Beschlussempfehlung:
Die Verbandsversammlung beschließt die als Anlage 1 beigefügte neue Verbandssatzung
des Zweckverbands Tourismusverband Föhr.
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Verbandssatzung des
Zweckverbands Tourismusverband Föhr ist an das Satzungsmuster aus dem
Runderlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom
05. Mai 2023 sowie die aktuelle Rechtslage anzupassen und soll daher
neu erlassen werden. Die wesentlichen Änderungen gegenüber der bisher gültigen Verbandssatzung
sind im Folgenden dargestellt und begründet. Die neue Verbandssatzung ist als
Anlage 1 beigefügt.
§ 3 Aufgaben
Unter der Nr. 7 muss es
heißen:
7. „Gemeinsame und
abgestimmte Entwicklung und Steuerung der Föhr Tourismus GmbH, deren alleiniger
Gesellschafter der Zweckverband im Zuge der Erfüllung der
Einbringungsverpflichtung nach § 13 (vorher: § 4) wird und die
die Aufgabe Betrieb von Info- und Servicestellen für Vermieter und Gäste,
Konzeption und Durchführung von Marketingmaßnahmen und Vertriebstätigkeiten
innehat“
§ 5 Verbandsversammlung
In Absatz 2 sind die Worte „aus
der Stadtvertretung“ zu streichen, da auch bürgerliche Mitglieder die
Möglichkeit haben Mitglied in der Verbandsversammlung zu sein.
Absatz 2 lautet: „Das
Verbandsmitglied Stadt Wyk auf Föhr entsendet zehn weitere Vertreterinnen und
Vertreter in die Verbandsversammlung.“
Der ehemalige Absatz 7 „Beschlüsse
zur Veränderung der Zweckverbandssatzung und der Mitgliederstruktur sind
einstimmig zu fassen.“ entfällt, da diese Regelung bereits unter § 17
dieser Satzung fällt. Entsprechend ist dies auch in Absatz 5 letzter Satz zu ändern:
„[…] Für diese Änderung der Verbandssatzung ist abweichend von § 17 eine
einfache Mehrheit ausreichend.“
Die weiteren Absätze rücken
entsprechend nach.
Der neue Absatz 7 Satz 1
wurde an das Satzungsmuster angepasst indem „unter Leitung des ältesten
Mitglieds“ gestrichen wurde.
§ 8 Sitzungen in Fällen
höherer Gewalt
Diese Regelung wurde neu in
die Verbandssatzung aufgenommen. Sie lautet:
„(1) Bei
Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren
außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Mitglieder der
Verbandsversammlung an Sitzungen der Verbandsversammlung erschweren oder
verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Verbandsversammlung ohne
persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz
durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt,
durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen
zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen
werden.
(2) Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt
werden.
(3) In einer Sitzung
nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach
§ 5 Abs. 6 GkZ in Verbindung mit
§ 40 Absatz 2 GO durch geheime briefliche Abstimmung statt.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(4) Der Zweckverband
entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner der Verbandsmitglieder
im Fall der Durchführung von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu
Beratungsgegenständen oder anderen Zweckverbandsangelegenheiten stellen und
Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der
Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.
(5) Die Öffentlichkeit
im Sinne des § 5 Abs. 6 GkZ in Verbindung mit § 35 GO wird durch eine
zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum
und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über
Internet hergestellt.“
§ 10 Ständige Ausschüsse
Der Absatz 2 wurde entsprechend dem Satzungsmuster ergänzt. Dieser
lautet:
„(2) Den Ausschüssen wird die
Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 12 Absatz 7
GkZ in Verbindung mit § 46 Absatz 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden
Mitglieder der Verbandsversammlung übertragen.“
Der ehemalige § 12
„Verarbeitung personenbezogener Daten“ entfällt,
da diese Regelung nur bei Zweckverbänden mit eigener Verwaltung aufzuführen
ist.
§ 12 Verbandsverwaltung
Der Satz 1 wurde
entsprechend des Satzungsmusters ergänzt. Er lautet:
„Der Zweckverband hat keine eigene
Verwaltung.“
§ 13 Haushalts- und
Wirtschaftsführung des Zweckverbands
Der Absatz 1 ist wie folgt
anzupassen: „Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbands
gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend.“ In der derzeit
gültigen Fassung der Verbandssatzung wird darauf verwiesen, dass die
Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) für die Haushalts- und
Wirtschaftsführung des Zweckverbandes gelten. Die Kommunalaufsicht hat nach
Rücksprache mit dem Gemeindeprüfungsamt angemerkt, dass keine
Wirtschaftlichkeit vorliegt und somit die Vorschriften des Gemeinderechts
anzuwenden sind.
§ 15 Verträge nach § 5 GkZ
in Verbindung mit § 29 Absatz 2 GO
Dieser Paragraph wurde dem
Satzungsmuster entsprechend angepasst und lautet nun:
„Verträge des Zweckverbandes mit Mitgliedern der Verbandsversammlung
oder der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher oder Mitgliedern der
Ausschüsse nach § 12 Abs. 7 GkZ in Verbindung mit § 46 Abs. 3 GO
und juristischen Personen, an denen Mitglieder der Verbandsversammlung oder die
Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher oder Mitglieder der Ausschüsse
nach § 12 Abs. 7 GkZ in Verbindung mit § 46 Absatz 3 GO beteiligt sind, die
keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des geltenden Vergaberechts zum Gegenstand
haben, sind ohne Zustimmung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie
sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistung
von monatlich 500,00 €, halten. Verträge, die die Vergabe eines öffentlichen
Auftrages zum Gegenstand haben, sind ohne Zustimmung der Verbandsversammlung
rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die
jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechtserfolgt ist und der Auftragswert
den Betrag von 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von
500,00 € im Monat, nicht übersteigt. Erfolgt die Auftragsvergabe unter den
Voraussetzungen des Satzes 2 im Wege der Verhandlungsvergabe oder im Wege des
Direktauftrages, ist der Vertrag ohne Beteiligung der Verbandsversammlung
rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 5.000,00 €, bei
wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 500,00 € im Monat, nicht
übersteigt.“
§ 21 Veröffentlichungen
Die Regelungen zur
Internetbekanntmachung wurden dem neuen Satzungsmuster angepasst. und lauten:
„(1) Satzungen und
Verordnungen des Zweckverbands werden durch Bereitstellung auf der
Internetseite www.amfa.de bekannt gemacht.
(2) Jede Person kann
sich Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen
werden in den Amtsgebäuden des Amtes Föhr-Amrum in 25938 Wyk auf Föhr,
Hafenstraße 23 und 25946 Nebel, Strunwai 5 zur Mitnahme ausgelegt oder
bereitgehalten.
(3) Auf die gesetzlich
vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in Form des
Absatzes 1 hinzuweisen.
(4) Andere gesetzlich
vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des
Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“
Anlagen:
Verbandssatzung des Zweckverbands „Tourismusverband Föhr“