Betreff
3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Vorlage
Stadt/001659
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

Die vorliegende 3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Wyk auf Föhr wird beschlossen.

Sachdarstellung mit Begründung:

Am 16.12.1999 hat die Stadtvertretung eine neue Zweitwohnungssteuersatzung (ZwStS) verabschiedet, in der erstmals die neue Rechtsprechung zum möglichen Zeitpunkt der Steuerfestsetzung berücksichtigt und eine Grundlage für die Erhebung von Steuervorauszahlungen eingeführt wurde. Danach sollte die Steuer am Ende eines Kalenderjahres für dieses rückwirkend festgesetzt und Vorauszahlungen auf die zu erwartende Steuer erhoben werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZwStS). Die für das Steuerjahr geleisteten Vorauszahlungen sollten auf den festgesetzten Steuerbetrag angerechnet werden (§ 6 Abs, 2 Satz 3 ZwStS).

Zudem wurde seinerzeit in § 6 Abs. 2 Satz 4 ZwStS eine Regelung zum verfahrenstechnischen Ablauf der Steuerveranlagung aufgenommen. Diese Bestimmung lautete:

„Gleichzeitig wird auf der Basis des festgesetzten Jahresteuerbetrages die Höhe der Vorauszahlung für das kommende Veranlagungsjahr festgesetzt.“

Diese Bestimmung hat sich in der Veranlagungspraxis jedoch als entbehrlich und teilweise irreführend erwiesen. Vorauszahlungen auf die Steuer sollen nämlich auch dann erhoben werden (können), wenn das Objekt erstmals in die Steuerpflicht fällt und es noch keine Steuerfestsetzung für das abgelaufene Jahr gibt. Außerdem ist es politisch gewollt, dass die Pflichtigen generell zu Beginn des Erhebungsjahres – also bereits vor der Abrechnung des Steuerbetrages für das abgelaufene Jahr – zu vierteljährlich fällig werdenden Steuervorauszahlungen herangezogen werden.

Dass die Höhe der Vorauszahlung sich grundsätzlich (soweit möglich) an eine ggf. vorhandene jüngste Steuerabrechnung zu orientieren hat, versteht sich von selbst. Dies ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 2 Satz 2 ZwStS wo es heißt, dass Vorauszahlungen auf die zu erwartende Höhe der Jahressteuer festzusetzen sind.

Anlagen:

Entwurf der 3. Nachtragssatzung zur Zweitwohnungssteuersatzung