die einer Wahl entgegenstehen, bestehen nicht. Der Vorgeschlagene erfüllt die Voraussetzungen nach §§ 32 bis 34 GVG.

Vorgeschlagen für das Schöffenamt der Gemeinde Alkersum wird

Herr Andreas, Lorenzen, Alkersum

Für die Aufnahme der Vorgeschlagenen/ des Vorgeschlagenen in die Schöffenliste ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung, erforderlich.

 

 

Finanzierung:

 

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Anlagen:

 

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