Betreff
Beteiligung der Gemeinde Midlum an der nochmaligen Gründung des Landschaftszweckverbands Föhr
Vorlage
Mid/000179
Art
Beschlussvorlage Midlum

Beschlussempfehlung:

 

Die Gemeinde Midlum beschließt, sich an der Gründung des Zweckverbands „Landschaftszweckverband Föhr“ zu beteiligen und stimmt den Entwürfen für den öffentlich-rechtlichen Vertrag (Anlage 1) sowie die Verbandssatzung (Anlage 2) zu. Mit der Gründung des Zweckverbands gehen die in § 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags genannten Aufgaben auf den Zweckverband über (§ 3 GkZ).

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Gemeinden der Insel Föhr beschlossen im Jahr 2021 die Gründung des Zweckverbands „Landschaftszweckverband Föhr“ zum 01.01.2022 (Vorlage Mid/000140).

 

Aufgrund eines Formfehlers im Genehmigungsverfahren der Kommunalaufsicht des Kreises Nordfriesland zum öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Bildung des Zweckverbands konnte die Gründung jedoch nicht rechtskräftig abgeschlossen werden.

 

Die Gemeinden verständigten sich daher im Juli 2023 auf einen neuen Anlauf zur Gründung des Zweckverbands. Dabei sollten von Beginn an auch die nicht gemeindlichen insularen Institutionen, die seit dem ersten Gründungsverfahren Interesse an einer Mitgliedschaft im Zweckverband bekundet hatten, als Gründungsmitglieder eingebunden werden. Diese sind die BUND-Inselgruppe Föhr-Amrum, der Deich- und Sielverband "Föhr", der Flora, Fauna, Wild Föhr e.V., der Forstbetriebsverband Föhr, der Schutzstation Wattenmeer e.V. sowie der Wasserbeschaffungsverband Föhr.

 

Angestrebt wird nun die Gründung des Zweckverbands zum 01.02.2024. Hierfür sind erneute Beschlussfassungen der Gemeinden über die Beteiligung an der Gründung und über die Gründungsdokumente, den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Bildung des Zweckverbands und die Verbandssatzung, erforderlich. Die Entwürfe der beiden Dokumente sind als Anlage beigefügt.

 

Sowohl der öffentlich-rechtliche Vertrag als auch die Verbandssatzung entsprechen inhaltlich weitgehend den Fassungen aus dem Jahr 2021, denen alle Föhrer Gemeinden damals ihre Zustimmung erteilt hatten. Änderungen erfolgten mit Blick auf die Erweiterung des Kreises der Gründungsmitglieder sowie aus redaktionellen Gründen. Die Verbandssatzung wurde außerdem an das aktuelle Satzungsmuster des Landes Schleswig-Holstein angepasst.  

 

Die zentralen Inhalte der Verbandssatzung werden im Folgenden dargestellt:  

 

Aufgabe des Zweckverbands ist nach § 3 der Satzung der Insel- und Küstenschutz, damit verbunden die Erhaltung der Natur und Landschaft auf der Insel Föhr, soweit nicht andere Aufgabenträger zuständig sind.

 

Zu den Aufgaben des Zweckverbands gehören insbesondere (1) der Uferschutz und der Küstenschutz, soweit nicht der Bund oder das Land Aufgabenträger sind, (2) die gesamtinsulare Koordinierung der Arbeiten für die Natur und Landschaft, (3) die verwaltungsmäßige Betreuung, Koordination und Umsetzung der notwendigen gesamtinsularen Entscheidungen zum Inselschutz, (4) die Beratung der Inselgemeinden in Umweltschutzfragen als Empfehlung für gemeindliche Beschlüsse, (5) die Verwaltung, Unterhaltung und Pflege verbandseigener Liegenschaften sowie (6) die Führung eines gesamtinsularen Ökokontos.

 

Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher. Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden sowie den Vertreterinnen und Vertretern der anderen Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied hat in der Verbandsversammlung eine Stimme (§§ 4 und 5 der Satzung).

 

Die Verwaltung des Zweckverbands wird durch das Amt Föhr-Amrum wahrgenommen. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend (§§ 11 und 12 der Satzung). Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von seinen Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Die Verbandsmitglieder haben die Umlage zu gleichen Teilen aufzubringen (§ 13 der Satzung).

 

Mittels der Verbandsumlage sollen die planbaren jährlichen Kosten des Zweckverbands in Höhe von ca. 9.600 € gedeckt werden. Hierunter fallen eine an das Amt Föhr-Amrum zu entrichtende Verwaltungs- und Personalkostenpauschale in Höhe von ca. 8.400 €, veranschlagte Sitzungsgelder sowie eine Finanzreserve für sonstige gegebenenfalls erforderliche Aufwendungen. Für jedes der 18 Verbandsmitglieder würde dies einen jährlichen Anteil an der Verbandsumlage in Höhe von rund 550 € bedeuten.

 

Das weitere Verfahren im Hinblick auf die Verbandsgründung gestaltet sich wie folgt:  

 

Die Gemeinden entscheiden gemäß § 28 Satz 1 Nr. 23 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) über die Beteiligung an der Gründung des Zweckverbands. Da die Verbandsgründung gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den beteiligten Verbandsmitgliedern erfolgt, schließt die Entscheidung der Gemeinde über die Gründungsbeteiligung die Zustimmung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag mit ein.

 

Nach Beschlussfassung der Gemeinden über die Beteiligung an der Gründung des Zweckverbands erfolgt die Unterzeichnung des öffentlich-rechtlichen Vertrags durch die Verbandsmitglieder und dessen Genehmigung durch die Kommunalaufsicht. Anschließend wird die Verbandsgründung bekannt gemacht. Mit Bewirkung der Bekanntmachung tritt der öffentlich-rechtliche Vertrag in Kraft. Die Gründung des Zweckverbands ist damit vollzogen.

 

Die erste Sitzung der Verbandsversammlung des Landschaftszweckverbands Föhr soll Anfang Februar 2024 stattfinden. Auf dieser werden die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher gewählt und die Verbandssatzung durch die Verbandsversammlung beschlossen.

 

 

 

Anlagen:

 

Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Bildung des Landschaftszweckverbands Föhr (Anlage 1)

Entwurf der Verbandssatzung des Landschaftszweckverbands Föhr (Anlage 2)