Betreff
Neufassung der Baumschutzsatzung der Stadt Wyk auf Föhr
hier:
a) Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken
b) Satzungsbeschluss über die Neufassung der Satzung
Vorlage
Stadt/002612
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

 

Zu a) Behandlung der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen

 

  1. Auf Grund der eingegangenen Stellungnahme der Unteren Forstbehörde wird die Satzung um eine Anlage, in der die Waldflächen innerhalb des Geltungsbereiches ausgewiesen werden, erweitert.

 

Zu b) Satzungsbeschluss

 

  1. Die als Anlage beigefügte Entwurf der Neufassung der Baumschutzsatzung der Stadt Wyk auf Föhr wird gemäß §23 Landesnaturschutzgesetz als Satzung beschlossen.

 

  1. Die Satzung ist auszufertigen. Der Beschluss der Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugebene, wo die Satzung während der Dienststunden von allen Interessierten eingesehen werden kann.

Sachdarstellung mit Begründung:

Die Bäume innerhalb einer Gemeinde sind nicht nur natürliche Sauerstofflieferanten und Kohlenstoffspeicher, sondern dienen auch vielen Tieren und Insekten als Lebensraum und/oder Nahrungsquelle und sind daher für das Ökosystem von essentieller Bedeutung.

 

Mit der Baumschutzsatzung in der bisherigen Fassung (2008) verfolgt die Stadt Wyk auf Föhr bereits die Ziele der Erhaltung und Verbesserung des Klimas, der Erhaltung eines artenreichen, standortgerechten Baumbestandes, der Sicherstellung der ökologischen Funktion als Beitrag zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Gestaltung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes.

Auf Grund von Entwicklungen der letzten Jahre ist eine Überarbeitung der Baumschutzsatzung aus Sicht des Amtes notwendig.

 

Zum einen hat sich die Zuständigkeit geändert. Bis Ende 2019 wurden die Baumschutzangelegenheiten unmittelbar durch die Stadt Wyk auf Föhr bearbeitet. Anfang 2020 wurde die Zuständigkeit auf das Bau- und Planungsamt übertragen. Ein Mitarbeiter des Forstverbandes (Herr Sieck) führt seitdem die Beurteilungen der Bäume vor Ort durch.

 

Zum anderen haben sich seit 2008 auch einige Rechtsgrundlagen geändert. Beispielsweise kollidiert die bisherige Fassung der Baumschutzsatzung mit den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes. Gemäß §39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.

Die derzeitige Fassung erlaubt die Umsetzung der Genehmigung bis zum 14. März. Um die Schonzeit zu vereinheitlichen, sollte die Baumschutzsatzung an das BNatSchG angepasst werden.

 

Hinzu kommt, dass sich im Laufe der Jahre der Baumbestand im Geltungsbereich der Satzung verändert hat. Bisher waren Fichten, Tannen, Pappeln, Weiden und kleinstämmige Obstbäume von der Satzung ausgenommen. Nach Einschätzung des Forstverbandes gibt es im Stadtbereich immer mehr großstämmige Tannen, Fichten und Pappeln. Daher wäre eine Erweiterung des Schutzgegenstandes angemessen.

 

Seit Anfang Januar 2020 bis zum 18.10.2022 wurden 80 Genehmigungen zum Fällen von insgesamt 220 Bäumen erteilt. Im Rahmen dieser Genehmigungen wurde die Ersatzpflanzung von 189 Bäumen gefordert. Um eine noch größere Anzahl an Bäumen unter Schutz zu stellen, wäre es von Vorteil, wenn man einen kleineren Mindeststammumfang festsetzt.

 

Grundsätzlich geschützt sind alle Bäume in allen Gemeinden die eine ortsbildprägende Wirkung haben. Der Schutz ergibt sich direkt aus dem Bundes- bzw. Landesnaturschutzgesetz (§§ 14 BNatSchG, 8 LNatSchG). Zuständig für Antragsverfahren und Fällgenehmigung ist die Untere Naturschutzbehörde (Kreis Nordfriesland).

 

Auf der Basis der Entscheidungen des Ausschusses für Umwelt, Energie und Verkehr vom 30.11.2022 und der Stadtvertretung vom 08.12.2022 wurde der Entwurf überarbeitet.

 

Weiter hat eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie eine öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfs stattgefunden.

Der Entwurf der Satzung wurde um eine Anlage ergänzt. Die Untere Forstbehörde bat um Aufnahme einer Karte, in der die Waldflächen innerhalb des Geltungsbereiches verzeichnet sind. Weitere Stellungnahmen, die eine Änderung der Satzung erforderlich gemacht hätten, sind nicht eingegangen.

 

Der Vorlage ist der Entwurf einer Neufassung der Baumschutzsatzung beigefügt.