Betreff
Erlass einer neuen Verbandssatzung für den Zweckverband Tourismusverband Föhr
Vorlage
TVF/000043
Art
Beschlussvorlage Tourismusverband

Beschlussempfehlung:

 

Die Verbandsversammlung beschließt die als Anlage 1 beigefügte neue Verbandssatzung des Zweckverbands Tourismusverband Föhr.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Verbandssatzung des Zweckverbands Tourismusverband Föhr ist an das Satzungsmuster aus dem Runderlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 05. Mai 2023 sowie die aktuelle Rechtslage anzupassen und soll daher neu erlassen werden. Die wesentlichen Änderungen gegenüber der bisher gültigen Verbandssatzung sind im Folgenden dargestellt und begründet. Die neue Verbandssatzung ist als Anlage 1 beigefügt.

 

§ 3 Aufgaben

 

Unter der Nr. 7 muss es heißen:

 

7. „Gemeinsame und abgestimmte Entwicklung und Steuerung der Föhr Tourismus GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Zweckverband im Zuge der Erfüllung der Einbringungsverpflichtung nach § 13 (vorher: § 4) wird und die die Aufgabe Betrieb von Info- und Servicestellen für Vermieter und Gäste, Konzeption und Durchführung von Marketingmaßnahmen und Vertriebstätigkeiten innehat“

 

§ 5 Verbandsversammlung

 

In Absatz 2 sind die Worte „aus der Stadtvertretung“ zu streichen, da auch bürgerliche Mitglieder die Möglichkeit haben Mitglied in der Verbandsversammlung zu sein.

 

Absatz 2 lautet: „Das Verbandsmitglied Stadt Wyk auf Föhr entsendet zehn weitere Vertreterinnen und Vertreter in die Verbandsversammlung.“

 

Der ehemalige Absatz 7 „Beschlüsse zur Veränderung der Zweckverbandssatzung und der Mitgliederstruktur sind einstimmig zu fassen.“ entfällt, da diese Regelung bereits unter § 17 dieser Satzung fällt. Entsprechend ist dies auch in Absatz 5 letzter Satz zu ändern: „[…] Für diese Änderung der Verbandssatzung ist abweichend von § 17 eine einfache Mehrheit ausreichend.“

 

Die weiteren Absätze rücken entsprechend nach.

 

Der neue Absatz 7 Satz 1 wurde an das Satzungsmuster angepasst indem „unter Leitung des ältesten Mitglieds“ gestrichen wurde.

 

§ 8 Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

 

Diese Regelung wurde neu in die Verbandssatzung aufgenommen. Sie lautet:

 

„(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Mitglieder der Verbandsversammlung an Sitzungen der Verbandsversammlung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Verbandsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden.

 

(2) Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

 

(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 5 Abs. 6 GkZ in Verbindung mit § 40 Absatz 2 GO durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

(4) Der Zweckverband entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner der Verbandsmitglieder im Fall der Durchführung von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Zweckverbandsangelegenheiten stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

 

(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 6 GkZ in Verbindung mit § 35 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.“

 

§ 10 Ständige Ausschüsse

 

Der Absatz 2 wurde entsprechend dem Satzungsmuster ergänzt. Dieser lautet:

 

„(2) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 12 Absatz 7 GkZ in Verbindung mit § 46 Absatz 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitglieder der Verbandsversammlung übertragen.“

 

Der ehemalige § 12 „Verarbeitung personenbezogener Daten“ entfällt, da diese Regelung nur bei Zweckverbänden mit eigener Verwaltung aufzuführen ist.

 

§ 12 Verbandsverwaltung

 

Der Satz 1 wurde entsprechend des Satzungsmusters ergänzt. Er lautet:

 

„Der Zweckverband hat keine eigene Verwaltung.“

 

§ 13 Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbands

 

Der Absatz 1 ist wie folgt anzupassen: „Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbands gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend.“ In der derzeit gültigen Fassung der Verbandssatzung wird darauf verwiesen, dass die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbandes gelten. Die Kommunalaufsicht hat nach Rücksprache mit dem Gemeindeprüfungsamt angemerkt, dass keine Wirtschaftlichkeit vorliegt und somit die Vorschriften des Gemeinderechts anzuwenden sind.

 

§ 15 Verträge nach § 5 GkZ in Verbindung mit § 29 Absatz 2 GO

 

Dieser Paragraph wurde dem Satzungsmuster entsprechend angepasst und lautet nun:

 

„Verträge des Zweckverbandes mit Mitgliedern der Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher oder Mitgliedern der Ausschüsse nach § 12 Abs. 7 GkZ in Verbindung mit § 46 Abs. 3 GO und juristischen Personen, an denen Mitglieder der Verbandsversammlung oder die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher oder Mitglieder der Ausschüsse nach § 12 Abs. 7 GkZ in Verbindung mit § 46 Absatz 3 GO beteiligt sind, die keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des geltenden Vergaberechts zum Gegenstand haben, sind ohne Zustimmung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistung von monatlich 500,00 €, halten. Verträge, die die Vergabe eines öffentlichen Auftrages zum Gegenstand haben, sind ohne Zustimmung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechtserfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 500,00 € im Monat, nicht übersteigt. Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Wege der Verhandlungsvergabe oder im Wege des Direktauftrages, ist der Vertrag ohne Beteiligung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 500,00 € im Monat, nicht übersteigt.“

 

§ 21 Veröffentlichungen

 

Die Regelungen zur Internetbekanntmachung wurden dem neuen Satzungsmuster angepasst. und lauten:

 

„(1) Satzungen und Verordnungen des Zweckverbands werden durch Bereitstellung auf der Internetseite www.amfa.de bekannt gemacht.

(2) Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden in den Amtsgebäuden des Amtes Föhr-Amrum in 25938 Wyk auf Föhr, Hafenstraße 23 und 25946 Nebel, Strunwai 5 zur Mitnahme ausgelegt oder bereitgehalten.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in Form des Absatzes 1 hinzuweisen.

(4) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“

 

 

 

 

 

Anlagen:

 

Verbandssatzung des Zweckverbands „Tourismusverband Föhr“